Entscheidungsdatum: 14.01.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das seinem Prozessbevollmächtigten am 25. Oktober 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des Klägers vom 19. Mai 2015 nicht aus den in dem Bescheid vom 11. November 2016 angeführten Gründen zurückzuweisen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Der am 26. November 1948 geborene Kläger wurde 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Urteil vom 7. Dezember 1992 wurde er vom Landgericht T. wegen im Zeitraum von April 1987 bis 17. Februar 1989 begangener Straftaten der Untreue in acht Fällen sowie des Betruges und der Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daraufhin wurde er mit Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. vom 16. April 1994 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
Der Kläger gab in einem Verfahren vor dem Landgericht T. (5 ) am 9. Juni 2011 eine strafbewehrte Erklärung dahingehend ab, es künftig zu unterlassen, in fremden Angelegenheiten selbständig entgeltlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Das Landgericht T. (5 ) verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 7. August 2015 wegen mehrfachen Verstoßes gegen die vorgenannte Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe von 20.000,04 €.
Der Kläger beantragte am 19. Mai 2015 bei der Beklagten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. In dem zugehörigen Fragebogen verneinte er die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen (§§ 4-8 BZRG) und gegen ihn ergangenen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gemäß § 10 BZRG. Die Frage wird in dem Fragebogen dahingehend erläutert, dass die Rechtsanwaltskammer nach § 36 Abs. 1 und 2 BRAO ein Recht auf uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG zu § 7 Nr. 1 bis 5 BRAO habe, so dass ihr gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG hergeleitet werden könnten (§ 53 Abs. 2 BZRG).
Nachdem die Beklagte in dem Zulassungsverfahren mit Schreiben vom 7. August 2015 dem Kläger gegen ihn gerichtete wettbewerbsrechtliche Verfahren wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgehalten hatte, ließ sich der Kläger mit Schreiben vom 2. September 2015 dahingehend ein, es sei unstreitig, dass er nicht gegen Strafgesetze verstoßen habe. Bei dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren gehe es lediglich um zivilrechtliche Ansprüche auf Vertragsstrafe aufgrund von Wettbewerbsverstößen.
Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien erhob der Kläger gegen die Beklagte vor dem Anwaltsgerichtshof eine Untätigkeitsklage. Die Beklagte wies nunmehr den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 11. November 2016 zurück, da ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Daraufhin hat der Kläger seine Klage erweitert. Er hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2016 aufzuheben und ihn als Rechtsanwalt zuzulassen.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Er hat ausgeführt, zwar seien seit der letzten Straftat des Klägers schon mehr als 20 Jahre vergangen. In der Abwägung, ob ein Bewerber unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO sei, seien jedoch nicht nur der Zeitablauf, sondern auch andere Umstände wie die zwischenzeitliche Führung und das Alter des Klägers von 68 Jahren zu beachten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung seien daher die Verfahren vor dem Landgericht T. wegen der Verstöße des Klägers gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in den Jahren 2012 bis 2014 zu beachten. Dieses Fehlverhalten zeige die Uneinsichtigkeit des Klägers. Dabei falle negativ auf, dass er sich im Hinblick auf diese Verstöße eher als Opfer statt als Täter sehe. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass er in seinem Antrag auf Zulassung die Frage "Sind gegen Sie strafgerichtliche Verurteilungen verhängt worden?" ausdrücklich verneint und gleichzeitig die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der ihm gestellten Fragen versichert habe. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zulassungsverfahren stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne nicht angenommen werden, dass der Kläger würdig sei, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden, da gerade auch seine falschen Angaben im Zusammenhang mit seinem aktuellen Zulassungsantrag deutlich machten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit nicht ausreichend gelernt habe und ihm - jedenfalls zur Zeit noch - die von einem Rechtsanwalt zu erwartende Einstellung zur Wahrheitspflicht fehle.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung.
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Anwaltsgerichtshof ist zu Unrecht von (fortbestehenden) Gründen zur Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 5 BRAO ausgegangen.
a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschluss vom 10. Februar 2015, aaO). Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO).
Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist (vgl. BVerfG, aaO Rn. 27, 29), ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder-)Zulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO und vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 11/96, juris Rn. 13; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41). Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (Senat, Urteile vom 2. Juli 2018 und vom 10. Oktober 2011; Beschluss vom 10. Februar 2015; jeweils aaO). Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO; Beschlüsse vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6 und vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 21/04, juris Rn. 9).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann von einer die Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft begründenden Unwürdigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr ausgegangen werden.
aa) Zwar sind die vom Kläger bis Februar 1989 begangenen Straftaten als gravierend und berufsbezogen im Sinne der Senatsrechtsprechung einzustufen. Seit ihrer Begehung sind indes mittlerweile 30 Jahre vergangen. Angesichts dieser sehr langen Zeitspanne haben die Straftaten für die Frage der (Wieder-)Zulassung des Klägers erheblich an Bedeutung verloren.
bb) Der Anwaltsgerichtshof hält dem Kläger zu Unrecht einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor, weil er in dem Fragebogen zum Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 19. Mai 2015 die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen verneint hat. Der Kläger durfte sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichnen, weil die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht T. vom 7. Dezember 1992 zu tilgen war (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08, juris Rn. 16; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 53; Henssler in Prütting/Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 47). Die Tilgungsfrist lief gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4, § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG - unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 3 BZRG) - am 7. Juni 2011 und damit weit vor dem Antrag des Klägers auf Wiederzulassung vom 19. Mai 2015 ab. Der Hinweis der Beklagten in dem Fragebogen zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BZRG ist vorliegend nicht einschlägig. Danach dürfen sich Verurteilte, deren Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (vgl. §§ 33, 34 BZRG), gegenüber der nach § 36 Abs. 1, 2 BRAO i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG auskunftsberechtigten Rechtsanwaltskammer nicht als unbestraft bezeichnen, falls sie - wie vorliegend geschehen - hierüber belehrt werden. Hiervon nicht betroffen ist das Recht des Verurteilten, sich gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als unbestraft bezeichnen zu dürfen, wenn die Verurteilung zu tilgen ist. Letzteres ist hier der Fall.
Da sich der Kläger als unbestraft bezeichnen durfte, gereicht es ihm - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - auch nicht zum Nachteil, dass er in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 2. September 2015 die Auffassung vertreten hat, er habe nicht gegen Strafgesetze verstoßen. Zudem handelte es sich um eine Stellungnahme zu dem vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom 7. August 2015. Dort werden dem Kläger Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgehalten. Die Ausführungen des Klägers vom 2. September 2015, er habe nicht gegen Strafgesetze verstoßen, beziehen sich ausschließlich auf diese Vorwürfe. Ihnen kann keine weitergehende Aussage dahingehend beigemessen werden, er sei niemals straffällig geworden.
cc) Die Versagung der Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft kann auch nicht auf die ihm vom Anwaltsgerichtshof zu Last gelegten Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gestützt werden. Diese Verstöße, derentwegen der Kläger durch Urteil des Landgerichts T. vom 7. August 2015 zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 20.000,04 € verurteilt wurde, vermögen in Abwägung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Interesse des Klägers nach beruflicher und sozialer Eingliederung die Annahme seiner Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht zu begründen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in den Jahren 2012 bis 2014 begangenen Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die Straftaten, die die Unwürdigkeit des Klägers im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO begründeten, bereits 23 Jahre und mehr zurücklagen. Je länger aber der Zeitraum währt, während dessen sich der Bewerber untadelig verhält, desto weniger fallen spätere leichtere Verfehlungen ins Gewicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - zu oder vor dem Zeitpunkt dieser Verfehlungen auf einen entsprechenden Antrag des Bewerbers hin seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits ernstlich in Betracht gekommen wäre.
Festgestellt sind lediglich einzelne Verstöße des Klägers gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Beklagte hat ihnen in dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der erforderlichen Abwägung zu § 7 Nr. 5 BRAO kein besonderes Gewicht beigemessen. Seit ihrer Begehung ist zudem bereits wieder ein Zeitraum von fünf Jahren vergangen. Nach Ablauf eines solchen Zeitraums wird bei leichteren Straftaten angenommen, dass sie eine Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr zu begründen vermögen und einer Wiederzulassung des Bewerbers nicht mehr entgegenstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 1996, aaO Rn. 13; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 Rn. 41; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 45). Dies muss erst recht für die vorliegenden, nicht strafrechtlich geahndeten Verstöße des Klägers gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gelten.
Dass der Kläger auch nach dem Jahr 2014 noch gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Sachverhalt, der in der von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten Strafanzeige vom 8. September 2017 dargestellt wird, der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt werden. Das auf die Strafanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde, wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft T. ergibt, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
dd) Die anzustellende Prognose (vgl. BVerfG aaO, Rn. 27, 29) ergibt nach alledem nicht, dass der Kläger im Falle seiner Wiederzulassung als Rechtsanwalt in einer Art und Weise auftreten würde, die das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigten könnte. Unter Gewichtung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände - einschließlich seines fortgeschrittenen Alters (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (Brfg) 96/09, juris Rn. 11) - und unter Abwägung seines berechtigten Interesses nach beruflicher und sozialer Eingliederung mit dem durch das Berufsrecht geschützten Interesse der Öffentlichkeit lässt sich der Vorwurf einer Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr rechtfertigen.
2. Die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kann dem Kläger daher nicht nach der vorgenannten Vorschrift versagt werden. Allerdings kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung nicht in Betracht, weil diese sich mit den übrigen Zulassungsvoraussetzungen bisher noch nicht abschließend befasst hat und Gelegenheit haben muss, dies nachzuholen. Ihr ist deshalb aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht nach § 7 Nr. 5 BRAO zurückzuweisen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 14; Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 14; zur neuen Rechtslage nach § 112c Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 Rn. 8 und § 112c Rn. 267; Decker in BeckOK VwGO, § 113 Rn. 73.1 [01.10.2018]).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Limperg |
|
Lohmann |
|
Remmert |
|
Kau |
|
Lauer |
|