Entscheidungsdatum: 09.05.2018
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 23. Juni 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der 1975 geborene Kläger ist seit dem 6. August 2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) und ordnete gemäß § 14 Abs. 4 BRAO die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 widerrief die Beklagte die Anwaltszulassung des Klägers auch wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die gegen die vorbezeichneten Widerrufsbescheide gerichteten Klagen hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren die Zulassung der Berufung gegen das den erstgenannten Widerrufsbescheid betreffende Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 5; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Der Kläger vermag entsprechende Zweifel in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält. § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung für die Dauer seiner Zulassung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschutzes ohne weiteres durchsetzbar sind. Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht daher unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tatsächlich ausübt. Vielmehr genügt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Rechtsanwalts. Auch wenn dieser schuldlos den Versicherungsschutz verliert, ist die Zulassung zu widerrufen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2006 - AnwZ (B) 71/05, AnwBl. 2006, 356 unter II 3; vom 4. Dezember 2006 - AnwZ (B) 106/05, juris Rn. 3; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 14 BRAO Rn. 75 ff.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO Rn. 48; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 BRAO Rn. 44, 47).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier mithin - da es gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW eines Vorverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht bedarf (vgl. hierzu auch AGH Hamm, Urteil vom 28. April 2017 - 1 AGH 63/16, juris Rn. 16) - auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 27. Juli 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN). Dies gilt, anders als der Anwaltsgerichtshof - allerdings im Rahmen der nicht tragenden Erwägungen - unter Bezugnahme auf ältere Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe angenommen hat, auch für den hier in Rede stehenden Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2012- AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 19; vom 27. November 2014- AnwZ (Brfg) 41/14, juris Rn. 6 ff.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO; aA Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 78; Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 47).
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 27. Juli 2016 die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) nicht unterhalten hat und die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft deshalb gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen war.
aa) Nach den vom Kläger insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hat die G. AG der Beklagten durch Schreiben vom 22. April 2016 (mit dem Betreff "Anzeige nach § 117 Abs. 2 VVG") mitgeteilt, dass ab dem 5. März 2016 ein Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers nicht mehr bestehe und die ausgestellten Versicherungsbestätigungen ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlören. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2016 und vom 12. Juli 2016 - erfolglos - auf, zu dem vorbezeichneten Umstand Stellung zu nehmen und das Bestehen einer den Anforderungen des § 51 BRAO genügenden Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
In der Klagebegründung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Versicherungsschutz sei nicht zum 5. März 2016 erloschen, der Versicherungsvertrag sei mit der A. GmbH (einem unabhängigen Versicherungsmakler) abgeschlossen worden und die G. AG habe nur als Risikoträger fungiert. Der Kläger habe von der Agentur B. und Kollegen (einem unabhängigen Versicherungsmakler) den Versicherungsschutz überprüfen und optimieren lassen. Es bestehe Versicherungsschutz über die R. mit einer Versicherungssumme in Höhe von 500.000 € je Versicherungsfall.
bb) Dieses Vorbringen des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof - mit Recht - schon mangels Vorlage entsprechender Nachweise als nicht durchgreifend angesehen. Vergeblich versucht der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs daraus herzuleiten, dass für sein vorstehend genanntes Vorbringen Nachweise vorgelegt worden seien und er außerdem vorgetragen habe, "zwischenzeitlich dafür Sorge getragen" zu haben, "dass der Beklagten demnächst eine Bestätigung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO über das Bestehen des gesetzlich geforderten Versicherungsschutzes zugehe." Dieser neu hervorgetretene Umstand sei zu berücksichtigen gewesen. Der Anwaltsgerichtshof habe diese Nachweisführung jedoch nicht berücksichtigt und dabei zudem außer Acht gelassen, dass es einer besonderen Form des Nachweises - etwa in Gestalt der in § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO vorgesehenen Mitteilung des Versicherers - nicht bedürfe.
Zudem habe der Anwaltsgerichtshof verkannt, dass ein Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO nur dann in Betracht komme, wenn die Berufshaftpflichtversicherung (auch) zukünftig nicht bestehe. Nicht ausreichend sei hingegen eine in der Vergangenheit vorhandene Versicherungslücke, wie etwa bei einer zeitweisen Nichtzahlung der Versicherungsprämie (§ 38 VVG), da der Versicherer in diesem Fall zwar gegenüber dem Versicherungsnehmer, nicht jedoch gegenüber dem Geschädigten von der Verpflichtung zur Leistung frei werde (§ 117 VVG). Der Anwaltsgerichtshof habe keine positiven Feststellungen hinsichtlich des zukünftigen Versicherungsschutzes getroffen, sondern habe sich in seiner Beurteilung auf die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens beschränkt. Auch verhalte sich das angegriffene Urteil nicht dazu, dass der Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO- als einer der schwersten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des Rechtsanwalts - erst dann erfolgen dürfe, wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten unmittelbar gefährdet sei.
cc) Diese Einwendungen des Klägers sind aus mehreren Gründen nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(1) Der Kläger verkennt bei seinen Erwägungen zu dem Zeitpunkt des Fehlens der Berufshaftpflichtversicherung - unabhängig davon, dass sich der Akte die von ihm nicht näher bezeichnete Ankündigung der Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO nicht entnehmen lässt - bereits im Ausgangspunkt, dass es nach der oben (unter II 1 a) genannten Rechtsprechung des Senats (auch) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Anwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ankommt. Unterhält der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 51 BRAO vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht, ist seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zu widerrufen. Diese Voraussetzungen sind nach den zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs im vorliegenden Fall gegeben.
(2) Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Prüfung des Bestehens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung auch nicht etwa, wie der Kläger geltend macht, nur den (vergangenen) Zeitraum vor dem Erlass des Widerrufsbescheids in den Blick genommen und insbesondere nicht lediglich eine während dieses Zeitraums ausgebliebene Zahlung der Versicherungsprämie oder eine in dieser Zeit bestehende Versicherungslücke festgestellt.
(a) Zwar trifft es zu, dass der Tatbestand des Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) grundsätzlich nicht bereits dann erfüllt ist, wenn - ungeachtet einer darin zu sehenden Berufspflichtverletzung (§§ 43, 74 Abs. 1, § 113 Abs. 1 BRAO; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 49/00, NJW 2001, 3131 unter II 2; Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 48; Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 79; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 - AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 10) - zeitweilig der Versicherungsschutz fehlte, dieser aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungswiderruf wieder besteht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 49/00, aaO [zu dem vor dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht]; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 78; Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 47).
Ebenso sind die Voraussetzungen für einen Zulassungswiderruf (noch) nicht gegeben, wenn der Versicherer - ohne das Versicherungsverhältnis gekündigt zu haben (§ 38 Abs. 3 VVG) - wegen eines Zahlungsverzugs des Rechtsanwalts mit der Prämienzahlung zwar diesem gegenüber (§ 38 Abs. 2 VVG), nicht jedoch gegenüber Dritten (§ 117 VVG) - hier gegenüber den Rechtsuchenden - von der Verpflichtung zur (Versicherungs-)Leistung frei ist; denn der Versicherungsschutz ist dann im Verhältnis zu einem geschädigten Dritten (noch) nicht unmittelbar gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 16/00, NJW-RR 2001, 1214 unter II 1 mwN [zu § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO]; Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 77; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO; Henssler in Henssler/Prütting, aaO Rn. 45).
(b) So liegt der Fall - entgegen der Auffassung des Klägers - hier jedoch nicht. Nach den zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs bestand der vorgeschriebene Versicherungsschutz (§ 51 BRAO) seit dem 5. März 2016 durchgängig nicht mehr und fehlte dementsprechend auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt des am 27. Juli 2016 ausgesprochenen Widerrufs der Anwaltszulassung. Der Kläger hat weder belegt, dass das ursprüngliche Versicherungsverhältnis über den 5. März 2016 hinaus weiterhin bestehe, noch hat er- bezogen auf den vorbezeichneten Zeitpunkt - ein von ihm (ohne hinreichende Konkretisierung) behauptetes neues Versicherungsverhältnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 24/10, juris Rn. 4). Da die G. AG durch das oben genannte Schreiben vom 22. April 2016 gegenüber der Rechtsanwaltskammer als der gemäß § 51 Abs. 7 BRAO hierfür zuständigen Stelle zugleich die Anzeige der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 117 Abs. 2 VVG vorgenommen hat und die in dieser Vorschrift genannte Monatsfrist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs abgelaufen war, bestand gegenüber möglichen geschädigten Dritten - anders als der Kläger meint - auch eine unmittelbare Gefährdung des Versicherungsschutzes in dem oben (unter II 1 b cc (2) (a)) genannten Sinne.
Dem umfassenden Schutz (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - AnwZ (B) 69/04, juris Rn. 3) der Rechtsuchenden vor derartigen Gefahren dient der in § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO für den - hier gegebenen - Fall des Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorgesehene Widerruf der Anwaltszulassung. Die Bedeutung und die Dringlichkeit dieses Schutzes hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 2 BRAO unterstrichen, wonach die Rechtsanwaltskammer bei einem Zulassungswiderruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung in der Regel die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung anzuordnen hat.
(3) Nach den vorstehend genannten Grundsätzen war die Anwaltszulassung des Klägers zu widerrufen und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des hiermit übereinstimmenden Urteils des Anwaltsgerichtshofs.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 33; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt.
a) Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob das Bestehen des erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutzes nur durch eine Anzeige des Versicherers nach § 51 Abs. 6 Satz 1 BRAO belegt werden könne oder ob auch andere Nachweise zulässig seien, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, aaO Rn. 17 [ebenfalls offenlassend]). Denn der Kläger hat weder den Fortbestand noch eine Wiederbegründung des erforderlichen Versicherungsschutzes nachgewiesen, insbesondere hat er - trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten - weder eine Bestätigung eines Versicherers noch ein anderes Beweismittel vorgelegt, das die oben genannte Mitteilung der G. AG vom 22. April 2016 über die Beendigung des Versicherungsschutzes hätte widerlegen können.
b) Soweit der Kläger darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin sieht, dass die "Frage der Wirkungen der Berufshaftpflichtversicherung und demgemäß die Folgerungen hierzu nach den bisherigen Diskussionsansätzen in Rechtsprechung und Literatur" einer höchstrichterlichen Klärung bedürften, genügt dieses Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung des genannten Zulassungsgrundes in mehrfacher Hinsicht nicht. Die aufgeworfene Frage ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig. Zudem ist ein Klärungsbedürfnis nicht zu erkennen. Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen sind, wie oben im Einzelnen ausgeführt, höchstrichterlich geklärt. Dem Kläger gelingt es auch nicht, einen relevanten Meinungsstreit aufzuzeigen, der zu einer erneuten Überprüfung dieser Fragen durch den Senat Anlass geben könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 36 mwN); ein solcher Meinungsstreit besteht auch nicht.
3. Entgegen der Auffassung des Klägers weist die Rechtssache schließlich auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 31; jeweils mwN).
Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und die Rechtslage (siehe oben II 1 a und b cc) ist eindeutig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 13; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, aaO Rn. 32).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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