Entscheidungsdatum: 20.07.2018
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Information über ein von ihr angestrengtes Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 3 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. September 2017 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin, vertreten durch ihren Liquidator, auf Zulassung der Berufung. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2018 abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin hinsichtlich ihres Rechtsmittels nicht postulationsfähig ist.
1. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO steht der Bundesgerichtshof im Rechts-mittelverfahren gegen Endentscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels bei der Ausgangsinstanz. Vertretungsbefugt sind - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fallgruppen des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 VwGO - Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine Vertretung durch Personen mit Befähigung zum Richteramt lässt die Verwaltungsgerichtsordnung nur bei Behörden und Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber bei solchen des Privatrechts zu (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
2. Eine Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgte nicht. Hierauf wurde die Klägerin mit Verfügung vom 22. Mai 2018 hingewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
Limperg |
|
Lohmann |
|
Remmert |
|
Schäfer |
|
Wolf |
|