Entscheidungsdatum: 03.07.2018
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. März 2017 und dessen Beschluss vom 17. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger war bis zum Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung durch Bescheid vom November 2014 Mitglied der Beklagten. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheids, hilfsweise auf dessen Aufhebung wurde durch den Hessischen Anwaltsgerichtsgerichtshof abgewiesen; der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 28/16 als unzulässig verworfen.
Mit seiner hier streitgegenständlichen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Geschäftsordnung der Beklagten und die Feststellung der Nichtigkeit der Wahlen zum Vorstand der Beklagten vom 13. November 2015.
Nach Verweisung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit an den Hessischen Anwaltsgerichtshof wies dieser die Klage als unzulässig ab, da der Kläger zum Entscheidungszeitpunkt infolge des Widerrufs der Anwaltszulassung seine Postulationsfähigkeit verloren habe. Den Antrag auf mündliche Verhandlung verwarf der Anwaltsgerichtshof aus demselben Grunde als unzulässig. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Senat kann offen lassen, ob im Falle eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid dessen Verwerfung als unzulässig im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung zulässig ist (zum Streitstand ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 5 PKH 1/17 D, juris Rn. 9) und ob in diesem Falle - ggf. unter Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung - ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft ist (vgl. dazu BVerwG aaO; BFHE 134, 216, 217 f.; OVG Hamburg, DVBl. 1998, 487, 488).
2. Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger hinsichtlich seines Rechtsmittels nicht postulationsfähig ist.
a) Gemäß § 112e Satz 2 BRAO steht der Bundesgerichtshof im Rechts-mittelverfahren gegen Endentscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lassen. Dies gilt auch gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung des Rechtsmittels bei der Ausgangsinstanz.
b) Eine Selbstvertretung des Klägers wäre nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 3 und 8 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nur möglich, wenn dieser Rechtsanwalt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
aa) Die Anwaltszulassung des Klägers war durch Bescheid der Beklagten widerrufen worden. Die hiergegen gerichtete Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise auf Aufhebung des Bescheids wurde durch den Anwaltsgerichtshofs abgewiesen. Die Entscheidung wurde durch Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bundesgerichtshof 2016 - und damit noch vor Einlegung des Rechtsmittels in diesem Verfahren - rechtskräftig.
bb) Der Kläger kann insoweit auch nicht geltend machen, dass der Widerrufsbescheid infolge der Nichtigkeit früherer Wahlen zum Vorstand der Beklagten nichtig sei.
Diesem Einwand steht die Rechtskraft der Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs im Verfahren über den Widerruf der Anwaltszulassung entgegen, durch den die vom Kläger erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen wurde.
Im Übrigen würden Fehler bei der Wahl eines Vorstandes der Rechts-anwaltskammer nur im Falle einer Anfechtung dieser Wahl und - sofern die Wahl für ungültig erklärt wird - erst ab Rechtskraft des Urteils zum Verlust des Amtes führen (BGH, Senatsbeschluss vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 13/09, juris Rn. 8 ff.; Kiliman in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112f BRAO Rn. 51 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, dass Wahlfehler bei früheren Vorstandswahlen zu einer Nichtigkeit des Bescheids über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen können.
c) Eine Postulationsfähigkeit kann entgegen dem Vortrag des Klägers auch nicht aus § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift sind Personen mit Befähigung zum Richteramt vor den Verwaltungsgerichten vertretungsbefugt. Diese Vorschrift findet im Verfahren über die Zulassung der Berufung jedoch keine Anwendung. Hierfür gilt - da, wie ausgeführt, der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht - § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO, der nur den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 genannten Personen und Organisationen Vertretungsbefugnis einräumt, nicht aber den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen.
d) Auch aus Verfassungsrecht ergibt sich vorliegend nichts anderes. Zwar beschränkt der Vertretungszwang das Recht des Betroffenen, seine Rechte im Prozess selbständig wahrzunehmen und hat ggf. auch finanzielle Belastungen zur Folge. Gleichwohl begegnet der Vertretungszwang weder vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG noch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Vertretungszwang ein geordnetes und konzentriertes Verfahren fördert (BVerfGE 74, 78, 93; BVerwG, NJW 1980, 1706; BayVerfGH, BayVBl. 2015, 16 Rn. 17). Insofern war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, den Kreis der bei Obergerichten postulationsfähigen Personen, wie in § 67 Abs. 4 VwGO geschehen, zu begrenzen (vgl. auch BeckOK VwGO/Hartung, Stand: 1. April 2015, VwGO, § 67 Rn. 43, Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, VwGO, § 67 Rn. 12).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO (vgl. insoweit BGH, Senatsbeschluss vom 10. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 2/17, juris Rn. 6 f.).
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