Entscheidungsdatum: 11.03.2013
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2012 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Der Kläger ist seit dem 28. März 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und Mitglied der Beklagten. Mit Schreiben vom 2. April 2009 beantragte er bei dieser die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu führen. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 12. Juli 2010 mit der Begründung ab, dass der Kläger den Nachweis der Teilnahme an 40 Hauptverhandlungsterminen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht nicht ordnungsgemäß erbracht habe. Unter anderem betreffe eine Reihe der von ihm aufgelisteten Hauptverhandlungstermine "Zweitverteidigungen", deren einziger Zweck die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung gewesen sei, ohne dass der Kläger dabei persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt tätig geworden wäre. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens verpflichtete der Anwaltsgerichtshof die Beklagte im angefochtenen Urteil, dem Kläger die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu verleihen.
Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 VwGO). Die Berufung führt daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Die Beklagte hat die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung im Ergebnis mit Recht versagt. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er im Zeitraum von drei Jahren vor der Antragstellung Fälle an 40 Hauptverhandlungstagen vor einem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht (persönlich und weisungsfrei) als Rechtsanwalt bearbeitet hat (§ 5 Abs. 1 Buchst. f FAO).
Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs können die Fälle 27, 31 und 34 schon deswegen nicht im Sinne der Vorschrift "zählen", weil sie Hauptverhandlungstermine vor dem Strafrichter betreffen.
Auch der im angefochtenen Urteil nicht erörterte Fall 22 ist für den erforderlichen Nachweis nicht geeignet. In Frage stehen insoweit zwei Strafvollstreckungssachen (jeweils betreffend die Strafrestaussetzung zur Bewährung). Dabei spricht viel dafür, dass im Vollstreckungsverfahren in Anwesenheit des Rechtsanwalts durchgeführte mündliche Anhörungen keine "Hauptverhandlungstage" im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. f FAO sind. Indessen muss dies nicht abschließend entschieden werden, weil sich aus den Unterlagen des Klägers nicht ergibt, dass er überhaupt an einer mündlichen Anhörung teilgenommen hat.
Im Ergebnis das Gleiche gilt für den - auch im angefochtenen Urteil nicht anerkannten - Fall 19. Denn der durch den Kläger vorgelegten Niederschrift über die Sitzung des Jugendschöffengerichts vom 2. April 2009 ist nur zu entnehmen, dass dieser neben dem Verteidiger zum Termin erschienen war. Dass er durch den dortigen Angeklagten mandatiert worden ist, geht hingegen weder aus dem Protokoll noch aus sonstigen Unterlagen hervor. Eine Mandatierung, die unerlässliche Voraussetzung für eine Verhandlungsteilnahme "als Rechtsanwalt" ist (vgl. auch AGH Hamm StraFo 1999, 393), hat er auch vor dem Senat trotz Erörterung nicht behauptet. Dahingestellt bleiben kann mithin, ob der genannte Hauptverhandlungstermin auch deshalb nicht anerkennungsfähig ist, weil wegen Nichterscheinens des Angeklagten keine Verhandlung in der Sache stattgefunden hat.
2. Nach alledem kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die vom Kläger weiter vorgelegten Fälle von "Zweitverteidigungen" (Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 14) hätten Anerkennung finden können. Der zu beurteilende Sachverhalt gibt dem Senat aber Anlass zu folgenden Hinweisen:
Die Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wird Rechtsanwälten verliehen, deren auch praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Gebiet überdurchschnittlich sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 50/95, NJW-RR 1996, 1147). Vor diesem Hintergrund stehen die in § 5 Abs. 1 FAO normierten Mindestfallzahlen im Drei-Jahres-Zeitraum. Die - bestätigt durch die Beweisaufnahme vor dem Anwaltsgerichtshof (vgl. insbesondere Bl. 141 der Sachakten) - hier gepflogene Verfahrensweise, Kollegen mit dem alleinigen Ziel des Erreichens der Mindestzahlen daraufhin anzusprechen, ob man als zweiter Verteidiger an einer kurz danach stattfindenden Hauptverhandlung teilnehmen dürfe, ist mit den Zielvorstellungen der Fachanwaltsordnung demgemäß schwerlich vereinbar. In Konstellationen, in denen Anzeichen für solches ausschließlich vom Blick auf die Mindestzahlen geprägtes Vorgehen gegeben sind (hier etwa: neun "Zweitverteidigungen" im Monat vor der Antragstellung), wird der Rechtsanwalt in geeigneter Form näher glaubhaft zu machen haben, dass er, wie es die Fachanwaltsordnung verlangt, den Fall persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet hat. Hierfür kann insbesondere sprechen, dass er sich in Vorbereitung der Hauptverhandlung mit dem Inhalt der Verfahrensakten vertraut gemacht und die Sache mit dem Mandanten besprochen hat. Davon bleibt unberührt, dass es der Rechtsanwaltskammer im Grundsatz nicht auferlegt ist und auch nicht zukommt, eine Tätigkeit als Strafverteidiger im eigentlichen Sinn zu bewerten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Tolksdorf König Seiters
Wüllrich Stüer