Entscheidungsdatum: 16.12.2016
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Mit Urteil vom 26.9.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für seine am 10.5.2013 geborenen Tochter M. F. unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG Chemnitz vom 7.5.2015 verneint, weil dem Kläger unter Berücksichtigung seines für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Gewerbebetrieb kein höherer Anspruch zustehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der - sinngemäß - allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 §240 Nr 33 S 151 f mwN).
Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, |
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ob die Berechnungsweise des Elterngeldes verfassungswidrig ist, soweit gemäß § 2e Abs 3 BEEG der Abzug einer pauschalen Versteuerung nach Lohnsteuerklasse IV, die der tatsächlichen Steuerpflicht des Elterngeldberechtigten nicht annähernd entspricht, erfolgt? |
Die Elterngeldberechnung auf der Grundlage von § 2e Abs 3 BEEG sei verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art 3 GG. Insofern sei zu entscheiden, ob die Berechnung des Elterngeldes für Nichtselbstständige und Selbstständige insofern gleich erfolgen könne, dass hier pauschale Steuersätze berücksichtigt und in Abzug gebracht würden. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die ihn treffenden Darlegungsanforderungen jedoch nicht erfüllt. Es ist schon zweifelhaft, ob sich mit der von ihm aufgeworfenen Frage eine in jeder Hinsicht hinreichend konkrete Rechtsfrage verbindet. Aber selbst für diesen Fall zeigt der Kläger den Klärungsbedarf nicht auf. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger behauptet zwar eine Ungleichbehandlung zu der von ihm für maßgeblich gehaltenen Vergleichsgruppe der Nichtselbstständigen. Er versäumt aber schon jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, ob die aus seiner selbstständigen Tätigkeit resultierenden Unterschiede im Vergleich zu einer nichtselbstständigen Tätigkeit durchschlagende Differenzierungskriterien enthalten könnten. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Einkommen bei selbstständig Tätigen vollständig.
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.