Entscheidungsdatum: 04.06.2014
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gewährt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Dezember 2013 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
I.
Die Beklagte hat seit Mitte 2007 im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger dessen Vermögensverhältnisse geprüft. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 - unterzeichnet von der Vorsitzenden der Abteilung VI der Beklagten Rechtsanwältin E. - drohte die Beklagte dem Kläger den Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und die Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Hierbei wies die Beklagte darauf hin, dass gegen den Kläger gerichtete Forderungen in Höhe von mindestens 25.052,34 € - hiervon 15.867,74 € vollstreckbar - bekannt geworden seien und dem Kläger im Übrigen Fremdgeldverstöße vorgeworfen würden. Der Kläger hat innerhalb der ihm von der Beklagten gesetzten Frist zur Stellungnahme eine Unterlassungsklage gegen die Beklagte erhoben. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Dem Kläger war gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §§ 60, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren, da er unverschuldet zur Einhaltung der Frist nicht in der Lage war.
III.
Der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
1. Mit den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 seiner Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, "gegenüber dem Kläger und/oder jedweden dritten Personen zu behaupten, es seien ihr Verbindlichkeiten des Klägers bekannt, wenn und solange die Existenz dieser Verbindlichkeiten nicht zweifelsfrei bewiesen ist" bzw. "gegenüber dem Kläger und/oder jedweden dritten Personen zu behaupten, Forderungen Dritter gegen den Kläger seien vollstreckbar, wenn und solange die Vollstreckbarkeit solcher Forderungen nicht zweifelsfrei bewiesen ist".
Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat diese Anträge zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers in seiner Zulassungsbegründung merkt der Senat ergänzend lediglich folgendes an:
Der Kläger wendet ein, der Anwaltsgerichtshof sei zu Unrecht - denn aus der Beiakte (RAK ) ergebe sich Gegenteiliges - davon ausgegangen, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte unbeteiligten Dritten Kenntnis von den Vorermittlungen gegeben habe. Insoweit kann dahinstehen, ob, wenn die Beklagte, wie aus der Beiakte ersichtlich, Informationen zum Beispiel aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. , von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle verschiedener B. Amtsgerichte oder von der Senatsverwaltung für Finanzen (Steuerabteilung) anfordert, diese als unbeteiligte Dritte angesehen werden können. Jedenfalls ist die Einholung von Informationen, wie sie sich aus der Beiakte ergibt, im Rahmen des der Beklagten obliegenden Prüfungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) von der Rechtslage ohne weiteres gedeckt. Die Beklagte hat nach Aktenlage auch nicht, wie es die Antragsformulierung des Klägers nahelegt, Dritten Kenntnis von bestimmten (vollstreckbaren) Forderungen gegeben, sondern die angeschriebenen Stellen lediglich unter Hinweis auf § 36a Abs. 3 BRAO a.F., § 36 Abs. 2 BRAO n.F. um Auskünfte gebeten. Diese Vorgehensweise ist ersichtlich nicht zu beanstanden.
2. Mit dem Antrag zu Ziffer 3 hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten beantragt, es zu unterlassen, ohne seine Einwilligung "eine Datensammlung mit seinen ehemaligen und/oder aktuellen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten anzulegen, zu speichern sowie zu verwenden, wenn und soweit sie diese Daten nicht für ein aktuelles Verfahren in ihrem Aufgabenkreis bedarf; für ein laufendes Verfahren erfasste und gespeicherte Daten sind nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu löschen und die Löschung dem Kläger mitzuteilen."
Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend abgelehnt. Soweit sich in der Beiakte (RAK ) aus der Zeit ab Mitte 2007 diverse den Kläger betreffende Unterlagen über dessen Vermögenslage befinden, ist die Sammlung und Verwertung dieser Unterlagen von der Aufgabe der Beklagten, die Vermögensverhältnisse des Klägers zu überprüfen, gedeckt.
3. Mit den Anträgen zu Ziffer 4 und 5 hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, ihm den Widerruf seiner Zulassung anzudrohen, "wenn und soweit ihr gegenüber nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass der Kläger zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten nicht in der Lage ist, in der Regel erbracht durch Fruchtlosigkeitszeugnis oder die in § 14 II Nr. 7 BRAO genannten Eintragungen" bzw. ihm den Sofortvollzug anzudrohen, "wenn und solange die Beklagte nicht in der Lage ist, ein über diesen zweifelsfrei bewiesenen Vermögensverfall hinausgehendes Interesse, insbesondere das Bestehen einer konkreten Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie eine konkrete Gefährdung von Fremdgeldern, zweifelsfrei nachzuweisen".
Der Anwaltsgerichtshof hat diese Anträge zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, da sie sich lediglich gegen Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf einen möglicherweise beabsichtigten Verwaltungsakt richten. Abgesehen davon diente das Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2012 der Gewährung rechtlichen Gehörs und sollte dem Kläger, den im Übrigen eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts traf (vgl. hierzu nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 29), die Möglichkeit eröffnen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auszuräumen. Rechtswidrig hat die Beklagte insoweit nicht gehandelt.
4. Der Antrag zu Ziffer 6 betrifft die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, die Rechtsanwältin E. jemals wieder mit seinen berufsrechtlichen Angelegenheiten zu befassen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst eine teilweise unkorrekte Wiedergabe seines Klageantrags im Tatbestand des angefochtenen Urteils rügt, stellt dies keinen Grund für eine Zulassung der Berufung dar. Der Kläger hätte eine Urteilsberichtigung beantragen können (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 118, 119 VwGO). Der weitere Einwand des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe den Antrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, ist nicht entscheidungserheblich, da - die Zulässigkeit einmal unterstellt - der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass Rechtsanwältin E. in Zukunft nicht mehr mit seinen berufsrechtlichen Angelegenheiten befasst wird.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 GKG.
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