Entscheidungsdatum: 14.11.2018
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
I.
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers zurückgewiesen, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" zu gestatten. Der Kläger habe den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i, § 14b FAO) nicht nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 4; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.
a) Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Für den Erwerb des Fachanwaltstitels für Medizinrecht muss der Antragsteller, was die besonderen praktischen Erfahrungen anbetrifft, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens sechzig Fälle bearbeitet haben, davon mindestens fünfzehn rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens zwölf gerichtliche Verfahren); die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO). Hierbei können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO).
b) Der Anwaltsgerichtshof hat wie die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Kläger den Erwerb dieser besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht nicht nachgewiesen hat. Die hierzu erhobenen Rügen des Klägers, der sich im Wesentlichen dagegen wendet, dass die sogenannten Mahnsachen bezüglich nicht bezahlter Krankenhaus- und Arztrechnungen im Rahmen des § 14b Nr. 5 FAO ("Vergütungsrecht der Heilberufe") in Verbindung mit § 5 Abs. 4 FAO regelmäßig mit "höchstens 0,2 Punkten" - statt (so der Kläger) mit zumindest 0,5 bei "normalen" Mahnsachen, mit 1 bei Mahnsachen mit "weiteren" Aktivitäten (dazu näher siehe unten) - bewertet wurden, greifen im Ergebnis nicht durch.
Ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung liegt dann vor, wenn er Rechtsfragen aufwirft, die einen in der Fachanwaltsordnung bezüglich des entsprechenden Titels aufgeführten Bereich betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen Bereich liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 22; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 13, 15; siehe auch Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 11/16, juris Rn. 32 zum Fachanwalt für Medizinrecht).
Eine reine Inkassotätigkeit stellt vor diesem Hintergrund keinen Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dar. Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren und aus dem mangels Widerspruch erwirkten Vollstreckungsbescheid im Falle der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung, stellt diese Tätigkeit nicht automatisch einen medizinrechtlichen Fall zum "Vergütungsrecht der Heilberufe" (§ 14b Nr. 5 FAO) dar. Davon kann von vorneherein nur gesprochen werden, wenn es in diesem Zusammenhang zur Bearbeitung medizinrechtlicher Vergütungsfragen kommt.
Hierzu hat der Kläger allerdings vorgetragen, dass er in den Mahnsachen jeweils vorab die angemahnte Rechnung im Hinblick auf die Mindestangaben zur Fälligkeit (§ 12 Abs. 2 GOÄ; soweit vereinzelt auch Zahnarztrechnungen streitgegenständlich waren, § 10 GOZ) geprüft, ferner - wenn dazu im Einzelfall einmal Anlass bestand - auch Eigenanteil und Wahlleistungsvereinbarung kontrolliert habe. Selbst wenn man die Mahnsachen insoweit als berücksichtigungsfähig ansehen würde, wäre aber auch nach Auffassung des Senats eine Bewertung mit mehr als 0,2 grundsätzlich nicht gerechtfertigt (§ 5 Abs. 4 FAO). Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Mahnsachen erlauben - bezogen auf die für den Fachanwaltstitel notwendigen besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht - keine höhere Gewichtung. Hierbei ist zu beachten, dass - auch wenn der Qualifikationsnachweis formalisiert ist und die Anforderungen für den Erwerb eines Fachanwaltstitels nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 25 f.) - die Voraussetzungen so gestaltet sein müssen, dass eine herausragende Qualifikation der Fachanwaltschaft sichergestellt ist (Senat, aaO Rn. 27), wobei bei der Auslegung der Bestimmungen der Fachanwaltsordnung die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums zu berücksichtigen sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW-RR 2015, 745 Rn. 13 und vom 20. März 2017, aaO Rn. 22; jeweils mwN).
Die vom Kläger beschriebene medizinrechtliche Prüfung ist - wovon die Kammer und der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgegangen sind und wogegen der Kläger substantiell auch nichts vorgetragen hat - von den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen gering zu gewichten. Bei den Fälligkeitsvoraussetzungen handelt es sich um eine eher formale, routinemäßig zu erledigende und regelmäßig anspruchslose Prüfung mit geringem zeitlichen Aufwand. Im Bescheid der Kammer wird nicht zu Unrecht unter anderem auch darauf hingewiesen, dass in ca. 80 % der Mahnsachen Auftraggeber das Klinikum N. war und realistischerweise davon auszugehen ist, dass dieser institutionelle Auftraggeber normalerweise Kostenrechnungen erstellt, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Auch der zusätzliche Aufwand für die vereinzelt vorgenommene Kontrolle einer Wahlleistungsvereinbarung und eines Eigenanteils dürfte gering sein. Wahlleistungsvereinbarungen werden regelmäßig auf der Grundlage von formularmäßigen Unterlagen abgeschlossen. Insoweit mag zwar im Rahmen des ersten Mandats die Kontrolle, ob das Formular alle für eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung notwendigen Angaben enthält - dass einer der Fälle im Referenzzeitraum eine solche erstmalige Prüfung war, ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich - zeitaufwändiger sein. In der Folge geht es aber regelmäßig nur um die Kontrolle, ob eine solche vom Patienten unterschriebene Vereinbarung vorliegt. Beim Eigenanteil prüft der Kläger nach seinen Angaben, ob der Patient zuvor über diesen belehrt worden ist, was er durch einen Blick in die Behandlungsunterlagen, soweit ihm diese vorliegen, oder durch Telefonanruf beim Mandanten klärt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, solche Mahnsachen mit mehr als höchstens 0,2 zu bewerten. Jedenfalls enthält die Zulassungsbegründung keinen diese - auch bereits von der Kammer und dem Anwaltsgerichtshof getroffene - Wertung schlüssig in Frage stellenden Vortrag.
Die vom Kläger geschilderten weiteren Aktivitäten - der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, er habe in Einzelfällen vor dem gerichtlichen Mahnverfahren noch eine außergerichtliche (formularmäßige) Mahnung verfasst oder nach der Titulierung im Mahnverfahren Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen oder Strafanzeigen wegen Eingehungsbetrugs beziehungsweise Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz gegen den Patienten erstattet - rechtfertigen keine höhere Gewichtung als 0,2. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass diese Tätigkeiten inhaltlich oder zeitlich aufwändig waren, beschränken sich Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der medizinrechtlichen Bearbeitung auch in diesen Fällen nur auf die o.a. kurze Vorprüfung.
Der Vorwurf des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe ohne nähere Prüfung die Mahnsachen mit 0,2 gezählt, geht im Übrigen fehl. Zwar muss bei der Gewichtung der einzelne Fall ins Auge gefasst werden und ist es - worauf der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - nicht zulässig, für bestimmte Arten von Fällen pauschal (losgelöst vom einzelnen Fall) geringere Werte anzunehmen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 84/03, juris Rn. 13; Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 30 mwN). Dies hat der Anwaltsgerichtshof aber nicht übersehen. Er hat - siehe Terminsprotokoll vom 20. März 2017 und das Berichterstatterschreiben vom 27. März 2017 - dem Kläger unter Hinweis auf die notwendige Einzelbetrachtung die Auflage gemacht, näher zu dem medizinrechtlichen Bezug und insoweit insbesondere zu den einzelnen Mahnsachen vorzutragen, und dann auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Erläuterungen seine Bewertung im angefochtenen Urteil vorgenommen. Hierbei hat der Anwaltsgerichtshof einige (wenn auch wenige) Fälle mit mehr als 0,2 bewertet beziehungsweise die höhere Bewertung der Kammer übernommen und im Übrigen begründet, warum seiner Meinung nach die anderen Mahnsachen mit jeweils höchstens 0,2 zu gewichten sind, weil keiner dieser Einzelfälle eine höhere Zählung rechtfertigt. Dies sieht der Senat (s.o.) im Ergebnis genauso. Dies betrifft im Übrigen auch die vom Anwaltsgerichtshof - in Übernahme der Bewertung im angefochtenen Bescheid, wobei die Kammer ihrerseits dort lediglich die Bewertung des Klägers in seiner Fall-Liste übernommen und eigene Zweifel bezüglich einer Abwertung mangels Entscheidungserheblichkeit hat dahinstehen lassen - mit 1 (statt mit 0,2) gewichteten Mahnsachen Nr. 61, 65, 99, 108 und 117. Dass der Kläger (Nr. 61, 65, 99) eine Anzeige wegen Eingehungsbetrugs gegen den Patienten erstattet beziehungsweise (Nr. 108) die Erben des Patienten in Anspruch genommen beziehungsweise (Nr. 117) im Hinblick auf die Insolvenz des Patienten Aktivitäten entwickelt hat, rechtfertigt keine höhere Bewertung als in den "normalen" Mahnsachen (s.o.). Ob die fünf Fälle im Zusammenhang mit § 1357 BGB - insoweit rügt der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend, dass die unterschiedliche Bewertung (teils 0,2; teils 0,5; teils 1) so nicht nachvollziehbar ist - richtig gewichtet worden sind, spielt keine Rolle. Denn selbst bei der vom Kläger gewünschten Wertung mit jeweils 1 wird die notwendige Anzahl an 60 Fällen nicht erreicht.
Der Einwand des Klägers, eine "Abwertung" von Mahnsachen könne dazu führen, dass Fachanwaltsbewerber entgegen den Interessen ihrer Mandanten und der Justiz statt einen Mahnbescheid zu beantragen Klage erheben, um eine bessere Zählung zu erreichen, liegt neben der Sache. Eine solche Gefahr, wenn sie denn bestünde, trägt keine in der Sache nicht gerechtfertigte Bewertung einer Mahnsache. Die Auffassung des Klägers, seine Tätigkeit in den streitgegenständlichen Fällen sei gebührenrechtlich eine "durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit, die eine 1,3fache Gebühr auslöst", ist ohne Bedeutung. Die etwaige kostenrechtliche Bewertung der Aktivitäten eines Rechtsanwalts besagt nichts darüber, ob ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung vorliegt und wie dieser fachspezifisch im Rahmen des § 5 Abs. 4 FAO zu gewichten ist. Der behauptete Umstand, dass die Berichterstatterin des Fachausschusses anlässlich einer Akteneinsicht am 11. April 2014 im Büro des Klägers geäußert haben soll, eine Reihe von Fällen (die später von der Kammer und dem Anwaltsgerichtshof überwiegend mit 0,2 gewichtet worden sind) sei mit 1 zu bewerten, was - so der Kläger - die Willkür der späteren Wertung zeige, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass dieser Umstand streitig ist, kommt es nur darauf an, ob die letztlich vorgenommene Zählung fehlerhaft ist oder - so hier (s.o.) - nicht.
2. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018, aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018, aaO Rn. 10).
Die vom Kläger insoweit aufgeworfenen Fragen ("inwieweit eine Berechtigung der Anwaltskammern bzw. Anwaltsgerichtshöfe gegeben ist, eine Herabstufung nach eigenem Gutdünken vorzunehmen"; "inwieweit die Anwaltsgerichtshöfe berechtigt sind, nach eigenem Gutdünken pauschale Herabstufungen vorzunehmen auf einen von ihnen als angemessen betrachteten Wert oder sich in den vorliegenden Zulassungsverfahren eigene Gewichtungszahlen auszudenken, um die Verleihung des Fachanwaltstitels zu verhindern") erfüllen den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nicht. Nach § 5 Abs. 4 FAO können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren und niedrigeren Gewichtung führen. Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammern über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist auch bezüglich der Gewichtung rechtlich gebunden und unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung. Diese hat deshalb nicht nach "Gutdünken", sondern nach Maßgabe der hierzu in der Senatsrechtsprechung (vgl. beispielhaft nur Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff. mwN) aufgestellten Grundsätze zu erfolgen.
3. Sollte - entgegen der einleitenden Bemerkung auf Seite 1 der Zulassungsbegründung, wonach die Zulassung im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO begehrt wird - das Vorbringen des Klägers auf S. 6 und 9 so zu verstehen sein, dass als Zulassungsgrund auch ein fehlerhaftes Verfahren des Anwaltsgerichtshofs geltend machen werden soll, hätte der Antrag auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Eine nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dann vor, wenn ein Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht rechnen konnte (vgl. nur BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 51 mwN). Soweit der Kläger unter Hinweis auf den zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 5. September 2016 gemachten Vergleichsvorschlag geltend macht, für ihn sei die Klagabweisung und die dem Urteil insoweit zugrundeliegende Bewertung der Mahnsachen "überraschend" gewesen, ist sein diesbezüglicher Vortrag unter Berücksichtigung der Aktenlage unzureichend, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu belegen. Abgesehen davon, dass im Termin am 19. Februar 2018 in Anwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten die Sach- und Rechtslage - einschließlich (so auch der Kläger selbst) der Bewertung der Mahnsachen - erörtert worden ist, konnte der Kläger bereits zuvor nicht verlässlich von einem Erfolg seiner Klage ausgehen. Dies folgt aus dem Terminsprotokoll vom 20. März 2017, der dort dem Kläger vom Anwaltsgerichthof insbesondere auch im Hinblick auf die Bewertung der Mahnsachen gemachten Auflage und dem Inhalt des Berichterstatterschreibens vom 27. März 2017. Inwieweit die anschließend vom Kläger gemachten weiteren Angaben zu den einzelnen Fällen zu einer gerichtlichen Bewertung der Mahnsachen mit mehr als 0,2 führen würden, musste realistischerweise auch aus Sicht des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten offen sein. Abgesehen davon legt der Kläger nicht dar, was er ohne die behauptete "Überraschung" zusätzlich an Entscheidungserheblichem vorgetragen hätte. Das, was Gegenstand der Zulassungsbegründung ist, rechtfertigt jedenfalls im Ergebnis keine abweichende Entscheidung (s.o.).
b) Sollte der Kläger mit seiner Bemerkung, der vormalige Berichterstatter (RiOLG B. ) sei "ohne jeden Hinweis ausgetauscht worden", obwohl er in der Ladung vom 20. November 2017 zum Termin am 19. Februar 2018 noch als "voraussichtlich" Mitwirkender angegeben worden sei, eine Besetzungsrüge erheben wollen, wäre diese bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 4 B 25/12, juris Rn. 7 und vom 25. Januar 2016, NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 12 mwN), welcher sich der Senat angeschlossen hat (siehe nur Beschlüsse vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, juris Rn. 13 und vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 38/16, juris Rn. 7), ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Auskünften des Gerichts und notfalls eigene Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts hinreichende Gewissheit zu verschaffen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Inhalt der Geschäftsverteilungspläne zu ermitteln, diese auf einen lediglich vermuteten Fehler hin zu durchsuchen und einen solchen gegebenenfalls festzustellen. Da die Geschäftsverteilungspläne beim jeweiligen Gericht eingesehen werden können, sind die genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Partei auch zumutbar (aaO). Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge genügt der klägerische Vortrag bei Weitem nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 20. März 2017, aaO Rn. 38 mwN).
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