Entscheidungsdatum: 22.05.2013
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs hat mit Verfügung vom 11. Oktober 2012, dem Kläger zugestellt am 16. Oktober 2012, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. November 2012 um 16.00 Uhr bestimmt. Mit Verfügung vom 12. November 2012, dem Kläger am 15. November 2012 zugestellt, hat der Vorsitzende die Terminsstunde aus dienstlichen Gründen auf 14.30 Uhr vorverlegt. Mit einem beim Anwaltsgerichtshof am 16. November 2012 um 7.50-7.51 Uhr eingegangenen Fax hat der Kläger die Verlegung des Termins beantragt und zur Begründung ausgeführt:
"Die Terminierung erreichte mich erst gestern, den von mir vorgesehenen Rechtsbeistand konnte ich nicht erreichen. Zudem bin ich wegen einer akuten Erkrankung daran gehindert, den Termin selbst wahrzunehmen."
Der Anwaltsgerichtshof hat am 16. November 2012 in Abwesenheit des Klägers verhandelt und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wegen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und damit der Sache nach einen Verfahrensfehler im Sinne des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die Rüge des Klägers, bei der Vorverlegung des Termins seien die gesetzlichen Ladungsfristen nicht eingehalten worden, geht fehl. Zwar beträgt nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Ladungsfrist mindestens zwei Wochen. Ladungsfrist ist die Zeitspanne zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag des Verhandlungstermins (vgl. nur BVerwGE 44, 307, 311; Wysk/Bamberger, VwGO, § 102 Rn. 4). Die Regelungen über Ladungsfristen in der VwGO wie in anderen Verfahrensordnungen beziehen sich insoweit aber nur auf den Terminstag, nicht jedoch auch auf die Terminsstunde; dementsprechend gelten die gesetzlichen Ladungsfristen bei Verlegungen der Terminsstunde am selben Terminstag nicht (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 22 ZB 04.3173, juris Rn. 1; BFH, NV-Entscheidungen 2006, 1490; OLG Brandenburg, NJW-RR 1998, 500, 501; siehe auch Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 217 Rn. 1 m.w.N.).
Ein Verstoß gegen § 102 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist nach dieser Bestimmung in der Ladung darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladungsverfügung vom 11. Oktober 2012 enthält jedoch einen entsprechenden Hinweis. Dieser musste im Rahmen der Vorverlegung der Terminsstunde nicht wiederholt werden, abgesehen davon, dass durch die Ladungsverfügung vom 12. November 2012 und die dortige Regelung, wonach es ansonsten bei dem Inhalt der ersten Terminsladung bleibe, der Hinweis auch zum Gegenstand der neuen Ladung gemacht worden ist.
Der pauschale Einwand des Klägers, es sei ihm aufgrund der kurzen Zeit zwischen dem Zugang der Ladung und dem Termin "unmöglich" gewesen, die strengen Anforderungen an einen Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu beschaffen, ist ungeeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Wie der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat ergänzend Bezug nimmt, zutreffend festgestellt hat, genügte das Vorbringen des Klägers zu seiner Entschuldigung nicht. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. nur Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12 und vom 18. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 19/12, juris Rn. 3). Soweit der Kläger in seinem Verlegungsantrag darauf verwiesen hat, dass er den von ihm "vorgesehenen" Rechtsbeistand nicht habe erreichen können, hat der Anwaltsgerichtshof diesem Umstand zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Der Kläger hat sich in seinen Schriftsätzen an den Anwaltsgerichtshof stets selbst vertreten, also weder einen Partner aus seiner Kanzlei noch einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Die kurz vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Absicht, nunmehr einen - nicht näher bezeichneten - Rechtsbeistand mit der Vertretung beauftragen zu wollen, ist kein zureichender Grund für eine Terminsverlegung. Dieser Grund steht im Übrigen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der vom Kläger beanstandeten Vorverlegung der Terminsstunde. Dass der Kläger bereits zuvor einen Rechtsbeistand beauftragt hatte und dieser zwar zu dem ursprünglichen Termin hätte erscheinen können, zu der vorverlegten Terminsstunde aber verhindert gewesen ist, hat der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Auch die im Verlegungsantrag angesprochene Erkrankung nötigte den Anwaltsgerichtshof nicht dazu, von einer Verhandlung ohne den Kläger abzusehen. Wird eine Terminsänderung kurzfristig beantragt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Antragsteller verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. nur Beschluss vom 8. Dezember 2011, aaO m.w.N.). Diesen Anforderungen genügte der - auch nicht mit einem Attest belegte - pauschale, nicht näher erläuterte Hinweis des Klägers auf eine "akute Erkrankung" nicht. Es ist im Übrigen auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger, der in den frühen Morgenstunden des 16. November 2012 von seiner Kanzlei aus den Verlegungsantrag gestellt hat, nicht in der Lage gewesen sein sollte, an diesem Morgen einen Arzt aufzusuchen und sich von diesem gegebenenfalls seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Der Kläger hat im Übrigen noch nicht einmal gegenüber dem Anwaltsgerichtshof angekündigt, ein Attest unverzüglich nachzureichen, was dann auch nicht geschehen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Lohmann Seiters
Quaas Braeuer