Entscheidungsdatum: 10.02.2015
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der Kläger hat den Zulassungsantrag am Tag des Fristablaufs, dem 8. Dezember 2014, kurz begründet und um Fristverlängerung von einem Monat gebeten. Mit Schreiben der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2014 ist er darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht verlängert werden kann. Der Kläger hat mit Schreiben vom 19. Januar 2015 bezweifelt, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden kann; im Übrigen hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seine Rüge im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 näher erläutert.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 15/12, juris Rn. 5 m.w.N.).
Daran fehlt es hier; dem Kläger hätte bei Anwendung dieser Sorgfalt bekannt sein müssen, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO können gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Die VwGO sieht aber für die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - anders als bei der Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) - keine solche Möglichkeit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 27/12 Rn. 6 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 71 m.w.N.).
III.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 in genügender Form ausgeführt worden ist; auf entsprechende Bedenken wegen der mangelnden Substantiierung ist der Kläger mit dem Schreiben der Präsidentin vom 9. Dezember hingewiesen worden. Soweit der Kläger die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt und insoweit in der Sache, ohne dies ausdrücklich zu formulieren, den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
1. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs schlüssig in Frage zu stellen und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen hat. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis eingetragen; er hat am 18. September 2013 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben. Die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger, wie der Anwaltsgerichthof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt hat, nicht widerlegt. Die Auffassung des Klägers, dem Vermögensverfall stünden seine ausstehenden Honoraransprüche als sicher realisierbare Vermögensansprüche entgegen, geht fehl. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Ansprüche dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben oder stehen. Auf die Liquidität entsprechender Vermögenswerte kommt es aber entscheidend an (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13 Rn. 6 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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