Entscheidungsdatum: 12.02.2015
1. Rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer können vom LSG nicht durch unanfechtbaren Beschluss der Berufsrichter "als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise" ausgetragen werden.
2. Beendet das LSG das Verfahren durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, findet nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gegen diesen dasjenige Rechtsmittel statt, das bei prozessordnungsgemäßem Vorgehen statthaft wäre.
3. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist das LSG berechtigt, die Verfahrensförderung davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlt.
4. Zu den Folgen einer fehlenden (fristgerechten) Gebührenzahlung.
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I. Der Kläger betreibt seit Jahren in der Sozialgerichtsbarkeit eine Vielzahl von Verfahren. So führte er allein von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim SG Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim LSG Baden-Württemberg. Beim BSG waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig. Mit Schriftsatz vom 4.1.2014 (eingegangen am 20.1.2014) hat der Kläger wegen zweier und mit Schriftsatz vom 26.1.2014 (eingegangen am 27.1.2014) wegen weiterer 136 Klageverfahren beim LSG Baden-Württemberg Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer beantragt, wobei er auf die Verfahren nicht im Einzelnen eingegangen ist, sondern im Wesentlichen die Aktenzeichen aufgelistet hat. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn "je Verfahren 1200 Euro Entschädigung für die Verfahrensdauer gemäß § 198 GVG zu zahlen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die zuletzt beim LSG Baden-Württemberg unter den aufgezählten Aktenzeichen anhängigen Verfahren je Verfahren 1200 Euro Entschädigung für die Verfahrensdauer gemäß § 839 BGB zu zahlen und das Verfahren insoweit an die 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart gemäß § 17a GVG zu verweisen". Er sei in den letzten Jahren in den genannten Verfahren Kläger gewesen und habe für sich vor den Sozialgerichten Ansprüche gegen Sozialleistungsträger geltend gemacht. Alle Verfahren seien nach dem gleichen Schema abgelaufen; er habe vor dem SG Klage erhoben, das SG habe die Klagen über Jahre hinweg nicht bearbeitet und dann mit unbegründeten Entscheidungen abgewiesen. Für seine Entschädigungsklagen hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Daneben hat der Kläger in gleicher Weise weitere 127 Wiederaufnahmeklagen bei verschiedenen Senaten des LSG erhoben.
Am 3.3.2014 hat das LSG in der Besetzung von drei Berufsrichtern ohne mündliche Verhandlung beschlossen: |
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"Die vom Kläger hier am 20. und 27. Januar 2014 erhobenen insgesamt 138 Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer L 2 SF 265/14 EK, L 2 SF 266/14 EK und L 2 SF 608/14 EK bis L 2 SF 743/14 EK sind offensichtlich haltlos und lassen auch nicht ansatzweise ein berechtigtes Interesse erkennen, weshalb sie als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise auszutragen sind und eine weitere Bearbeitung nicht zu erfolgen hat." |
Der Kläger habe an sich für jede seiner Entschädigungsklagen einen Gerichtskostenvorschuss von 213 Euro, insgesamt also (138 x 213 Euro =) 29 394 Euro zu zahlen. Es gehe ihm in keiner Weise um die Prüfung konkret-individueller Begehren. Er benutze vielmehr diese Klagemöglichkeit in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise zum Aufbau seines Selbstwertgefühls und seiner Selbstdarstellung. Aus diesen Gründen seien die vom Kläger anhängig gemachten 138 Klagen wegen Unbeachtlichkeit auf sonstige Weise ohne Kostenfolge - und damit letztlich auch im wohlverstandenen Interesse des Klägers, der auf diese Weise vor weiteren Verbindlichkeiten in Höhe von 29 394 Euro verschont bleibe - auszutragen. Eine weitere Bearbeitung habe nicht zu erfolgen. Die Prozessfähigkeit des Klägers könne unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Der Beschluss sei nach § 177 SGG unanfechtbar.
Der Kläger hat gegen den Beschluss Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 124 Abs 2 SGG sowie des rechtlichen Gehörs nach Art 103 GG iVm § 62 SGG. Das LSG habe ohne sein Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entschieden. Ein Sachverständigengutachten sei ihm nicht eröffnet, parallele Akten beigezogen und verwertet worden, ohne dass er davon gewusst und dazu habe Stellung nehmen können. Zudem hat der Kläger eine Besetzungsrüge erhoben, weil das LSG über seine Entschädigungsklagen in unzulässiger Weise ohne die ehrenamtlichen Richter entschieden habe.
II. 1. Der Antrag des Klägers ist als Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Sein Begehren ist auf die Korrektur des vom LSG als unanfechtbar angesehenen Beschlusses gerichtet.
a) Beendet das LSG das Verfahren über eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, darf der Kläger durch diese unkorrekte gerichtliche Vorgehensweise nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung keinen Nachteil erleiden. Ihm steht daher dasjenige Rechtsmittel zu, das bei prozessordnungsgemäßem Vorgehen des LSG statthaft gewesen wäre. Das ist in Fällen, in denen über Klagen auf Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) entschieden wird, die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Revision vom LSG nicht zugelassen worden ist; im Übrigen die Revision. Das LSG hat in den Gründen seines Beschlusses ausgeführt, dass es vom Vorliegen wirksam erhobener und ins Prozessregister eingetragener Klagen ausgegangen ist. Es hat dem Begehren des Klägers im Hinblick auf dessen querulatorische Züge jedoch das Rechtsschutzinteresse abgesprochen und die Klagen letztlich als "unbeachtliches Begehren" angesehen. Es hat sie im angeblich "wohlverstandenen Interesse" des Klägers ohne weitere Bearbeitung aus dem Prozessregister ausgetragen und die Revision nicht zugelassen. Für ein solches Vorgehen fehlt es bei Klagen auf Entschädigung nach dem ÜGG an einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Gesetz.
Kommt das Entschädigungsgericht (hier: das LSG) zu der Überzeugung, dass es am Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Entschädigung nach dem ÜGG fehlt, hat es sie als unzulässig abzuweisen. Eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen kann in Ausnahmefällen zwar ebenfalls in Betracht kommen, wenn ein Begehren zu Unrecht als Klage in das Prozessregister eingetragen worden ist, weil es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt; dies kann etwa bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen der Fall sein. So ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass es ausnahmsweise dann keiner Vertreterbestellung bedarf, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10 f; BSG Beschluss vom 25.9.2014 - B 8 SO 50/14 B). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger hat unter Nennung konkreter Aktenzeichen unmissverständlich, wenn auch nicht durch konkretes Vorbringen substantiiert, deutlich gemacht, dass er jedes der 138 Ausgangsverfahren als "von unangemessener Dauer" ansieht und deshalb Entschädigung nach dem ÜGG begehrt. Der Kläger hat sich im Laufe der Zeit offenbar eine laienhafte juristische Argumentation angeeignet, die es vorliegend nicht zulässt, von völlig unsinnigem Vortrag und haltlosen Begehren auszugehen. Vielmehr liegt es angesichts der Gesamtumstände des Falles nahe, dass der Kläger tatsächlich eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des beklagten Landes erreichen will.
Bei prozessordnungsgemäßem Vorgehen hätte die Klage auf Entschädigung nach dem ÜGG allenfalls mit der Begründung, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, als unzulässig abgewiesen werden können. Die vom Gesetz hierfür vorgesehene Entscheidungsform ist das Urteil, das nach § 124 Abs 2 SGG nur im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Anderweitige Entscheidungen über eine Klage sind nur zulässig, soweit sie im SGG vorgesehen sind (§ 125 SGG). Insoweit kommt in erster Linie der Erlass eines Gerichtsbescheids gemäß § 105 SGG in Betracht. Im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass diese Möglichkeit auch im Fall der erstinstanzlichen Zuständigkeit des LSG grundsätzlich eröffnet ist (siehe nur Hauck in Hennig, SGG, § 105 RdNr 21 ff, Stand Einzelkommentierung April 2010; Eschner in Jansen, SGG, 4. Aufl 2012, § 105 RdNr 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 105 RdNr 4; Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 105 RdNr 8). Für Entschädigungsklagen nach dem ÜGG gilt das schon wegen der in § 201 Abs 2 GVG angeordneten entsprechenden Anwendung der jeweiligen prozessrechtlichen Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (davon geht für die Parallelvorschrift des § 84 Abs 1 VwGO auch der VGH München in seinem Gerichtsbescheid vom 25.9.2014 - 23 A 13.1623 - Juris aus). Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint auch die Möglichkeit, über eine Entschädigungsklage durch einen urteilsersetzenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 153 Abs 4 SGG bzw des § 158 S 2 SGG zu entscheiden (so zur Verwerfung durch das erstinstanzlich zuständige Revisionsgericht analog § 169 SGG Senatsbeschluss vom 17.12.2014 - B 10 ÜG 2/14 KL - mit insoweit kritischer Anmerkung Loytved, jurisPR-SozR 5/2015 Anm 6). Ob Fälle denkbar sind, in denen ein LSG ermessensfehlerfrei anstelle eines Gerichtsbescheids einen solchen Beschluss erlassen kann, muss der Senat an dieser Stelle nicht entscheiden. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG stellt nach Inhalt und Form keinen Beschluss analog § 153 Abs 4 SGG oder § 158 S 2 SGG dar. Durch einfachen, nach § 177 SGG nicht anfechtbaren Beschluss des LSG war eine Abweisung der Klage als unzulässig jedenfalls nicht möglich, weil sonst dem Kläger jegliche Möglichkeit genommen wäre, Rechtsschutz gegen die Entscheidung zu erlangen.
Prozessbeteiligte dürfen dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form trifft, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ein solcher Verfahrensfehler führt deshalb nicht zum Ausschluss eines an sich gegebenen Rechtsmittels (BSGE 72, 90, 91 = SozR 3-1720 § 17a Nr 1 S 2). Um das Prozessrisiko des Betroffenen zu minimieren, steht ihm in einer solchen Situation sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung; vgl BSGE 72, 90, 91 = SozR 3-1720 § 17a Nr 1 S 2; BGHZ 40, 265, 267; 90, 1, 3; 98, 362, 364; BAGE 41, 67, 71; BVerwGE 30, 91, 98; BFHE 134, 216, 218; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 143 RdNr 14 mwN). Das ist hier die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG, weil das LSG die Revision nicht zugelassen hat. Das trifft auf alle oben genannten Möglichkeiten der Entscheidung im vereinfachten Verfahren zu, weil diese nicht zu einer Verkürzung der gegen ein Urteil bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten führen sollen (vgl § 105 Abs 2 S 1 SGG und § 158 S 3 SGG, ggf iVm § 153 Abs 4 S 3 SGG).
b) Der Kläger ist prozessfähig (vgl hierzu auch Beschlüsse des 11. Senats des BSG vom 23.10.2014 - B 11 AL 3/14 C, vom 3.7.2014 - B 11 AL 4/14 S, vom 23.10.2014 - B 11 AL 9/14 BH). Der Senat hat, nachdem das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30.4.2014 (L 2 SF 3694/12 EK) ausführlich zur Prozessfähigkeit des Klägers Stellung genommen und dessen Prozessfähigkeit nach Einholung bzw Beiziehung medizinischer-psychiatrischer Sachverständigengutachten bejaht hat, die Sachverständigengutachten des Instituts für psychiatrische Begutachtung, Prof. Dr. K.
, vom 8.7.2013, des Zentrums für Psychiatrie Wiesloch, Dr. R. D. S, H. S, vom 29.6.2012 und vom 11.6.2012 sowie des Bezirkskrankenhauses Günzburg, Privatdozent Dr. N., vom 19.5.2014 beigezogen. Der Senat hat dies dem Kläger mitgeteilt und ist nach Auswertung und Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers in verschiedenen beim BSG anhängigen Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist. Auch wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung mitunter nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es an Hinweisen auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit führen könnte. Vielmehr hat der Senat - übereinstimmend zB mit dem 3. Senat des LSG Baden-Württemberg (vgl Urteil vom 20.8.2014 - L 3 AL 527/14) sowie dem 11. Senat des BSG (Beschlüsse vom 23.10.2014 und vom 3.7.2014, aaO) - den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahm zu legen. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, beeinträchtigt ist oder gewesen sein könnte.
c) Die Beschwerde des Klägers ist - nach Bewilligung von PKH und Beiordnung einer Rechtsanwältin, von dieser form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden (vgl § 160a Abs 1 und 2 SGG). Der Kläger hat mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LSG sowie der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Das LSG hat, ohne den Kläger anzuhören und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zur Beendigung eines Rechtsstreits eine Entscheidung getroffen, die nach der Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist. Der angefochtene Beschluss des LSG ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, insbesondere beruht er auf der von dem Kläger gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG).
Das LSG durfte nicht beschließen, die vom Kläger erhobenen Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in 138 Fällen seien "auf sonstige Weise auszutragen" und nicht weiter zu bearbeiten.
Der Kläger hat vor dem LSG Klagen auf Entschädigung wegen angeblich unangemessener Dauer von 138 Verfahren nach § 198 GVG erhoben. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 3.12.2011 durch das ÜGG vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) eingeführt. Mit Erhebung seiner Klagen beim LSG durch den Eingang der Klageschriften vom 4.1.2014 am 20.1.2014 sowie vom 26.1.2014 am 27.1.2014 sind diese Streitsachen rechtshängig geworden (vgl § 94 SGG), ohne dass es dafür - anders als nach der ZPO (vgl dort § 253 Abs 1) - der Zustellung der Klagen an das beklagte Land bedurfte. Die Beendigung der Rechtshängigkeit konnte nur mit formeller Rechtskraft eintreten, also mit Beendigung des Rechtsstreits durch rechtskräftiges Urteil oder einen urteilsersetzenden Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG, § 158 S 2 SGG und § 55a Abs 5 S 1 SGG, durch Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder durch übereinstimmende Erklärung der Prozessbeteiligten, dass der Rechtsstreit beendet sei (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 94 RdNr 2, 4).
Die Rechtshängigkeit endet weder durch "Liegenlassen" der Sache, selbst wenn sie nach der Aktenordnung nach Ablauf einer bestimmen Frist weggelegt wird (vgl Leitherer, aaO, RdNr 4a), noch dadurch, dass das Gericht - wie vorliegend geschehen - beschließt, sie als "offensichtlich haltlos" und "letztlich unbeachtliches Begehren auf sonstige Weise auszutragen" und sie nicht weiter zu bearbeiten. Das LSG hat damit eine nach der Verfahrensordnung nicht vorgesehene und für den Kläger faktisch verfahrensbeendende Entscheidung getroffen. Selbst wenn dadurch formal die Rechtshängigkeit der Entschädigungsklagen beim LSG nicht geendet hat, erweckt der ausgefertigte und den Beteiligten zugestellte Beschluss doch diesen Anschein. Zu dessen Beseitigung ist der Beschluss des LSG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Insofern ist die Situation derjenigen eines sogenannten Nicht- oder Scheinurteils vergleichbar (dazu BVerwGE 91, 242 = NJW 1993, 1811 f; BGHZ 10, 346, 349 = NJW 1954, 34, 35; BGH NJW 1999, 1192).
Mit seiner Vorgehensweise hat das LSG zugleich § 124 SGG verletzt, wonach das Gericht nur mit dem Einverständnis des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden darf. Das Einverständnis des Klägers ist - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG konsequent - nicht eingeholt worden. Das LSG durfte aber auch nicht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid oder durch einen urteilsersetzenden Beschluss analog § 153 Abs 4 SGG oder § 158 S 2 SGG entscheiden. Denn das Gericht hat es unterlassen, den Kläger zu einer solchen Entscheidungsform anzuhören. Dies wäre jedoch für jede der genannten Möglichkeiten erforderlich gewesen (siehe § 105 Abs 1 S 2 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG und die allgemeine Vorschrift des § 62 SGG, aus der allgemein eine Anhörungspflicht vor einer Beschlussfassung nach § 158 S 2 SGG abgeleitet wird - dazu statt aller BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 8 f).
Das LSG hat, indem es ohne Anhörung des Klägers in einem selbst gewählten Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, nicht nur den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), worauf seine Entscheidung auch beruhen kann. Zugleich wurde der absolute Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO verwirklicht, weil die Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (außer im Fall des § 124 Abs 2 SGG) zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ohne ehrenamtliche Richter führt (stRspr zur Verletzung des § 153 Abs 4 S 1 SGG wie des § 158 S 2 SGG, vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 40; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 17 mwN; dasselbe gilt für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid, wenn es an den Voraussetzungen des § 105 SGG fehlt, vgl LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27.8.2014 - L 5 U 6/14 - Juris RdNr 67; Eschner in Jansen, SGG, 4. Aufl 2012, § 105 RdNr 3).
b) Die rechtswidrige Vorgehensweise des LSG ist unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (vgl Art 19 Abs 4 GG) zu korrigieren.
aa) Das LSG wird nach Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht die einzelnen Klagen gemäß der Prozessordnung zu prüfen haben. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine objektive Klagehäufung nach § 56 SGG vorliegt, was auch für den Streitwert und damit für die Höhe der anfallenden Gerichtskosten von erheblicher Bedeutung ist (vgl § 52 Abs 1, 3, § 39 Abs 1 GKG).
bb) Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, dass das Gericht Verschuldenskosten festsetzt, hilft in Fällen wie dem vorliegenden nicht weiter. Zwar können in Verfahren, in denen Gerichtskosten erhoben werden, nach § 38 GKG bzw in Verfahren, in denen die Pauschalgebührenregelung der §§ 183 ff SGG gilt (zu dieser Differenzierung vgl Knittel in Hennig, SGG, § 192 RdNr 1), nach § 192 SGG Verschuldenskosten einem Beteiligten bei Beendigung des Verfahrens durch Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss auferlegt werden (vgl Leitherer, aaO, § 192 RdNr 19; Knittel, aaO, § 192 RdNr 16). Sie können indessen auch in offensichtlich querulatorischen Fällen nicht präventiv zu Beginn eines Verfahrens festgesetzt werden. Aber selbst wenn das Gericht nach Abschluss des Verfahrens Verschuldenskosten festsetzt, ist es fraglich, ob diese vom Kläger gezahlt werden oder bei ihm beigetrieben werden können. Vielmehr ist angesichts der Gesamtumstände des in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Klägers zu erwarten, dass auch insoweit erfolglos weiterer Verwaltungsaufwand betrieben werden müsste, der letztlich zu nichts führt, als ggf zu weiteren gerichtlichen Verfahren und Verwaltungskosten, die letztlich vom Staat zu tragen sind.
cc) Allerdings ist das LSG nach § 12a GKG iVm § 12 GKG berechtigt, auch in sozialgerichtlichen Verfahren einer Klage auf Entschädigung nach dem ÜGG die Förderung des Verfahrens seitens des Gerichts davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlt.
Für Verfahren wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens nach § 202 SGG iVm § 198 GVG werden auch im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben (vgl § 197a Abs 1 S 1, 1. Halbs SGG). Das GKG bestimmt, dass in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren § 12 Abs 1 GKG entsprechend anzuwenden ist. Der entsprechenden Anwendung bedarf es, weil nach § 12 Abs 1 S 1 GKG die Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden soll. § 12 GKG ist also erkennbar auf das zivilgerichtliche Verfahren zugeschnitten, wo nach § 253 Abs 1 ZPO die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt und (erst) dadurch die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet wird (vgl § 261 ZPO). Demgegenüber bedarf es im sozialgerichtlichen Verfahren zur Begründung der Rechtshängigkeit keiner Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Der Beginn der Rechtshängigkeit und damit die Pflicht des Gerichts zur Förderung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt im Sozialgerichtsverfahren bereits mit Erhebung der Klage, also im Normalfall mit Zugang der Klageschrift beim SG ein (§ 94 SGG). Anders als im Zivilprozess entsteht im Sozialgerichtsprozess kein zeitlicher Zwischenraum, in dem die Klage zwar anhängig, aber noch nicht rechtshängig ist (vgl hierzu auch: Roller, Rechtsschutz bei überlangen Verfahren - eine Zwischenbilanz, DRiZ 2015, 66, 69 zu 3c). Eine wörtliche Anwendung des § 12 GKG scheidet damit in sozialgerichtlichen Verfahren aus. Indem der Gesetzgeber in § 197a SGG für die Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ohne Einschränkungen auf die Vorschriften des GKG verweist, geht er aber erkennbar davon aus, dass über den genannten Verweis auch in der Sozialgerichtsbarkeit die Bearbeitung der Klage erst nach Einzahlung des Kostenvorschusses zu erfolgen hat (vgl Söhngen NZS 2012, 493, 498).
§ 11 S 2 GKG und § 12a GKG erstrecken den Regelungsgehalt des § 12 Abs 1 GKG für Entschädigungsklagen nach § 198 GVG über die Zivilgerichtsbarkeit hinaus auf alle übrigen Gerichtsbarkeiten. Für Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen nach § 11 S 1 GKG ansonsten keine Vorauszahlungspflicht gilt, wurde durch Art 10 Nr 2 ÜGG angeordnet, dass § 11 S 1 GKG in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nicht gilt. Für die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten wurde der Verweis des § 12a GKG auf den in der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbaren § 12 GKG ins Gesetz aufgenommen (vgl Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl 2014, § 12 GKG RdNr 4; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl 2014, § 12a GKG RdNr 3: "Die Vorschrift gilt im Gerichtsverfahren nach sämtlichen Gesetzen mit einer Regelung überlanger Verfahrensdauer"). Von einem Redaktionsversehen kann keine Rede sein (so aber Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 202 RdNr 66). So hat der BFH § 12 GKG auch in Entschädigungsverfahren wegen angeblich überlanger Gerichtsverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit angewendet und es zugelassen, dass die Zustellung der Klage von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht wird (BFH Beschluss vom 12.6.2013 - X K 2/13); der BFH hat zudem ausgeführt, dass weder die Anforderung des Vorschusses noch die Zustellung der Klageschrift entsprechend diesen Vorschriften europarechtswidrig sei. Insbesondere verstößt nach der Rechtsprechung des BFH eine nationale Regelung, nach der die gerichtliche Geltendmachung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, nicht gegen den in Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes. Vielmehr sieht das nationale Recht in § 14 Nr 1 GKG ausdrücklich vor, dass bei Bewilligung von PKH die Regelung des § 12 GKG und damit die Vorschusszahlungspflicht entfällt. Dies entspricht der Regelung des Art 47 Abs 3 EUGrdRCh. Erst dann, wenn PKH ausgeschlossen ist und dennoch ein Gerichtskostenvorschuss gefordert wird, kann der in Art 47 EUGrdRCh verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt sein (BFH Beschluss vom 28.5.2013 - X S 20 bis 23/13; EuGH Urteil vom 22.12.2010 - C-279/09 - Slg 2010, I-13849, RdNr 59).
Soll der Verweis in § 12a GKG in der Sozialgerichtsbarkeit nicht völlig leer laufen und Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahren dort nicht ohne erkennbaren sachlichen Grund kostenrechtlich anders behandelt werden als vergleichbare Verfahren vor den Zivilgerichten, Arbeitsgerichten oder in anderen Fachgerichtsbarkeiten, ist § 12a GKG iVm § 12 Abs 1 GKG im Sozialgerichtsprozess dahin auszulegen, dass nach Einreichung der Klage der weitere Fortgang des Entschädigungsverfahrens von der Einzahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abhängig gemacht werden kann, sofern keiner der in § 14 GKG genannten Ausnahmegründe vorliegt (vgl hierzu insgesamt: Ulmer, Abhängigmachung der Zustellung einer Entschädigungsklage von der Zahlung der Verfahrensgebühren, jurisPR-SozR 3/2015 Anm 6; Volpert, aaO, § 12a GKG RdNr 5; kritisch insoweit Söhngen, NZS 2012, 493, 498 mit der Forderung, die Rechtfertigung der Nichtbearbeitung einer rechtshängigen Klage erfordere eine eindeutigere gesetzliche Grundlage als sie der Verweis in § 12a GKG auf § 12 GKG darstelle). Wünschenswert wäre insoweit eine Klarstellung durch den Gesetzgeber in § 12a GKG, dass bei Klagen wegen überlanger öffentlich-rechtlicher Gerichtsverfahren das mit Eingang der Klage rechtshängig gewordene Verfahren erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen betrieben werden soll.
dd) Vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt ist allerdings die Frage, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn der Kläger die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen trotz Aufforderung des Gerichts nicht zahlt und auch kein Ausnahmefall nach § 14 GKG vorliegt.
Anders als im Zivilprozess, wo das Gericht die Akten bei Nichtzahlung nach der Aktenordnung mangels Rechtshängigkeit der Sache weglegen kann (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl 2014, § 12 GKG RdNr 24; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl 2014, § 12 GKG RdNr 3 mit Verweis auf § 7 AktO; vgl auch § 6 Abs 3 Nr 5 Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen), bleibt die Sache im Sozialgerichtsverfahren rechtshängig. Selbst wenn sie aktenmäßig weggelegt würde, ist sie prozessual nicht erledigt.
Das LSG Niedersachen-Bremen hat in einer solchen Situation entschieden, dass eine Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 102 Abs 2 S 1 SGG als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger auch nach Setzung einer Frist von drei Monaten nicht den nach §§ 12a, 12 Abs 1 S 1 GKG erforderlichen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat (Urteil vom 29.8.2013 - L 10 SF 12/13 EK KA WA). Der Senat kann vorliegend offen lassen, ob er dieser weitgehenden Rechtsprechung folgt. Wünschenswert wäre auch insoweit eine klare gesetzliche Regelung etwa des Inhalts, dass der Rechtsstreit als erledigt gilt oder die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt, wenn der Kläger in Verfahren, in denen nach § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben werden, die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen trotz rechtmäßiger Aufforderung des Gerichts nicht bis zu einer vom Gericht festzusetzenden Frist gezahlt hat.
3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Dies gilt entsprechend für die vom LSG selbst gewählte Entscheidungsform durch Beschluss - wie nach § 153 Abs 4 SGG (vgl § 153 Abs 4 S 3 iVm § 158 S 3 SGG; so auch zu § 153 Abs 4 SGG siehe BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 2 RdNr 6). Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Nach Zurückverweisung wird das LSG zunächst prüfen müssen, ob es vor weiteren Verfahrensschritten den Kläger zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auffordert. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei § 12 GKG um eine Soll-Vorschrift handelt (vgl Zimmermann, aaO, § 12 GKG RdNr 2; Hartmann, aaO, § 12 GKG RdNr 2; Volpert, aaO, § 12 GKG RdNr 9). Das Gericht kann die Zahlung nach seinem Ermessen anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 14 GKG nicht vorliegen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Ein Beschluss zum Streitwert ergeht gesondert.