Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 25.02.2010


BSG 25.02.2010 - B 11 AL 114/09 B

Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ausreichende Darlegung von Verfahrensfehlern - überlange Verfahrensdauer - Trennung von Verfahren - Androhung von Mutwillenskosten - Ausschluss des Beschwerderechts


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsdatum:
25.02.2010
Aktenzeichen:
B 11 AL 114/09 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG München, 11. Oktober 2000, Az: S 35 AL 13/99, Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 3. März 2009, Az: L 8 AL 269/08, Urteil
Zitierte Gesetze
Art 6 Abs 1 MRK
Art 34 MRK
Art 35 MRK

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmängel, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

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1. Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmängel Verletzungen der Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unter dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer rügt, kann dahinstehen, ob insoweit Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) schlüssig bezeichnet sind. Denn selbst wenn von einer fehlerhaften Vorgehensweise des LSG auszugehen ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf den behaupteten Mängeln beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG erster Halbsatz; zum Erfordernis einer Beeinflussung des angefochtenen Urteils auch bei Rüge einer überlangen Verfahrensdauer vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18; BSG, Beschluss vom 19. Februar 2008, B 13 R 391/07 B). Denn in der Beschwerdebegründung ist nicht vorgetragen, wie das LSG im Urteil vom 3. März 2009 entschieden hat bzw hätte. Er hat lediglich mitgeteilt, dass das Sozialgericht (SG) im Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2000 die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen und das LSG in sachlicher Hinsicht auf das von anderen Richtern erlassene Urteil vom 18. Dezember 2008 (L 8 AL 198/97) verwiesen habe.

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2. Keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, hat der Beschwerdeführer mit dem Vortrag bezeichnet, in dem Verfahren, in dem die streitige Leistungshöhe geprüft worden sei (L 8 AL 198/97), sei er nicht vertreten gewesen, womit sein Recht auf mündliche Verhandlung ausgehöhlt worden sei. Ein solcher Mangel lag auch nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht im hier zu beurteilenden Verfahren (LSG L 8 AL 269/08) vor, in dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2009 durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Über (angebliche) Mängel eines anderen Verfahrens hat der Senat vorliegend nicht zu befinden.

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3. Aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdebegründung, es sei "problematisch", ob das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter eingehalten sei, da die vom LSG vorgenommene Trennung bedenklich sei, ergibt sich ebenfalls nicht die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Denn in einer Verbindung oder einer Trennung (§ 113 SGG) kann nur dann ein Verfahrensmangel gesehen werden, wenn sie willkürlich und ohne sachlichen Grund beschlossen und ein Beteiligter dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BSG, Beschluss vom 29. Juli 2005, B 7a AL 162/05 B; Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 9. Aufl, § 113 RdNr 3). Dass die genannten Voraussetzungen vorliegen könnten, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

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Entsprechendes gilt für den Vortrag, die lange Verfahrensdauer habe zu einer anderen Besetzung des LSG geführt.

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4. Auch die weitere Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar, das LSG habe sich in seiner Entscheidung ausschließlich mit §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) befasst, statt auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 einzugehen. Es wird jedoch in der Beschwerdebegründung nicht dargetan, dass und inwiefern es auf dieses Vorbringen nach der - für die Beurteilung eines Verfahrensmangels maßgeblichen - Rechtsauffassung des LSG angekommen sei. Im Gegenteil trägt er an anderer Stelle seiner Beschwerdebegründung selbst vor, das LSG habe in sachlicher Hinsicht auf das Urteil vom 18. Dezember 2008 verwiesen.

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5. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die überlange Dauer des Verfahrens geltend macht, das LSG habe mit der Androhung einer Auferlegung von Kosten gemäß § 192 SGG auf ihn Druck ausüben wollen, um ihn davon abzuhalten, seine Rechte nach der EMRK zu verfolgen, ergibt sich auch hieraus kein Verfahrensmangel. Denn Art 34, 35 EMRK können die nationalen Gerichte nicht daran hindern, ihren (vorrangig) durch das Grundgesetz auferlegten Pflichten (hier zur Wahrung des rechtlichen Gehörs: Art 103 Abs 1 GG, s im Übrigen Art 6 EMRK) nachzukommen. Diese aber verpflichten das Gericht, vor Auferlegung von Missbrauchskosten dies vorher anzukündigen und den Beteiligten Wege zu ihrer Verhinderung aufzuzeigen. Die vom LSG getroffene Entscheidung, dem Kläger Gerichtsgebühren in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, ist im Übrigen nicht gesondert mit der Beschwerde anfechtbar (vgl BSG SozR Nr 2 zu § 192 SGG; Beschluss vom 13. Juli 2004, B 2 U 84/04 B); dem Senat ist deshalb eine Überprüfung der Anwendung des § 192 SGG durch das LSG verwehrt.

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6. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt (zu den Darlegungserfordernissen vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Ein Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der Frage der Behandlung einer überlangen Verfahrensdauer ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18; Beschluss vom 19. Februar 2008, B 13 R 391/07 B, sowie weitere Entscheidungen, aus denen folgt, dass die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung SozR 4-1500 § 160a Nr 11 überholt ist). Zur aufgeworfenen Frage betreffend die "Einschränkung des Beschwerderechts durch die Androhung von Mutwillenskosten" fehlt es aus den unter 5. bereits genannten Gründen jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit.

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7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG abgesehen.

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Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 SGG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.