Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 18.04.2018


BGH 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 12/18

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Vermutungswirkung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis und deren Widerlegung; Entbehrlichkeit einer Beiladung des Insolvenzverwalters


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsdatum:
18.04.2018
Aktenzeichen:
AnwZ (Brfg) 12/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:180418BANWZ.BRFG.12.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Anwaltsgerichtshof Naumburg, 1. Dezember 2017, Az: 1 AGH 3/17
Zitierte Gesetze
§ 112c Abs 1 S 1 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 1. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 25. April 2013 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. R.    bestellt. Das Insolvenzverfahren dauert an.

2

Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Auf die Klage des Klägers hob der Anwaltsgerichtshof den Widerrufsbescheid auf. Den dagegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 ab (AnwZ (Brfg) 25/14, juris).

3

Der Insolvenzverwalter nahm den Kläger gerichtlich auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung der Eigentumswohnung des Klägers als Anwaltskanzlei in Anspruch. Daraufhin wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts S.     vom 1. April 2015 zur Zahlung von 7.500 € verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung wurde - nach teilweiser Klagerücknahme - vom Oberlandesgericht N.      durch Urteil vom 21. Oktober 2015 zurückgewiesen. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen der vorgenannten, in Höhe von 6.583,20 € titulierten Forderung gab der Kläger am 11. Oktober 2016 die Vermögensauskunft ab (§ 802c ZPO). Er wurde in das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2017 erneut die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls.

4

Hiergegen hat der Kläger vor dem Anwaltsgerichtshof Klage erhoben. Dieser hat den Antrag des Klägers auf Beiladung des Landes Sa.     und des Insolvenzverwalters abgelehnt und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

5

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6

1. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

7

a) Der Kläger beanstandet, der Anwaltsgerichtshof habe das Verfahren durch die Verfügung einer nicht dem Spruchkörper angehörenden Person eröffnet, wie das von dieser Person unterzeichnete Schreiben des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Oktober 2017 zeige. Auch habe das Gericht unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers keine weiteren Auskünfte eingeholt und keine Beweisanordnungen getroffen. Es habe zu dem Verfahren vor dem Landgericht S.     und dem Oberlandesgericht N.     die dortigen Richter als Zeugen laden oder zumindest informatorisch zu ihrem Prozessverhalten befragen müssen. Denn in dem seinerzeitigen Verfahren habe die Sachurteilsvoraussetzung - Angabe der Ladungsanschrift des Klägers Dr. R.    - nicht vorgelegen, weshalb die Klage als unzulässig habe abgewiesen werden müssen. Zudem hätten auf seinen Beweisantritt hin der Insolvenzrichter und die bearbeitende Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - S.    befragt werden müssen. Diese seien in Bezug auf den Sachverständigen Dr. R.     ihrer Aufsichtspflicht nach der Insolvenzordnung nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Dem Verhalten des Klägers habe nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern bewusste Zahlungsunwilligkeit zugrunde gelegen. Der Anwaltsgerichtshof habe sich zudem durch die mit Beschluss vom 10. November 2017 rechtsfehlerhaft abgelehnte Beiladung weiterer Erkenntnisquellen beraubt. Er habe übersehen, dass dem Kläger aufgrund kollusiven Zusammenwirkens von Landesbehörden, dem Finanzamt und der Oberfinanzdirektion M.     , sowie des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - S.    Zahlungsunfähigkeit attestiert worden sei, obwohl tatsächlich der freie Unwille, nicht zu zahlen, vorgelegen habe.

8

b) Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

9

aa) Der Anwaltsgerichtshof hat das vor ihm anhängige Verfahren nicht durch die Verfügung einer ihm nicht angehörenden Person "eröffnet". Bei dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben vom 10. Oktober 2017 (Bl. 15 der Verfahrensakte des Anwaltsgerichtshofs) handelt es sich lediglich um ein von einer dritten Person im Auftrag des Vorsitzenden des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs (mit "i.A.") unterzeichnetes Begleitschreiben, mit dem der Vorsitzende entsprechend seiner Zuständigkeit gemäß § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 87 Abs. 1 VwGO eine Verfügung mit mehreren Anordnungen an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs übersandt hat.

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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflichtet, in Bezug auf die Verfahren vor dem Landgericht S.    und dem Oberlandesgericht N.       die dortigen Richter als Zeugen zu laden oder zu befragen. Das angefochtene Urteil führt zutreffend aus, dass die Entscheidungen dieser Gerichte in Rechtskraft erwachsen sind mit der Folge, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 6.583,20 € nebst Zinsen und Kosten feststeht und ein entsprechender Vollstreckungstitel zugunsten des Insolvenzverwalters vorliegt. Selbst wenn sie rechtsfehlerhaft ergangen sein sollten, änderte dies an der vom Kläger zu erfüllenden Zahlungsverpflichtung nichts.

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cc) Auch der Insolvenzrichter und die bearbeitende Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - S.     waren vom Anwaltsgerichtshof nicht zu befragen. Ob im Hinblick auf das über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) gegeben war, ist schon deshalb ohne Belang, weil die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof die von ihnen angenommene Vermutung des Vermögensverfalls des Klägers nicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auf die Eintragung des Klägers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) gestützt haben (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). Aus demselben Grund hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2017 die Beiladung des Landes Sa.         und des Insolvenzverwalters gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt.

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2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

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a) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 9. August 2017 in Vermögensverfall befunden.

14

aa) Er ist in das vom Vollstreckungsgericht nach § 882b ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen worden mit der zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO).

15

bb) Diese Vermutung hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht.

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(1) Ein Anspruch des Klägers auf "Geldentschädigung gemäß Art. 1, 2 GG i.V.m. § 823 BGB" gegen den Insolvenzverwalter und das Land Sa.        in einer die Forderung des Insolvenzverwalters übersteigenden Höhe ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, vom Kläger nicht hinreichend dargetan geworden. Das gilt gleichermaßen für seine diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung.

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(2) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb als widerlegt anzusehen, weil der Kläger nicht zahlungsunfähig, sondern "nur" zahlungsunwillig ist. Der Einwand der Zahlungsunwilligkeit ist unbeachtlich, wenn und soweit der Schuldner zugleich zahlungsunfähig ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 6 mwN). Zwar hat der Senat in einem - ebenfalls den Kläger betreffenden - besonders gelagerten Fall angenommen, dass ausnahmsweise die hartnäckige, keinen vernünftigen Argumenten mehr zugängliche Weigerung, eine geringfügige Forderung zu begleichen, dann keinen Vermögensverfall im berufsrechtlichen Sinne bedeutet, wenn die Vermögensverhältnisse des Anwalts im Übrigen geordnet sind (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2015 aaO).

18

Hiervon kann indes vorliegend nicht (mehr) ausgegangen werden. Weder handelt es sich bei der Forderung, derentwegen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger betrieben wird, um eine geringfügige Forderung im vorgenannten Sinne, noch sind die Vermögensverhältnisse des Klägers im Übrigen geordnet. Denn aus seiner Vermögensauskunft vom 11. Oktober 2016 und der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ergibt sich, dass - mit Ausnahme der mit Sicherungshypotheken in unbekannter Höhe belasteten Eigentumswohnung (zur Unbeachtlichkeit von Immobilienbesitz, wenn er nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung steht, vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7) - keine nennenswerten Vermögenswerte vorhanden sind und eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7, und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO, und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, nicht gegeben.

20

3. Die Rechtssache weist aus den vorstehend genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

21

4. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).

22

Den vom Kläger aufgeführten Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne zu. Sie betreffen ganz überwiegend die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls und werfen keine Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Im Übrigen enthalten sie, soweit sie sich auf die nach Auffassung des Klägers mangelhafte Aufklärung seines Vermögens durch die Beklagte beziehen, nicht ansatzweise hinreichend konkrete Angaben zu Vermögenswerten des Klägers, die zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls geeignet sein könnten (zum angeblichen Anspruch des Klägers auf "Geldentschädigung gemäß Art. 1, 2 GG i.V.m. § 823 BGB" gegen den Insolvenzverwalter und das Land Sa.         siehe bereits oben zu 2 a bb (1)). Daher sind die vom Kläger gestellten Fragen, soweit sie allgemein formuliert sind (Fragen zu d) und e)), jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Letzteres gilt auch für die Frage zu f), weil im vorliegenden (Einzel-)Fall die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung angesichts der rechtskräftigen Entscheidungen des Landgerichts S.    und des Oberlandesgerichts N.     verbindlich feststeht.

23

5. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht gegeben. Insofern zeigt der Kläger nicht auf und ist nicht ersichtlich, von welchen Entscheidungen anderer Gerichte im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abweicht. Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung von der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzeröffnungsgrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Anwaltsgerichtshof den von ihm angenommenen Vermögensverfall des Klägers nicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die ihr zugrunde liegende abgabenrechtliche Forderung, sondern auf die - auf einer anderen titulierten und weitaus höheren Forderung beruhende - Eintragung des Klägers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) gestützt hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO).

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser     

        

Bünger     

        

Remmert

        

Lauer     

        

Merk