Entscheidungsdatum: 15.07.2015
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von 2095,72 Euro Kosten einer am 1.3.2011 und 14.6.2011 durchgeführten ambulanten Kollagenvernetzung (Cross-Linking) beider Augen bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, bei der Kollagenvernetzung handele es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, für die eine Kostenerstattung ausgeschlossen sei, weil eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) fehle. Weder liege ein sog Seltenheitsfall noch ein Systemversagen vor mit der Folge, dass eine positive Empfehlung des GBA entbehrlich sei. Der Kläger könne sein Leistungsbegehren auch nicht auf § 2 Abs 1a SGB V stützen, weil die Erkrankung des Klägers nicht zur Erblindung führe (Beschluss vom 16.12.2014).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Seine Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.
1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Der Kläger formuliert die Frage, |
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"ob Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die unter einer progredienten Keratokonuserkrankung leiden, Anspruch haben auf Kostenerstattung/Kostenübernahme für ambulante Kollagenvernetzung (Crosslinking)/UV-Vernetzung mit Riboflavin-Lösung". |
Der Senat lässt offen, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage formuliert. Denn es fehlt an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Klärungsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine Leistungspflicht der KK ungeachtet des in § 135 Abs 1 SGB V aufgestellten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem GBA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde (vgl dazu BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr 29, RdNr 17 mwN). Der Kläger behauptet zwar, dass ein solches Systemversagen vorliege, trägt hierzu aber lediglich vor, dass das LSG sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) Sachsen mit Antrag vom 3.2.2011 das Beratungsverfahren des GBA eingeleitet habe und seitdem fünf Jahre vergangen seien. Einen über die Rechtsprechung des Senats hinausgehenden Klärungsbedarf legt er damit aber nicht dar, sondern widerspricht nur der vom LSG geäußerten Auffassung, macht also allein die (vermeintliche) Unrichtigkeit des LSG-Beschlusses geltend, die indes kein Zulassungsgrund ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Soweit die vom Kläger formulierte Frage auf die konkrete Therapiemöglichkeit zielt, setzt er sich schon nicht mit der Rechtsprechung auseinander, wonach die Frage nach den Therapiemöglichkeiten für ein einzelnes Leiden und dem darauf bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsanspruch regelmäßig keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 5 ff; BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 16/07 B - Juris RdNr 6; s ferner BSG Beschluss vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - Juris RdNr 7).
Der Senat vermag der Beschwerdebegründung auch keine - wenn, dann nur sinngemäße - Rüge eines Verfahrensfehlers in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) zu entnehmen. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - RdNr 6 mwN). Der Kläger rügt, das LSG habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die KÄV Sachsen mit Antrag vom 3.2.2011 das Beratungsverfahren des GBA eingeleitet habe und seitdem fünf Jahre vergangen seien, behauptet aber nicht, dass er dies vorgetragen habe. Es fehlen insoweit auch Ausführungen dazu, dass die Entscheidung des LSG hierauf beruhe. Er legt in diesem Zusammenhang nämlich nicht dar, dass das Verfahren nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wird und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist (vgl etwa BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr 29, RdNr 18 mwN).