Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 30.04.2010


BSG 30.04.2010 - B 11 AL 160/09 B

Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen - Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsdatum:
30.04.2010
Aktenzeichen:
B 11 AL 160/09 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Wiesbaden, 12. August 2008, Az: S 5 AL 177/06, Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 24. August 2009, Az: L 9 AL 152/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die - sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.

2

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

3

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung vom 18. November 2009 nicht. Insoweit wird bereits nicht hinreichend präzise eine Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung formuliert. Aber selbst wenn den Ausführungen des Klägers noch sinngemäß die Rechtsfrage entnommen werden könnte, ob bei der Bemessung des Arbeitslosengelds seit dem 1. Januar 2005 nur bei Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis vollständig abgerechnete Arbeitsentgelte als abgerechnet zu berücksichtigen sind, wird der abstrakte Klärungsbedarf nicht durch den behaupteten Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgezeigt. Ferner wird die Klärungsfähigkeit im konkreten Fall nicht ansatzweise erörtert. Denn einer Entscheidung, ob nach betriebsbedingter Kündigung vom Juni 2005 zum 31. Dezember 2005 das im Jahre 2006 nachberechnete Dezember-Gehalt mit zu berücksichtigen ist, bedarf es nicht, wenn zwar der Bemessungsrahmen iS des § 130 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) mit dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses im beitragsrechtlichen Sinn am 31. Dezember 2005 endete, das Gehalt für Dezember 2005 der Bemessung aber bereits deshalb nicht zugrunde gelegt werden kann, weil der Kläger entsprechend seinen Angaben schon im November 2005 von der Arbeit freigestellt war. Denn dann ist - unabhängig von der Frage der Abrechnung - als Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis für die Ermittlung der Entgeltabrechnungszeiträume maßgeblich (vgl § 130 Abs 1 Satz 1 SGB III), welches im November 2005 beendet war (hierzu Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 130 RdNr 39 und 57, Stand Juni 2005).

4

Klarstellend sei angemerkt, dass sich das BSG zwischenzeitlich erneut zum Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Abrechnung geäußert und zudem bestätigt hat, dass der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen ist, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

5

2. Die Ausführungen des Klägers genügen auch nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B).

6

Abweichende Rechtssätze in der Rechtsprechung des LSG und des BSG werden in der Beschwerdebegründung indessen nicht gegenübergestellt. Soweit der Kläger auf den Widerspruch mit der Rechtsprechung des BSG abstellt und diesen dahingehend erläutert, gegen die in den zitierten Urteilen enthaltenen Rechtsgrundsätze und Rechtsgedanken verstoße das LSG mit seiner angegriffenen Entscheidung, rügt er die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung im Einzelfall. Diese ist allerdings nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

7

Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.