Entscheidungsdatum: 18.01.2019
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2018 in der Fassung des Berichtigungs-beschlusses vom 3. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. Mai 2017 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer vom Kläger abgegebenen Verzichtserklärung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), die dieser vor Bescheiderlass angefochten, hilfsweise widerrufen hatte. Die Anfechtungsklage wies der Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 19. Januar 2018, dem Kläger zugestellt am 21. Februar 2018, ab. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 21. März 2018 die Zulassung der Berufung. Er wurde mit Verfügung vom 26. April 2018 darauf hingewiesen, dass bislang keine Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingegangen sei, dass aber nach vorläufiger Bewertung Bedenken gegen die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bestünden, so dass gegenwärtig - bis zu einer Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung durch den Anwaltsgerichtshof - für die Rechtsmittelbegründung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO laufen dürfte. Gleichzeitig wurde der Anwaltsgerichtshof um Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung gebeten. Diese erfolgte mit Beschluss vom 3. August 2018, der dem Kläger zusammen mit dem berichtigten Urteil am 11. August 2018 zugestellt wurde. Als eine Rechtsmittelbegründung bis zum 11. Oktober 2018 nicht eingegangen war, wurde der Kläger mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 auf die anzunehmende Unzulässigkeit seines Antrags hingewiesen. Der Kläger nahm zu dem Hinweis mit Schriftsatz vom 19. November 2018 Stellung. Er ist der Ansicht, dass im Hinblick auf das Verfahren AnwZ (Brfg) 39/18 - das den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid der Beklagten vom 13. September 2017 betrifft - doppelte Rechtshängigkeit bestehe, im Übrigen die Jahresfrist zur Antragsbegründung laufe. Vorsorglich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Begründungsfrist von zwei Monaten (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) begann zwar noch nicht mit Zustellung des ursprünglichen Urteils zu laufen, da die erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 2 VwGO), wohl aber mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nebst des berichtigten Urteils am 11. August 2018 (HK-VerwR/Kastner, 4. Aufl., § 58 VwGO Rn. 16; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 58 Rn. 53 [Stand: Mai 2018]; jeweils mwN). Sie ist folglich gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 11. Oktober 2018 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Auf die Frage einer doppelten Rechtshängigkeit kommt es hierfür nicht an.
2. Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg. Das Versäumnis der Antragsbegründungsfrist erfolgte nicht unverschuldet.
Dem Kläger wurde am 11. August 2018 eine berichtigte Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Der Kläger musste daher von einem Fristanlauf ab diesem Zeitpunkt ausgehen, zumal die berichtigte Rechtsmittelbelehrung - für den Kläger aufgrund der Verfügung vom 26. April 2018 erkennbar - den vom Senat geäußerten Bedenken gegen die Richtigkeit der ursprünglich erteilten Rechtsmittelbelehrung vollumfänglich Rechnung trug. In dem dem Kläger erteilten Hinweis war im Übrigen ausdrücklich ausgeführt, dass für die Rechtsmittelbegründung die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO "bis zu einer Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung durch den Anwaltsgerichtshof" laufe.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser |
|
Wöstmann |
|
Paul |
|
Schäfer |
|
Schmittmann |
|