Entscheidungsdatum: 28.11.2016
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Februar 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit dem 19. Juli 1995 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 26. Mai 2014 und am 17. Juni 2014 wurde er wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Zentrale Hessische Schuldnerverzeichnis eingetragen. Wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten in zwei Fällen wurde er durch das Amtsgericht F. zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. In zwei Fällen wurde er außerdem vom Anwaltsgericht wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt. Mit einer Anschuldigungsschrift vom 7. September 2015 warf die Generalstaatsanwaltschaft F. dem Kläger neben weiteren Berufspflichtverletzungen erneut Untreue zum Nachteil von Mandanten vor.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Der Kläger ist mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am Montag, den 8. Februar 2016, 11.00 Uhr, geladen worden. In der Ladung heißt es:
"Beim Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung einer Teilnahme am Verhandlungstermin sollten Sie durch amtsärztliches Attest oder durch qualifiziertes ärztliches Attest, das dem Senat eine Überprüfung und Bewertung der Verhandlungsfähigkeit erlaubt, darlegen, dass Sie krankheitsbedingt an der Verhandlung nicht teilnehmen können. Der Senat wird auf dieser Grundlage zu prüfen haben, ob auch ohne Sie verhandelt werden kann."
Am Freitag, den 5. Februar 2016 beantragte der Kläger die Verlegung des auf den 8. Februar 2016 anberaumten Verhandlungstermins, weil er erkrankt sei. Dem Antrag beigefügt war ein Arztbericht des M. krankenhauses F. vom 29. Januar 2016, nach welchem sich der Kläger vom 13. bis zum 30. Januar 2016 in stationärer Behandlung befunden hatte, sowie eine "ärztliche Bescheinigung" des M. krankenhauses vom 5. Februar 2016.
Der Vorsitzende des Anwaltssenats teilte dem Kläger am selben Tag mit, dass der Senat in die mündliche Verhandlung eintreten und dann über den Verlegungsantrag entscheiden werde. Am 8. Februar 2016 beschloss der Senat, ohne den Kläger zu verhandeln. Wenn der Kläger schon seit dem Krankenhausaufenthalt krank und verhandlungsunfähig gewesen sei, habe er ausreichend Zeit gehabt, einen Vertreter zu beauftragen und zu instruieren. Die Bescheinigung vom 5. Februar 2016 lasse eine Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit nicht zu. Sie lasse nicht erkennen, ob sie auf einer ärztlichen Untersuchung am selben Tage beruhe oder ob sie auf dem Befund beruhe, der während des Krankenhausaufenthalts erhoben worden sei.
In seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, es sei bereits am 30. Januar 2016 absehbar gewesen, dass er den Verhandlungstermin nicht würde wahrnehmen können. Den Verlegungsantrag habe er gestellt, nachdem sich sein Gesundheitszustand zwischen dem 30. Januar 2016 und dem 5. Februar 2016 "eher verschlechtert" habe.
b) Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO kann ein Termin aufgehoben oder vertagt werden, wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt und glaubhaft macht. Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5).
Mit dem Attest vom 5. Februar 2016 hat der Kläger keine erheblichen Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht. Das Attest lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen erkennen. Der Arztbericht vom 29. Januar 2016 ändert daran nichts. Danach ist der Kläger am 13. Januar 2016 notfallmäßig in das Krankenhaus eingewiesen und wegen mehrerer Erkrankungen stationär behandelt worden. Am 30. Januar 2016 ist er jedoch in stabilem Zustand entlassen worden. Im Arztbericht steht nichts dazu, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entlassung arbeits- oder verhandlungsunfähig war. Die Empfehlung, sich möglichst umgehend in der Abteilung für Wirbelsäulen- und Neurochirurgie operieren zu lassen, bedeutete den eigenen Angaben des Klägers zufolge nicht, dass er am 8. Februar 2016 nicht verhandlungsfähig sein würde. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er sich dieser Operation zwischenzeitlich unterzogen hätte.
Der Erklärung des behandelnden Arztes vom 5. Februar 2016, die allein auf der Behandlung bis zum 30. Januar 2016 beruht, kann keine weitergehende Bedeutung zugemessen werden als dem Arztbericht vom 29. Januar 2016. Eine erneute Untersuchung hat nach dem Inhalt der Bescheinigung vom 5. Februar 2016 nicht stattgefunden. Das behauptet der Kläger jedenfalls nicht. Soweit der Kläger eine Verschlechterung seines Zustandes behauptet, ist diese nicht glaubhaft gemacht. Warum der Kläger, der immerhin am 30. Januar 2016 in stabilem Zustand nach Hause entlassen wurde und sich selbständig entweder zur Operation oder nach Ablauf von vier Wochen zur Kontrolluntersuchung wieder vorstellen sollte, nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Wohnung zu verlassen, hätte einer Erläuterung bedurft, an der es aber fehlt.
2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, dass der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis im Zeitpunkt der Verhandlung bereits gelöscht gewesen seien, ist dies unerheblich. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4 mwN) kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Lohmann Seiters
Schäfer Lauer