Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.06.2016


BGH 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

Anwaltliches Berufsrecht: Auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag als Fortbildungsmaßnahme zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
Senat für Anwaltssachen
Entscheidungsdatum:
20.06.2016
Aktenzeichen:
AnwZ (Brfg) 10/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:200616UANWZ.BRFG.10.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 8. Dezember 2014, Az: 1 AGH 7/14, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 15 FAO

Leitsätze

Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 wurde ihm die Befugnis verliehen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Informationstechnologierecht" zu führen. Im Jahre 2011 wies er zwei in der Zeitschrift "c’t magazin für computertechnik" veröffentlichte Aufsätze nach und verwies auf zwei weitere Beiträge, die auf seiner Homepage einzusehen waren. Die Beklagte erkannte dies als Fortbildung an. Im Zeitraum Oktober 2012 bis Januar 2013 stellte der Kläger drei weitere Beiträge auf seiner Homepage ein und zeigte dies der Beklagten an. Eigenen Angaben zufolge hat er auf den ersten Beitrag 5,75 Stunden verwandt, auf den zweiten Beitrag 10,5 Stunden. Der dritte Beitrag sei mit einem Aufwand von 2 Stunden am 31. Dezember 2012 begonnen und im Januar 2013 abgeschlossen worden.

2

Die Beklagte meint, der Kläger sei seiner Fortbildungspflicht im Jahre 2012 nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom 22. Mai 2014, zugestellt am 26. Mai 2014, widerrief sie deshalb die dem Kläger zuvor erteilte Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Informationstechnologierecht" zu führen.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben. Er hat beantragt,

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2014 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben und die Berufung zugelassen. Beide Parteien halten an ihren im Verlauf des bisherigen Verfahrens geäußerten Rechtsansichten fest. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 - 1 AGH 7/14 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

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1. Gemäß § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn eine in der Berufungsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. Nach § 15 FAO in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung (fortan: § 15 FAO) musste jeder, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

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2. Die Vorschriften des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO und des § 15 FAO verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht.

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a) Mit den Vorschriften zur Erlangung und zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung haben der Parlamentsgesetzgeber in § 43c BRAO und der von ihm ermächtigte Satzungsgeber in der Fachanwaltsordnung Regelungen getroffen, die der freien anwaltlichen Berufsausübung Schranken im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG setzen. Hierbei verfolgen die Regelungen über die Fachanwaltsbezeichnungen mit dem Schutz der funktionsfähigen Rechtspflege ein hinreichend legitimes Ziel. Die Bezeichnung "Fachanwalt" erweckt bei den Rechtsuchenden die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Fachkenntnisse. Durch die strengen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte geschützt (BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8). Dadurch, dass Rechtsanwälte, welche die ihnen verliehene Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung behalten wollen, dazu angehalten werden, auf ihrem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf, werden sie in ihrer beruflichen Betätigung im Allgemeinen nicht empfindlich beeinträchtigt, zumal jeder Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 6 BRAO verpflichtet ist, sich fortzubilden (BGH, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572 zu § 14 FAO a.F.). Die zwischenzeitlich eingeführte, nämlich in der Sitzung der Zweiten Satzungsversammlung vom 25./26. April 2002 beschlossene und seit dem 1. Januar 2003 geltende Möglichkeit, die Fortbildung durch wissenschaftliche Publikationen nachzuweisen, stellt gegenüber § 14 FAO a.F. keine zusätzliche Belastung dar.

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b) Entgegen der Ansicht des Klägers können Berufsausübungsregelungen einschließlich derjenigen des § 15 FAO in Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände enthalten sein. Das zulässige Ausmaß von Beschränkungen der Berufsfreiheit hängt vom Umfang und Inhalt der den Berufsverbänden vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung ab. Dieser muss bei Überantwortung der Rechtsetzungskompetenz die durch Satzungsrecht möglichen Einschränkungen dann deutlich vorgeben, wenn die Berufsangehörigen in ihrer freien beruflichen Betätigung empfindlich beeinträchtigt werden. Angesichts der gemäß § 43a Abs. 6 BRAO jeden Rechtsanwalt treffenden Fortbildungspflicht stellen die Vorgaben des § 15 FAO, die nur Art und Umfang der Fortbildungspflicht eines Fachanwalts näher bestimmen und ihm aufgeben, die Erfüllung dieser Pflicht unaufgefordert nachzuweisen, keine empfindliche Beeinträchtigung der Berufsausübung eines Fachanwalts dar (BGH, Beschluss vom 6. November 2000, aaO).

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c) Die Beschränkung auf die dozierende oder hörende Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung oder das wissenschaftliche Publizieren unter Ausschluss anderer denkbarer Arten von Fortbildung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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aa) Dass eine wissenschaftliche Publikation eine vertiefte Befassung mit der in ihr behandelten Rechtsmaterie voraussetzt und daher grundsätzlich geeignet ist, den Nachweis eines (weiterhin) hohen Qualitätsstandards zu erbringen, zieht der Kläger nicht in Zweifel (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946 zu § 14 FAO a.F.). Auch die hörende oder dozierende Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist grundsätzlich geeignet, eine gleichbleibende Leistungsfähigkeit der Fachanwaltschaften zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2001, aaO). Entgegen der Ansicht des Klägers muss sich die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nicht in der passiven Entgegennahme fremden Wissens erschöpfen. Jede derartige Veranstaltung bietet Möglichkeiten zu Fragen an den Referenten, zu Diskussionen im Plenum oder in Pausengesprächen und zum Erfahrungsaustausch in größerem oder kleinerem Kreis. Es mag - wie der Kläger sehr ausführlich darlegt - Teilnehmer von anwaltlichen Fortbildungen geben, die Zeitung lesen, Speisen und Getränke zu sich nehmen, einschlafen oder sich nach Abzeichnung der Anwesenheitsliste entfernen. Allein die Möglichkeit, einem Fachvortrag nicht zu folgen, sich nicht an Diskussionen zu beteiligen und nicht das Gespräch mit den anderen Teilnehmern oder den Dozenten zu suchen, heißt jedoch nicht, dass eine Fortbildungsveranstaltung zur Qualitätssicherung nicht geeignet ist. Auch wissenschaftliche Publikationen können im Einzelfall wertlos sein, etwa weil der Fachanwalt nur abgeschrieben oder einen Dritten mit der Abfassung der dann unter seinem, des Anwalts, Namen veröffentlichten Arbeit beauftragt hat. Missbrauchsmöglichkeiten gibt es in dem einen wie dem anderen Fall.

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bb) Eine vertiefte Befassung mit dem jeweiligen Fachgebiet ist auch anders als durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder durch eine wissenschaftliche Publikation möglich. Der Fachanwalt kann, wie der Kläger ausführlich dargelegt hat, mit Gewinn Fachzeitschriften lesen und auswerten. Diese Tätigkeit fällt jedoch schon unter die allgemeine Fortbildungspflicht des § 43a Abs. 6 BRAO. Auch die Bearbeitung von Fällen hat in der Regel zur Folge, dass der Anwalt sich mit Rechtsfragen befasst. Je nach Lage des Falles können Schriftsätze, die eine offene Rechtsfrage im Sinne des Mandanten zu beantworten oder eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu erreichen suchen, umfangreiche Recherchen sowie einen hohen zeitlichen und gedanklichen Aufwand verlangen. Die Fertigung entsprechender Schriftsätze stellt jedoch gleichfalls keine Fortbildung i.S.v. § 15 BRAO dar. Schließlich werden Artikel in Tages- oder Werbezeitungen, Zeitschriften oder sonstigen "unwissenschaftlichen" Medien unabhängig von ihrem Inhalt nicht als Fortbildung anerkannt. Fachliche Betätigungen eines Fachanwalts werden damit unabhängig von ihrer grundsätzlichen Eignung zur Fortbildung des Anwalts nur teilweise zum Nachweis der satzungsrechtlich vorgeschriebenen Fortbildung zugelassen.

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Ihre Rechtfertigung findet diese Ungleichbehandlung in der formalisierten Natur der Verleihung und Belassung des Fachanwaltstitels. Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er typischerweise im Unterschied zu Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8 mwN). Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse (BVerfG, NJW 1992, 493; 1992, 816; NJW 2007, 1945).

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Was für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung gilt, gilt ebenso für die Fortbildungspflicht als die Voraussetzung dafür, dass die Fachanwaltsbezeichnung weiterhin geführt werden darf. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden, dass der Fachanwalt seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Nur durch ständige fortlaufende Fortbildungen ist gewährleistet, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8). Der Nachweis, dass der Fachanwalt sich fortgebildet hat, ist nach § 15 FAO formalisiert durch die im Grundsatz hierfür geeigneten Fortbildungsmittel der dozierenden oder hörenden Teilnahme an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen oder der einschlägigen wissenschaftlichen Publikation geführt. Beiden Fortbildungsarten ist gemeinsam, dass sie den einzelnen Fachanwalt nicht übermäßig belasten und zugleich in der Fachöffentlichkeit stattfinden; sie können deshalb vergleichsweise einfach nachgewiesen werden. Ob ein Fachanwalt regelmäßig Fachzeitschriften liest, könnte am ehesten in einem Fachgespräch kontrolliert werden, während Veröffentlichungen, die den oben dargelegten wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügen, einzeln inhaltlich geprüft werden müssten. Beides setzte zusätzlichen Aufwand voraus, der in einem formalisierten Verfahren nicht geleistet werden muss. Dass die Art der in § 15 FAO zugelassenen Fortbildungen auch danach bestimmt worden ist, wie die Einhaltung der Fortbildungspflicht kontrolliert werden kann, zeigt die Neufassung des § 15 FAO. Nach § 15 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 FAO in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung können bis zu fünf Zeitstunden an Fortbildung im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt und gegenüber der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachgewiesen wird.

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3. Der Kläger ist der aus § 15 FAO folgenden Pflicht, sich jährlich fortzubilden, im Jahr 2012 nicht nachgekommen. Das Einstellen von Beiträgen auf einer eigenen Homepage ist keine wissenschaftliche Publikation im Sinne von § 15 FAO.

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a) Eine "Publikation" ist eine Veröffentlichung. Sie ist für die Öffentlichkeit bestimmt und an ein bestimmtes Träger- oder Übertragungsmedium gebunden. Eine wissenschaftliche Publikation ist nach herkömmlichem Verständnis eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die von einem wissenschaftlichen Verlag zur Veröffentlichung angenommen und veröffentlicht worden ist. Mögliche Formen der wissenschaftlichen Veröffentlichung sind danach insbesondere die in einem Fachverlag veröffentlichte Monografie, der Beitrag in einem Kommentar oder Lehrbuch und der in einer wissenschaftlichen Zeitung, einem Tagungs- oder Sammelband oder einer Festschrift veröffentlichte Artikel. Veröffentlichungen in elektronischen Medien können jedoch nicht von vornherein aus dem Kreis der wissenschaftlichen Publikationen ausgeschlossen werden. Viele Fachzeitschriften erscheinen in elektronischer Form. Es gibt online-Ausgaben juristischer Kommentare, die auch in gedruckter Form vorliegen, sowie Aufsätze und Kommentare, die ausschließlich über Datenbanken abrufbar sind. Sinn einer wissenschaftlichen Publikation ist die dauerhafte Sicherung und Verbreitung einmal gewonnener Erkenntnisse, die so von beliebigen Dritten zur Kenntnis genommen und fortentwickelt werden können. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die sich in - sei es auch öffentlichen - Gesprächen und Diskussionen ergeben haben, erfüllen diese Anforderungen nicht, weil das gesprochene Wort flüchtig ist und abwesende Dritte keinen Zugang zu ihm haben. Gleiches gilt für Erkenntnisse, die in Briefen, etwa Mandantenrundschreiben, oder Gutachten niedergelegt sind. Sie sind dauerhaft verkörpert, sind aber nur für die jeweiligen Empfänger und nicht für die (Fach-) Öffentlichkeit bestimmt. Die (möglicherweise) hohe Qualität und der (möglicherweise) hohe Erkenntniswert etwa eines wissenschaftlichen Gutachtens ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um eine wissenschaftliche Publikation handelt, solange keine Veröffentlichung erfolgt.

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b) Das Einstellen eines Artikels auf der eigenen Homepage stellt keine wissenschaftliche Publikation in diesem Sinne dar. Der Artikel auf der Homepage ist zwar für die Öffentlichkeit zugänglich. Er ist jedoch nicht nachhaltig verfügbar. Es steht im freien Belieben des Inhabers der Homepage, ihn zu verändern, ohne dies zu dokumentieren, oder ganz zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass er nicht wissenschaftlich verwertet werden kann. Ein Autor, der einen solchen Beitrag zitiert, kann das Zitat zwar absichern, indem er der Internetanschrift, unter welcher er ihn gefunden hat, den Tag seiner Recherche beifügt. Ein Dritter kann das Zitat später jedoch nicht mehr nachvollziehen, wenn der Artikel entfernt worden ist. Ist der Artikel in der Zwischenzeit verändert worden, ohne dass dieser Vorgang dokumentiert worden ist, würde das Zitat fälschlich als Fehlzitat bezeichnet werden. In diesem für die wissenschaftliche Diskussion und den wissenschaftlichen Fortschritt wesentlichen Punkt unterscheidet sich die "Eigenveröffentlichung" auf der eigenen Homepage von einer Veröffentlichung, die ein Verlag verantwortet, oder der Veröffentlichung auf dem von einer Universität oder einem Institut nach feststehenden Regeln betriebenen Dokumenten- und Publikationsserver. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung, die von einem Fachverlag oder einer Universität verantwortet wird, typischerweise mindestens dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau aufweist, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen worden ist. Dadurch, dass der Verfasser sich der Fachöffentlichkeit stellt, ist auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Beides fehlt bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage, die eher von Mandanten als von Fachkollegen zur Kenntnis genommen werden und die jederzeit zurückgezogen oder verändert werden können, ohne dass dies von Dritten nachvollzogen werden könnte. Deshalb werden durch diese die Mindestanforderungen, die an eine wissenschaftliche Publikation zu stellen sind, nicht erfüllt.

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4. Die mit Bescheid vom 22. Mai 2014 getroffene Widerrufsentscheidung verletzt nicht das Recht des Klägers auf ermessensfehlerfreien Gebrauch des der Beklagten eingeräumten Ermessens. Die Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 114 Satz 1 VwGO).

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a) Unterbleibt eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen (§ 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat also nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf zu entscheiden. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, etwa eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen. Die Kammer kann bei einer erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst von einem Widerruf absehen und dem Anwalt die Möglichkeit einräumen, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 10 mwN).

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b) Die Beklagte hat dem Kläger erläutert, aus welchen Gründen sie die Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage nicht als Fortbildung anerkennt, und hat bis zum 22. Mai 2014 abgewartet, ob der Kläger die im Jahr 2012 unterbliebene Fortbildung in der Folgezeit ausgleichen würde. Der Kläger hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er sich durch die Lektüre von Fachzeitschriften fortbilde und auch künftig ausschließlich auf seiner Homepage veröffentlichen werde. Im Jahr 2013 hat er weder die im Jahr 2012 versäumte Fortbildung nachgeholt noch die Fortbildungspflicht für das Jahr 2013 erfüllt. Die Beklagte hat dieses Verhalten zulässig (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) nachträglich zur Begründung ihrer Widerrufsentscheidung vom 22. Mai 2014 herangezogen. Im Ergebnis hat der Kläger damit in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Dass aus Sicht des Klägers offen war, ob die auf der privaten Homepage eingestellten Beiträge als Fortbildung anzuerkennen seien, hat die Beklagte deshalb nicht als Entschuldigung gelten lassen, weil der Kläger dem Angebot, diese Frage zeitnah im Wege der Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, nicht nachgekommen ist. Auch diese Überlegung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger handelte insoweit auf eigenes Risiko.

22

c) Die Jahresfrist des § 25 Abs. 2 FAO wurde eingehalten. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn der zuständigen Kammer alle für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen bekannt sind, also Entscheidungsreife eingetreten ist. Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss bereits erfolgt sein (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 14 mwN). Nach diesem Maßstab war der Widerruf nicht verfristet. Die Parteien haben bis April 2014 über die Frage der Anerkennung der Beiträge auf der Homepage des Klägers und über das weitere Vorgehen, insbesondere die Möglichkeit einer Feststellungsklage, korrespondiert.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

Kayser                    Lohmann                      Seiters

                Kau                           Wolf