Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 30.04.2015


BSG 30.04.2015 - B 10 EG 17/14 B

Elterngeld - Einkommensermittlung - Nichtberücksichtigung der jährlichen Schlussprovision - Gleichheitssatz - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - bereits entschiedene Rechtsfrage - erforderliche Darlegung einer weiter bestehenden Klärungsbedürftigkeit - sozialgerichtliches Verfahren


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
30.04.2015
Aktenzeichen:
B 10 EG 17/14 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Kassel, 18. Juli 2012, Az: S 11 EG 9/11, Gerichtsbescheidvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 17. Oktober 2014, Az: L 5 EG 11/12, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Höhe des Elterngelds für den 1. und 13. Lebensmonat des am 21.4.2011 geborenen Sohnes des Klägers. Das beklagte Land gewährte dem abhängig beschäftigten Kläger für diese Lebensmonate Elterngeld ausgehend von den Bruttoeinkünften in der Zeit von April 2010 bis März 2011 unter Berücksichtigung monatlicher Provisionsvorschüsse in Höhe von 464,11 Euro, nicht jedoch der jährlichen Schlussprovision im März 2011 in Höhe von 22 717 Euro. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, bei der jährlichen Schlussprovision handele es sich nicht um berücksichtigungsfähigen laufenden Arbeitslohn, sondern um "sonstige Bezüge" iS des § 2 Abs 7 S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aF. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Provisionen als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt würden. Daran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger die vertragliche Gestaltungsmöglichkeit (der Kläger hätte für Provisionszahlungen bis zur angenommenen Zielerreichung von 100 vH auch eine monatliche Zahlung der Provision wählen können) genutzt habe, die Vorauszahlungen niedrig zu halten und das Risiko etwaiger Rückzahlungen zu minimieren. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Berechtigten mit höheren variablen Anteilen rechtfertige sich dadurch, dass die monatlichen Einnahmen die wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltiger prägten (Urteil vom 17.10.2014).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

5

Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Nichtberücksichtigung von jährlich ausgezahlten Provisionszahlungen in erheblicher Höhe bei der Berechnung von Elterngeld gemäß § 2 Abs 7 S 2 BEEG idF vom 1.1.2011 bis 17.9.2012 gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art 3 Abs 1 GG verstößt. Es ist schon zweifelhaft, ob sich damit eine in jeder Hinsicht hinreichend konkrete Rechtsfrage verbindet. Aber selbst für diesen Fall zeigt der Kläger den Klärungsbedarf nicht auf. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger zeigt zwar eine Ungleichbehandlung zu der von ihm für maßgeblich gehaltenen Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer mit höheren monatlichen Provisionsanteilen auf. Er versäumt aber schon jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die daraus resultierenden Unterschiede auf seiner frei gewählten vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit beruhen und deshalb vermeidbar sind.

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Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage kommt im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegt nicht mehr vor, wenn die abstrakte Rechtsfrage der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht mehr bedarf, weil sie ua höchstrichterlich entschieden ist. Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 26.3.2014 (ua B 10 EG 14/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 25 ua) allerdings für die Differenzierung nach jährlichen und unterjährigen Provisionszahlungen darauf abgestellt, dass in den erstgenannten Fällen die Einnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet sind, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen (BSG aaO RdNr 32). Dass trotz dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf bestehe, hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht; mit den genannten Urteilen zur sozial- und steuerrechtlichen Behandlung von Provisionszahlungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

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2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.