Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 17.06.2013


BSG 17.06.2013 - B 10 EG 6/13 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - auslaufendes Recht - Elterngeld - Einkommensermittlung - geldwerte Vorteile des Arbeitgebers - fortwirkende allgemeine Bedeutung - Divergenz - abstrakter Rechtssatz - schlüssige Darlegung


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
17.06.2013
Aktenzeichen:
B 10 EG 6/13 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Stuttgart, 24. April 2012, Az: S 17 EG 196/10, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 22. Januar 2013, Az: L 11 EG 1995/12, Urteilnachgehend BSG, 8. August 2013, Az: B 10 EG 16/13 B, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 22.1.2013 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld für den 4. bis 7. Lebensmonat ihrer am 5.12.2008 geborenen Tochter verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

4

Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob im Rahmen der Elterngeldberechnung bei der Berücksichtigung vom Arbeitgeber gewährter geldwerter Vorteile (Dienstwagen und Arbeitgeberdarlehen) die damit untrennbar verbundenen Ausgaben absetzbar sind, eine Rechtsfrage aufgeworfen, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie neben der Darstellung der materiell-rechtlichen Regelungen im Einzelnen ausführen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG bisher noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) und sich für die Beantwortung der Frage auch keine ausreichenden Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen des BSG finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Daran mangelt es. Die Klägerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Auslegung des § 2 Abs 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Fällen mit negativem Einkommen oder Null-Einkommen Revisionsverfahren (B 10 EG 2/12 R und B 10 EG 18/12 R) beim BSG anhängig seien.

5

Darüber hinaus fehlen auch hinreichende Ausführungen der Klägerin zur Breitenwirkung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage. Insbesondere ist die Klägerin nicht darauf eingegangen, dass der Gesetzgeber mit "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" vom 10.9.2012 (BGBl I 2012, 1878) § 2 BEEG in der vom LSG herangezogenen Fassung vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) grundlegend geändert hat. Damit handelt es sich bei der hier maßgebenden Fassung um sogenanntes "auslaufendes Recht". In einem solchen Fall ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19).

6

Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Divergenzrüge auf verschiedene Urteile des BSG eingeht, hat sie eine Divergenz (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht dargetan. Sie trägt zunächst vor, dass LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, "dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit dann erzielt werde, wenn es zufließe." Diese Ausführungen des LSG ständen im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, wonach Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem modifizierten Zuflussprinzip zu berücksichtigen sei. Den von ihr behaupteten Rechtssatz hat die Klägerin nicht nachvollziehbar aus dem Berufungsurteil hergeleitet. Vielmehr legt sie dar, das LSG nehme an, dass die geldwerten Vorteile in Form eines Arbeitgeberdarlehens und eines Dienstwagens nicht für zuvor erbrachte Arbeitsleistungen gewährt worden seien. Danach hat das LSG gerade nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern darauf abgestellt, wann die Vorteile erarbeitet worden sind.

7

Entsprechend verhält es sich, soweit die Klägerin behauptet, das LSG habe den tragenden Rechtssatz aufgestellt, bei den Vorteilen in Form eines Arbeitgeberdarlehens und eines Dienstwagens kämen - außer Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - keine weiteren Abzüge infrage. Auch zu diesem Punkt fehlt es an schlüssigen Darlegungen, inwiefern in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ein entsprechender abstrakter Rechtssatz des LSG enthalten sein soll. Es reicht dabei nicht aus, wenn das Gericht eine höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich übersehen hat (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73f).

8

Im Grunde macht die Klägerin nur geltend, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht hinreichend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet. Dies stellt jedoch keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).

9

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.