Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 22.06.2011


BGH 22.06.2011 - AnwZ (Brfg) 12/11

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsdatum:
22.06.2011
Aktenzeichen:
AnwZ (Brfg) 12/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 19. November 2010, Az: 1 AGH 70/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt und wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung zu Recht nicht in Frage gestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen bezüglich der weiteren Widerrufsvoraussetzung (Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch stellen sich insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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a) Der Gesetzgeber geht, wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Eine solche Sondersituation hat der Senat bejaht in einem Fall, in dem ein Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hatte, nach Auskunft des Insolvenzverwalters keine Anmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammten, und vor allem dieser nicht mehr als selbständiger Einzelanwalt, sondern als angestellter Anwalt in einer größeren Sozietät tätig war und sich in seinem Arbeitsvertrag im Hinblick auf die durch § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geschützten Belange der Rechtsuchenden erheblichen Beschränkungen unterworfen hatte (Beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO S. 511 f.; siehe auch Beschluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 9). Hierbei hat der Senat allerdings besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt. Wesentlich war, dass - auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit oder sonstige Abwesenheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten bestanden. Letztlich bedarf es insoweit immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (Beschluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12; siehe auch Beschlüsse vom 18. Oktober 2004, aaO, vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 f. und vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 109/06, juris Rn. 10).

4

b) Das Vorliegen einer solchen Ausnahme hat der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zutreffend verneint. Denn jedenfalls ist eine effektive Kontrolle der klägerischen Tätigkeit nicht hinreichend gesichert. Zwar ist der Kläger zwischenzeitlich in einer Partnerschaftsgesellschaft zweier miteinander verheirateter Sozien in M.     als angestellter Anwalt tätig. Auch hat er sich arbeitsvertraglich weit reichenden Beschränkungen unterworfen. Ob insoweit die Situation in der Praxis der Sozietät in M.     den Anforderungen der Senatsrechtsprechung entspricht, kann dahinstehen. Denn die notwendige Überwachung ist deshalb nicht gewährleistet, weil der Kläger - insoweit nimmt der Senat Bezug auf die eigenen Angaben des Klägers im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 19. November 2010 und die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Urteil - seinen Beruf nicht nur in M.  , sondern zu einem wesentlichen Teil in D.       in den Räumen seiner ehemaligen Kanzlei ausübt. Diese wird jetzt von seiner Tochter und Verfahrensbevollmächtigten betrieben, die etwa 30 % des früheren Mandantenstamms des Klägers übernommen hat. Neben dem Praxisschild der Tochter befindet sich außen am Gebäude in D.      auch ein Schild der "Partnerschaftsgesellschaft Dr. P.       & Partner". Insoweit wickelt der Kläger in D.     Verkehr mit Mandanten der Partnerschaftsgesellschaft ab, ohne dass einer der Sozien örtlich zugegen wäre. Er akquiriert dort auch Mandate für seinen Arbeitgeber und seine Tochter. Wegen der Besonderheit, dass der Kläger in D.     in den Räumen seiner früheren Kanzlei arbeitet, geschieht es ferner, dass "alte" Mandanten zu ihm kommen, mag er sie bisher auch - je nach Lage des Einzelfalls - dann an seinen Arbeitgeber oder seine Tochter verweisen. Der Umstand, dass sich der Kläger als Rechtsanwalt in einem wesentlichen Umfang außerhalb der Räume der Sozietät in M.     und damit ohne eine effektive Kontrolle durch die Sozietät betätigt, hindert die Annahme, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Insoweit genügen die in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochenen Sicherungsmaßnahmen nicht.

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Dass allein die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens  und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Klägers zugunsten des Insolvenzverwalters die Gefährdung nicht entfallen lassen, entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229, vom 18. Oktober 2004, aaO, vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 12, vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 6, 10) und wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt, so dass dahinstehen kann, inwieweit nachträgliche Umstände im Berufungszulassungsverfahren Berücksichtigung finden können.

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c) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das  abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 261/02, BGHZ 154, 288, 291 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) sei die allein aus dem Gesetzeswortlaut entnommene These der Gemeinwohlgefährlichkeit des Vermögensverfalls fraglich, teilt der Senat nicht. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf; die Frage ist längst geklärt. Die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist verfassungsgemäß; soweit danach eine Fortführung anwaltlicher Tätigkeit bei Vermögensverfall nur in Ausnahmefällen einer besonderen Absicherung vor den in solchen Fällen generell gegebenen Gefährdungen zu gestatten ist, verstößt dies weder gegen Art. 12 GG noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13, vom 17. Oktober 2005 - AnwZ (B) 73/04, NJW-RR 2006, 859 und vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 3; siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kessal-Wulf                                       Lohmann                                     Seiters

                                 Stüer                                         Martini