Entscheidungsdatum: 02.08.2018
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I. Die Kläger begehren eine Entschädigung iHv insgesamt 5000 Euro wegen einer überlangen Dauer des Verfahrens vor dem SG Neubrandenburg (S 11 AS 59/12). Diesen Anspruch hat das Entschädigungsgericht (LSG) mit Urteil vom 13.12.2017 verneint. Die Klage sei bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist des § 198 Abs 5 S 2 GVG erhoben worden sei. Auch durch den zuvor gestellten isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) sei die Klagefrist nicht gewahrt worden, weil dieser die Klagefrist nicht gehemmt habe. Der Ablauf der Klagefrist sei auch nicht nach Art 3 Abs 1 GG unbeachtlich, da die Kläger nicht unverzüglich, sondern erst einen Monat nach der PKH-Entscheidung Klage erhoben haben. Unbeschadet der Versäumung der Klagefrist sei die Klage aber auch unbegründet, sodass den Klägern kein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG zustehe. Das Ausgangsverfahren sei nicht "unangemessen" lang gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung haben die Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Es liege eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, und das Entschädigungsgericht weiche von der Rechtsprechung des BVerfG ab. Ferner liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Entschädigungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt habe und auch gegen Art 3 Abs 1 GG verstoße unter Missachtung des Willkürverbots.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin folgendes aufzeigen: (1) Eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (Senatsbeschluss vom 15.2.2018 - B 10 EG 19/17 B - Juris RdNr 4 mwN). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger halten folgende Fragen für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung: |
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a) "Können die zivilrechtlichen Erwägungen, nach welchen eine Bedenkzeit von zwei Wochen für die Erhebung einer Klage, die einer materiellen Ausschlussfrist unterliegt, herangezogen werden, wenn der Klage ein PKH-Verfahren vorgeschaltet worden ist, auch auf Entschädigungsklagen nach § 198 GVG angewendet werden, die ihren Ursprung in einem sozialgerichtlichen Verfahren haben, oder ist bei einer solchen Entschädigungsklage deren Erhebung noch als unverzüglich anzusehen, wenn diese bis zu einem Monat nach der Zustellung der PKH-Entscheidung erhoben wird, weil die Sozialgerichtsbarkeit von der Monatsfrist geprägt ist ?" |
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b) "Liegen besondere Umstände für eine längere Bedenkzeit als zwei Wochen für die Erhebung einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG nach der Zustellung der PKH-Entscheidung bei einem vorgeschalteten PKH-Verfahren vor, wenn das Entschädigungsgericht die PKH-Gewährung (teilweise) ablehnt und die Ablehnungsgründe ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen und die Erwägung einer Verfassungsbeschwerde deshalb nicht fernliegend ist?" |
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c) "Beginnt die Bedenkzeit überhaupt zu laufen, wenn gegen die PKH-Entscheidung (eine nicht ganz aussichtslose) Verfassungsbeschwerde erhoben wird oder wird diese erst in Gang gesetzt, wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichtes zugestellt wurde?" |
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d) "Ist bei fehlender Klagebegründung ein Antrag auf Verurteilung der Höhe nach erforderlich, um eine Untätigkeit des Gerichtes als unangemessene Verzögerung im Sinne des § 198 GVG zu verneinen oder reicht ein Antrag auf Verurteilung dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) aus und darf das Entschädigungsgericht als Rechtfertigungsgrund für die lange Verfahrensdauer überhaupt einen (mangelhaften) Klageantrag heranziehen, wenn das Gericht, welches mit dem Ausgangsverfahren, für das eine Entschädigung begehrt wird, befasst war, den Klageantrag selbst nicht beanstandet hat?" |
Ob es sich bei diesen Fragen um Rechtsfragen handelt, die auf die Auslegung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen abzielen, kann hier dahin stehen. Allerdings haben die Kläger bereits die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) ihrer Fragen nicht dargetan. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Dies setzt voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechendem Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung am Fehlen einer weiteren, Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Das Entschädigungsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung die Klage zum einen abgewiesen, weil diese unzulässig sei. Darüber hinaus hat es seine Entscheidung aber auch darauf gestützt, dass die Klage unbegründet sei, weil das Ausgangsverfahren nicht "unangemessen" lang iS von § 198 GVG gewesen sei. Selbst wenn also die verfahrensrechtlichen Erwägungen der Kläger in den von ihnen formulierten Fragen in ihrem Sinne beantwortet werden sollten, fehlt es an Ausführungen zur Anwendung des § 198 GVG hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigungssumme und damit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Urteil des Entschädigungsgerichts ist auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt, sodass der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gilt und für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden muss (vgl BSG Beschluss vom 21.2.2017 - B 1 KR 41/16 B - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es.
Darüber hinaus zeigt die Beschwerdebegründung aber auch den Klärungsbedarf hinsichtlich der von ihr bezeichneten Fragen nicht auf. Sie beschäftigt sich schon nicht hinreichend damit, inwieweit sich die Antwort auf die gestellten Fragen zur Entschädigung und insbesondere zur Klagefrist nicht bereits aus dem Gesetz (§ 198 Abs 5 S 2 GVG) und der hierzu ergangenen BSG-Rechtsprechung ergibt. Die bloße Behauptung, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 7.9.2017 (B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 5) die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen nicht abschließend geklärt habe, genügt nicht. Vielmehr hat der Senat in diesem Urteil bereits entschieden, dass ein innerhalb der als materielle Ausschlussfrist wirkenden halbjährigen Klagefrist gestellter vollständiger PKH-Antrag die Klagefrist nur dann wahrt, wenn der Kläger vor Fristablauf einen vollständigen PKH-Antrag stellt und unverzüglich nach Bekanntgabe der abschließenden PKH-Entscheidung die Entschädigungsklage erhebt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass nach Art 3 Abs 1 GG iVm den Grundsätzen von Treu und Glauben auch bei unbemittelten Klägern nicht stets (analog § 67 Abs 2 SGG) eine Frist von einem ganzen weiteren Monat nach Zugang der PKH-Entscheidung für die Klageerhebung eingeräumt werden muss. "Unverzüglich" bedeutet danach nicht "sofort"; eine Frist von zwei Wochen ist noch als unschädlich anzusehen. Ein Abwarten mit der Erhebung der Klage von einem vollen Monat hat der Senat in dieser Entscheidung jedoch als zu lang gewertet (vgl BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 5 RdNr 12, 23 ff, 27). Hierzu macht die Beschwerdebegründung der Kläger keine Ausführungen und unterzieht sich insbesondere auch nicht der notwendigen Mühe zu prüfen, ob sich bereits aus den Ausführungen und Hinweisen in der zitierten Senatsrechtsprechung ausreichend Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellungen ergeben. Denn auch dann gilt eine Rechtsfrage bereits als höchstrichterlich geklärt (stRspr, zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 9 SB 78/17 B - Juris RdNr 12 mwN).
Soweit die Beschwerde mit den Fragen von b) - d) die tatrichterliche Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts kritisiert, handelt es sich im Kern um einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Entschädigungsgerichts. Ein solcher ist jedoch kraft gesetzlicher Anordnung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG) von vornherein ausgeschlossen. Diese gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung in das Gewand einer Grundsatzrüge gekleidet wird (vgl BSG Beschluss vom 21.9.2017 - B 13 R 230/17 B - Juris RdNr 7). Dies gilt auch für eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts im Einzelfall (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.5.2018 - B 10 ÜG 6/17 BH - Juris RdNr 10). Weitergehende verfassungsrechtliche Bedenken haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, da sie sich weder mit den insoweit - vermeintlich - verletzten verfassungsrechtlichen Vorschriften noch mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG auseinandersetzen. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 130 Abs 1 S 1 SGG und der diesbezüglich einschlägigen Rechtsprechung des BSG.
2. Soweit die Kläger das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen, weil eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Beschluss des BVerfG vom 8.10.2014 (1 BvR 2186/14 - Juris) vorliege und das Entschädigungsgericht den "Rechtssatz" aufgestellt habe, "dass vom Entschädigungskläger verursachte Verzögerungen des Verfahrens keine unangemessenen und damit entschädigungsfähigen Verfahrenszeiten begründen würden, wozu auch eine fehlende Klagebegründung gehöre und zwar trotz des herrschenden Beibringungs- und Untersuchungsgrundsatzes in sozialgerichtlichen Verfahren", genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG.
Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrunds der Divergenz ist in der Beschwerdebegründung eine Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG, von der das Urteil des Entschädigungsgerichts abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Die Beschwerdebegründung muss hierzu einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils in einem abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, dass angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 9 SB 32/16 B - Juris RdNr 4). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger haben bereits keinen konkreten abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Entschädigungsgerichts herausgearbeitet, mit dem es sich in Gegensatz zu der hier benannten Entscheidung des BVerfG gesetzt habe. Missversteht oder übersieht das Gericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet es deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, das Gericht habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das Gericht die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil bewusst in Frage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 14.3.2018 - B 9 SB 2/18 B - Juris RdNr 11).
3. Ebenso wenig haben die Kläger einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht.
Die von den Klägern insoweit erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG und Missachtung des Willkürverbots gelingt nicht. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG Beschluss vom 13.7.2017 - B 9 SB 42/17 B - Juris RdNr 7 mwN). Insoweit führt die Beschwerde selbst aus, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2017 auf die oben genannte Entscheidung vom BVerfG vom 8.10.2014 hingewiesen hätten unter dem Vorbringen, dass eine fehlende Klagebegründung nicht die Annahme einer unangemessenen Verfahrenszeit ausschließe. Die Darlegung, dass sich das Entschädigungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung mit diesen rechtlichen Ausführungen der Kläger nicht auseinandergesetzt habe, belegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, an welchem entscheidungserheblichen Vortrag die Kläger gehindert gewesen sein sollen. Die bloße Darlegung einer anderen Rechtsauffassung genügt nicht. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich auch nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 9 SB 78/17 B - Juris RdNr 17 mwN). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht, dass das Gericht einen Beteiligten "anhört", nicht aber das dieser "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 28.9.2017 - B 10 ÜG 17/17 C - Juris RdNr 8 mwN). Zudem legen die Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht dar, weshalb ihr Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG "in der Ausprägung als Willkürverbot" verletzt worden sein soll. Weder setzen sie sich mit diesem Grundrecht inhaltlich auseinander, noch legen sie die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG und des BVerfG dar.
5. Die Beschwerde ist somit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 6, 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.