Entscheidungsdatum: 10.07.2016
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten in dem bezeichneten Urteil aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beklagte wandte sich im Ausgangsverfahren mit zwei getrennten Klagen einerseits gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.7.2013 sowie andererseits gegen den gesondert erlassenen Sperrzeitbescheid vom 22.7.2013. SG und LSG sahen die zweite (wegen Sperrzeit) erhobene Klage als unzulässig an (zuletzt Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.3.2016). Bewilligungsbescheid und Sperrzeitbescheid bildeten eine rechtliche Einheit, sodass mit der zuerst erhobenen Klage die Sache insgesamt rechtshängig geworden sei. Die zeitlich später erhobene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des LSG Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und wirft die Fragen auf, |
"ob zwischen zwei unterschiedlichen Bescheiden einer Behörde Bescheideinheit bestehen kann und ob deshalb Rechtsmittel gegen einen dieser Bescheide unzulässig sind" |
"und es ist zu klären, aufgrund welcher Kriterien gegen einen dieser Bescheide Rechtsmittel zulässig sein sollen und woran der Adressat dieser Bescheide den jeweils rechtsmittelfähigen Bescheid erkennen könnte". |
Die Klägerin rügt zudem das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könne. Das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es eine Prozessentscheidung getroffen und sich nicht materiell mit ihrer Klage auseinandergesetzt habe. Schließlich habe das LSG ihr in dem Urteil Missbrauchskosten auferlegt. Sie beantragt, die Entscheidung des LSG insoweit aufzuheben.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt, dass die von ihr aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind. Sie hatte zwar höchstrichterliche Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen dargestellt (BSG vom 5.8.1999 - B 7 AL 14/99 R) und behauptet, diese beantworteten ihre Fragen nicht. Die Klägerin hat sich aber nicht in der gebotenen Weise mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt. Dazu hätte sie sich mit den dortigen Ausführungen (BSG aaO Juris RdNr 14) beschäftigen müssen, wonach Bewilligungs- und Sperrzeitbescheid sowie die Entscheidung über die Minderung der Anspruchsdauer einheitliche Regelungen darstellten, die ggf insgesamt Gegenstand eines Rechtsstreits würden. Auch hat das BSG diese Auffassung in weiteren Entscheidungen vertieft (BSG vom 9.2.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - juris RdNr 12; BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 21; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 ff), mit denen sich die Klägerin nicht befasst hat. Nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass Bewilligungsbescheid (mit der Ablehnung der Bewilligung für den Sperrzeitzeitraum), der Sperrzeitbescheid und ggf der Bescheid über die Minderung der Anspruchsdauer eine Einheit bilden, hätte sie darlegen müssen, weshalb die aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet sind bzw sich neu stellen. Hieran fehlt es.
Auch der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler ist nicht formgerecht gerügt worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36).
Dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen könnte, wird schon nicht hinreichend deutlich. Das LSG hat sich ausdrücklich mit der Problematik auseinandergesetzt, ob, nachdem die Klage wegen des Bewilligungsbescheids anhängig geworden ist, diese auch den Bescheid über den Eintritt einer Sperrzeit als einheitliche Regelung erfasse, oder ob eine weitere Klage wegen des Sperrzeitbescheids erhoben werden kann. Das LSG ist dann aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - zu dem Ergebnis gelangt, die zeitlich später erhobene Klage sei unzulässig. Das Vorbringen der Klägerin ist vom LSG gehört und gewürdigt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet demgegenüber nicht, dass das Gericht der von ihm wahrgenommenen Rechtsauffassung der Klägerin folgen müsste.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über Mutwillenskosten ist unzulässig. Er ist entsprechend § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ebenfalls zu verwerfen, weil die Kostenentscheidung eines Urteils im Falle der Verhängung von sog Mutwillenskosten kein selbständiger Teil des Streitstoffs und daher nicht abtrennbar ist (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1; BSG vom 26.10.2010 - B 5 R 303/10 B - Juris). Da die Beschwerde zu verwerfen war, kann der Kostenausspruch des LSG nicht (isoliert) geändert werden.