Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 26.11.2012


BGH 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 8/12

Anwaltsgerichtliches Verfahren: Isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes zur Festsetzung einer Pauschalvergütung für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei; Auslegung des Klageantrags


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsdatum:
26.11.2012
Aktenzeichen:
AnwZ (Brfg) 8/12
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 11. November 2011, Az: 2 AGH 55/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war vom 30. März bis zum 30. August 2009 die von der Beklagten bestellte Abwicklerin der Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin M.           . Die Beigeladene ist deren Tochter und Erbin. Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 setzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin insgesamt auf 10.000 € netto (11.900 € brutto) fest. In der Begründung des Bescheides heißt es: "Diese Festsetzung ist eine Pauschalvergütung und umfasst alle Büro- und Personalkosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind."

2

Die Klägerin klagte die festgesetzte Vergütung - gestützt auf den Bescheid vom 15. Juli 2010 - im Wege des Urkundenprozesses vor dem Landgericht K.  gegen die Beigeladene ein. In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht K.  nimmt sie die Beigeladene auf Zahlung von Büro- und Personalkosten in Anspruch. Sie meint, die Büro- und Personalkosten stellten Auslagen dar, die nicht von der Anwaltskammer festzusetzen seien, und hat beantragt,

den Bescheid vom 15. Juli 2010 unter teilweiser Aufhebung abzuändern und festzustellen, dass die Festsetzung Büro- und Personalkosten der Abwicklerin nicht umfasst.

3

Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte und die Beigeladene haben die Klage für unzulässig gehalten, weil sie nicht gegen den Bescheid als solchen, sondern nur gegen einen einzelnen Satz der Begründung gerichtet sei; überdies fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die ordentlichen Gerichte an die Begründung nicht gebunden seien.

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Der Anwaltsgerichtshof hat mit Urteil vom 11. November 2011 festgestellt, dass die Festsetzung der Pauschalvergütung im Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2010 Aufwendungen der Abwicklerin für Büro- und Personalkosten nicht umfasst, und den Bescheid "hinsichtlich seiner gegenteiligen Erklärung" aufgehoben. Die Anfechtungsklage habe auf die Büro- und Personalkosten beschränkt werden können. Es handele sich um eine Nebenbestimmung, die unabhängig vom sonstigen Inhalt des Bescheides einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich sei. Begründet sei die Klage, weil die Beklagte nur zur Festsetzung der Vergütung befugt sei. Der daneben bestehende Anspruch auf Aufwendungsersatz richte sich ausschließlich gegen den Erben. Der von der Klägerin beanstandete Satz der Begründung könne ersatzlos gestrichen werden, weil die festgesetzte Vergütung nach der Begründung ausschließlich die Abwicklertätigkeit, nicht auch die Büro- und Personalkosten umfasse. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung folge aus den Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und Beigeladenen.

6

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Beigeladene nach Zulassung durch den Senat Berufung eingelegt. Die Beigeladene hält die Klage weiterhin für unzulässig. Hilfsweise vertritt sie die Ansicht, die Vergütung müsse, wenn der Bescheid in dem angegriffenen Punkt fehlerhaft sei, insgesamt neu festgesetzt werden. Sie hält den angefochtenen Bescheid einschließlich des die Auslagen betreffenden Satzes der Begründung, der auf die eigenen Büro- und Personalkosten der Klägerin zu beziehen sei, für inhaltlich richtig. Die eigenen Büro- und Personalkosten müsse der Abwickler wie jeder Anwalt aus dem Gebührenaufkommen bestreiten. Auf die Büro- und Personalkosten, die im Rahmen der Abwicklung angefallen seien, beziehe sich der angefochtene Bescheid vom 15. Juli 2010 nicht. Die Beigeladene beantragt sinngemäß,

das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 2 AGH 55/10) vom 11. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Klage weiterhin für unzulässig und beanstandet hilfsweise, dass der Bescheid nur insgesamt aufgehoben werden könne. Sie legt dar, dass sie nur habe klarstellen wollen, dass die eigenen Kosten der Klägerin im Unterschied zu den im Rahmen der Abwicklung angefallenen Büro- und Personalkosten nicht gesondert abgerechnet werden könnten. Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2011 abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an den Anwaltsgerichtshof zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen;

weiter hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs vom 11. November 2011 und des Bescheides der beklagten Rechtsanwaltskammer vom 15. Juli 2010 in dieser Sache die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Abwicklervergütung unter Beachtung der Rechtsansichten des Gerichtes neu zu bescheiden.

9

Sie bestreitet, dass sich der angefochtene Satz der Begründung nur auf die eigenen Büro- und Personalkosten der Klägerin, nicht dagegen auf die Kosten der Abwicklung bezogen habe; im Vorfeld des Prozesses habe die Beklagte eine entsprechende Klarstellung abgelehnt. Im Zivilverfahren berufe sich die Beigeladene folgerichtig darauf, dass die Büro- und Personalkosten durch die Abwicklervergütung vollständig abgegolten worden seien. Infolge der Bürogemeinschaft zwischen der Erblasserin und der Klägerin seien gemischt finanzierte Aufwendungen entstanden, welche keine Sowiesokosten gewesen seien. Die Festsetzung der Abwicklervergütung durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig.

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1. Für das anwaltsgerichtliche Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gelten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Soweit die Klägerin die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2010 verlangt, handelt es sich um eine Anfechtungsklage, deren Zulässigkeit nach § 42 VwGO zu beurteilen ist.

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a) Mit der Anfechtungsklage kann nicht nur der Verwaltungsakt als solcher angefochten werden. Zulässig ist auch die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen. Nebenbestimmungen sind Regelungen, die auf einen bestimmten Verwaltungsakt bezogen sind, also mit dem Haupt-Verwaltungsakt stehen und fallen, ohne dass sie integrale Inhaltsbestimmungen des Haupt-Verwaltungsaktes selbst darstellen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 36 Rn. 4). In § 36 Abs. 2 VwVfG sind verschiedene Arten von Nebenbestimmungen aufgeführt und definiert. Der von der Klägerin beanstandete Satz, dass Büro- und Personalkosten von der festgesetzten Pauschalvergütung umfasst seien, soweit sie nicht gesondert festzusetzen seien, lässt sich unter keine der genannten Nebenbestimmungen fassen. Er stellt keine Befristung oder Bedingung, keinen Widerrufsvorbehalt, keine Auflage und auch nicht den Vorbehalt einer Auflage dar. § 36 Abs. 2 VwVfG ist allerdings nicht abschließend; es gibt weitere Arten von Nebenbestimmungen, die dort nicht genannt sind und im Wege der Anfechtungsklage isoliert angegriffen werden können. Selbst Inhaltsbestimmungen sind nicht generell unanfechtbar (Wysk, VwGO, § 42 Rn. 34). Ob die Klage zur Aufhebung der beanstandeten Teilregelung führen kann, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwGE 112, 221, 223 f.; BVerwG, NVwZ-RR 2007, 776 Rn. 20; Wysk, VwGO, § 42 Rn. 29, 32, 38). Ist dies der Fall, ist die Anfechtungsklage unstatthaft und damit unzulässig.

13

Der von der Klägerin beanstandete Satz lässt sich offensichtlich nicht vom sonstigen Inhalt des Festsetzungsbescheides trennen. Es ist eine Vergütung festgesetzt worden, die als Pauschalvergütung die Tätigkeit der Abwicklerin einschließlich deren Büro- und Personalkosten abgelten soll. Würde der beanstandete Satz gestrichen, würde der Regelungsgehalt des verbleibenden Teils des Festsetzungsbescheides verändert werden. Damit scheidet eine isolierte Aufhebung des beanstandeten Satzes der Begründung aus.

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b) Eine Auslegung der Klage dahingehend, dass der Bescheid vom 15. Juli 2010 insgesamt angefochten werde, ist nicht möglich. Zwar hätte das Rechtsschutzziel der Klägerin nur durch Aufhebung des Festsetzungsbescheides und Neufestsetzung der Abwicklervergütung ausschließlich der Büro- und Personalkosten erreicht werden können. Das Gericht ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden. Es darf jedoch nicht über das Klagebegehren hinausgehen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 88 VwGO). Die Klägerin hat von Anfang an deutlich gemacht, dass die Festsetzung der 10.000 € nebst Umsatzsteuer Bestand haben soll. Schon vorprozessual hat sie angekündigt, dass sie den Bescheid "beschränkt auf die Korrektur der Entscheidung zu den Personal- und Sachkosten" anfechten werde. Entsprechend hat sie ihren Antrag formuliert. Nachdem die Beigeladene im Zivilprozess sowie in ihrer Klageerwiderung die Ansicht vertreten hatte, dass der Bescheid nur insgesamt angefochten werden könne und insgesamt angefochten worden sei, hat die Klägerin dies bestritten und erklärt, die Klage richte sich "isoliert gegen die angegriffene Formulierung", während hinsichtlich der eigentlichen Abwicklervergütung Bestandskraft eingetreten sei. Die im Urkundenprozess erhobene Klage auf Zahlung des festgesetzten Betrages beruhte ebenfalls auf der Bestandskraft der Festsetzung. Gegen den erklärten Willen der Klägerin kann das Gericht den Bescheid vom 15. Juli 2010 nicht aufheben.

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2. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Bescheid vom 15. Juli 2010 die Büro- und Personalkosten der Abwicklerin nicht umfasst, handelt es sich um eine Feststellungsklage.

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a) Nach § 43 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat; die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

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b) Die Parteien messen dem Bescheid unterschiedliche Bedeutungen bei. Die Beklagte und die Beigeladene meinen, der Bescheid behandele nur die eigenen Büro- und Personalkosten der Klägerin; nicht erfasst seien demgegenüber die Büro- und Personalkosten des abzuwickelnden Büros der Erblasserin. Die Klägerin bestreitet dies unter Hinweis darauf, dass sich für eine derartige Unterscheidung keine Anhaltspunkte im Bescheid fänden. Eine nachträglich entstandene Unklarheit über den Inhalt eines bestandskräftigen Bescheides kann unter Umständen im Wege einer Feststellungsklage beseitigt werden (vgl. BVerwGE 115, 103, 104 f.; BVerwG, NJW 2004, 1815; Wysk, VwGO, § 43 Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rn. 7a). Das ist jedoch nicht das Rechtsschutzziel der Klägerin. Die Klägerin will mit ihrem Feststellungsantrag erreichen, dass die im Bescheid enthaltene Einbeziehung der Büro- und Personalkosten, welchen Inhalt sie auch habe, gestrichen wird. Dieses Ziel wäre (nur) durch Aufhebung des Bescheides zu erreichen gewesen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG.

Kayser                           Lohmann                           Seiters

                Wüllrich                             Hauger