Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 26.11.2012


BGH 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 24/11

Rechtsanwaltszulassung: Widerrufsgrund des Vermögensverfalls bei offenen Steuerforderungen


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsdatum:
26.11.2012
Aktenzeichen:
AnwZ (Brfg) 24/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 18. Februar 2011, Az: 1 AGH 71/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit dem Jahr 1991 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Kläger hat bestritten, in Vermögensverfall geraten zu sein. Er hat beantragt,

2

die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 21. Juni 2010 aufzuheben.

3

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Sie hat den Widerrufsbescheid verteidigt.

5

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger sei nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Insbesondere wegen Steuerrückständen sei es erstmals im Jahre 2005 und seit dem Jahre 2006 gehäuft zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn gekommen. Wegen der vorrangig zu begleichenden Rückstände habe der Kläger die aktuellen Forderungen nicht bedienen können. Nach Erlass der Widerrufsverfügung habe der Kläger zwar einen Kredit aufgenommen, um die Steuerrückstände auszugleichen; hierdurch habe er seine Verbindlichkeiten insgesamt jedoch nicht zurückführen können. Der Vermögensverfall sei nicht nachträglich entfallen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger beanstandet im Wesentlichen, dass die Beklagte am 21. Juni 2010 über den Widerruf entschieden habe, obwohl er mit Schreiben vom 3. Juni 2010 eine baldige Erledigung der Steuerrückstände in Aussicht gestellt habe. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 habe er dargelegt, dass er einen Kredit beantragt habe, welcher demnächst bewilligt werde; mit Hilfe dieses Kredits werde er die Steuerrückstände begleichen. Das zuständige Finanzamt M.         bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2010, der Beklagten mit Schreiben vom 20. August 2010, dass keine Steuerrückstände mehr bestünden. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2011 und den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2011 zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Am 4. Juni 2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden (AG M.     IN    ). Der Insolvenzverwalter hat die selbständige Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt mit Wirkung zum 31. August 2012 freigegeben.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Widerrufsbescheid vom 21. Juni 2010 ist rechtmäßig.

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1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4).

12

2. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9), welches hier mit dem Widerrufsbescheid vom 21. Juni 2010 beendet war, waren die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt.

13

a) Der Kläger befand sich im Vermögensverfall. Gegen ihn wurde wegen Steuerforderungen vollstreckt, die sich bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 9. Juni 2010 auf 6.881,31 € beliefen; der Kläger hat darauf lediglich am 16. Juni 2010 einen Betrag von 500 € und am 25. Juni 2010 - also zwischen dem Erlass und der Zustellung des Widerrufsbescheids - einen weiteren Betrag von 879,95 € gezahlt. Ferner lagen drei Vollstreckungsbescheide gegen ihn vor: Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H.   vom 17. März 2009 über 145,56 €, Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H.   vom 11. Juni 2010 über 892,24 €, Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U.    vom 24. April 2006 über 2.393,10 € (Stand jeweils August 2010). Diese Forderungen konnte der Kläger nicht begleichen. Die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Vermögensverfall mit Hilfe eines Kontokorrentkredits abgewendet werden kann, stellte sich nicht, weil im Zeitpunkt des Widerrufs kein Darlehensvertrag bestand und der Kläger folglich nicht über die Kreditsumme verfügen konnte.

14

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht gehalten abzuwarten, ob es ihm gelingen würde, die Steuerrückstände durch Aufnahme eines Kredits auszugleichen. Die Beklagte hat dem Kläger ausreichend Gelegenheit eingeräumt, seine finanziellen Angelegenheiten zu ordnen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 forderte sie ihn auf, innerhalb von zwei Wochen die Regulierung einer in Vollstreckung befindlichen Forderung des Finanzamts M.          über 4.911,46 € nachzuweisen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 setzte sie eine weitere Frist von zwei Wochen. Nachdem der Kläger unter dem 2. Juni 2010 geantwortet hatte, eine Begleichung dieser Forderung werde in Kürze erfolgen, wies sie ihn nochmals darauf hin, dass die Begleichung der Forderung nachgewiesen werden müsse; andernfalls werde am 17. Juni 2010 über den Widerruf entschieden. Der Kläger wies keine Bemühungen um eine Begleichung der Forderung nach; vielmehr erließ das Finanzamt M.          am 9. Juni 2010 eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines Betrages von nunmehr 6.181,31 €. Erst mit Schreiben vom 16. Juni 2010 erklärte der Kläger, er habe Außenstände von mehr als 13.000 €, von denen das Finanzamt 6.881,31 € gepfändet habe; bisher seien Zahlungen von 500 € erfolgt. Nach Darlegung von Einzelheiten zu seinen Einnahmen erklärte er, einen Kontokorrent über 15.000 € zu einem Zinssatz von 11,5 v.H. aufnehmen zu wollen, der ihm bei einem Gespräch mit einer Bank bereits in Aussicht gestellt worden sei. Der Kredit werde in 10 Arbeitstagen unterschriftsreif sein; die Rückführung werde im Rahmen der laufenden Einnahmen erfolgen. Eine Regulierung der offenen und in Vollstreckung befindlichen Forderungen war damit jedoch nicht nachgewiesen. Die am 11. Mai 2010 gesetzte und am 31. Mai 2010 wiederholte Frist war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides abgelaufen. Anlass zu nochmaligen Hinweisen hatte die Beklagte nicht.

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Auf die weitere Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9). Nach eigener Darstellung des Klägers wurde der Kredit im Übrigen erst am 16. Juli 2010 bewilligt, damit nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Schreiben vom 16. Juni 2010. Wie die weitere Entwicklung gezeigt hat, hat auch der Kredit nicht zu einer nachhaltigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Klägers geführt. Am 21. Oktober 2011 hat ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 4. Juni 2012 eröffnet worden.

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b) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung im Falle des Klägers ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand allein, dass der Kläger vornehmlich als Strafverteidiger tätig war, reicht insoweit nicht aus.

17

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser                              Roggenbuck                                Lohmann

                  Hauger                                     Wüllrich