Entscheidungsdatum: 16.11.2017
Die Klägerin begehrt die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.
Sie betreibt in Sulingen und Diepholz jeweils als Einzelunternehmerin (Franchisenehmerin) die Sprachenschule "Mortimer English Club". Außerdem bot sie im hier relevanten Zeitraum Französisch-Unterricht unter dem Namen "Welt der Sprachen" an.
Für diese Einrichtungen beantragte sie mit Schreiben vom 11. Januar 2013 jeweils eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015. Hinsichtlich des "Mortimer English Club" bezog sich der Antrag auf das "Erteilen von Englisch-Unterricht für Schulkinder und Erwachsene sowie Nachhilfe und Business-Englisch-Kurse", hinsichtlich der "Welt der Sprachen" auf das "Erteilen von Französisch- und Spanischunterricht für Schulkinder und Erwachsene".
Mit Bescheid vom 5. April 2013 lehnte die Beklagte diese Anträge ab und setzte dafür mit Kostenfestsetzungsbescheid vom selben Tag eine Gebühr von 150 € fest.
Auf die dagegen gerichtete Klage hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2014 beide Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte dem Hilfsantrag der Klägerin entsprechend, über deren Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Bezüglich des auf Erteilung der Bescheinigungen gerichteten Hauptantrags wies es die Klage ab.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte allein die Beklagte Berufung ein. Im Berufungsverfahren präzisierte die Klägerin, dass sie die Bescheinigungen hinsichtlich der "Welt der Sprachen" für den Französischnachhilfeunterricht für Schulkinder in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 und hinsichtlich des "Mortimer English Club" für die Kurse "English for Children" und "Fit for English" im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 begehre. Nicht Gegenstand der Klage sei der Englischunterricht für Kleinstkinder und Erwachsene. Hinsichtlich des Französischunterrichts für die Zeit ab 1. Juli 2013 erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2016 wies das Oberverwaltungsgericht die Klage, soweit noch anhängig, ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der der Beklagten eingeräumte Beurteilungsspielraum sei dahin eingeschränkt, dass die Erteilung der Bescheinigungen ausgeschlossen sei. Die eingesetzten Lehrkräfte besäßen nicht die erforderliche Eignung. Voraussetzung dafür sei mindestens, dass 25 % der vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen besäßen und die übrigen Lehrkräfte jedenfalls fachlich und pädagogisch geeignet seien. Diese Quote erfüllten die Einrichtungen der Klägerin nicht.
Zur Begründung ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf Null liege nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht lege § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zu Unrecht dahingehend aus, dass mindestens 25 % der vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen und die übrigen Lehrkräfte jedenfalls fachlich und pädagogisch geeignet sein müssten. Es bedürfe vielmehr einer Prüfung im Einzelfall, ob die von der Einrichtung eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung aufwiesen, um die Ziele der im Bereich der schulischen Ausbildung tätigen öffentlich-rechtlichen Träger in vergleichbarer Weise zu erfüllen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG reiche es für eine ordnungsgemäße Prüfungs- oder Berufsvorbereitung aus, dass die Unterrichtenden fachlich und pädagogisch in der Lage seien, den Kursteilnehmern die Lehreinheiten zu vermitteln, ohne dass die von Lehrkräften an öffentlichen Schulen geforderte Qualifikation verlangt werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 hat die Beklagte erklärt, für den Fall, dass die Klägerin obsiegen sollte, werde der Kostenfestsetzungsbescheid aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten insoweit das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Außerdem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, falls in der Beschränkung des Klagebegehrens auf den Unterricht für Schulkinder in den beiden Einrichtungen eine teilweise Klagerücknahme gesehen werde, erkläre sie insoweit nachträglich ihre Zustimmung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2016, berichtigt durch Beschluss vom 9. November 2016, zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Dezember 2014 insoweit zurückzuweisen, als die Beklagte darin verpflichtet worden ist, über die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG hinsichtlich des Nachhilfeunterrichts für Schulkinder in der Einrichtung "Mortimer English Club" im Fach Englisch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 und in der Einrichtung "Welt der Sprachen" im Fach Französisch für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Im Übrigen meint sie, das Oberverwaltungsgericht habe die Eignung der eingesetzten Lehrkräfte auch unabhängig von der Lehramtsquote verneinen wollen.
1. Soweit die Beteiligten das Klageverfahren in Bezug auf den Kostenfestsetzungsbescheid vom 5. April 2013 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen. Außerdem ist auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos geworden sind (§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).
2. Im Übrigen ist die zulässige Revision begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht, soweit es Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (a), auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; b). Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 ist im von der Klägerin im Revisionsverfahren zuletzt beantragten Umfang zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kann insoweit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden (c).
a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Berufungsurteil im Hinblick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nur noch, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten abgewiesen hat, über die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG hinsichtlich des Nachhilfeunterrichts für Schulkinder in ihren beiden Einrichtungen neu zu entscheiden. Keiner Prüfung im Revisionsverfahren bedarf deshalb, ob das Berufungsgericht der Berufung insoweit zu Recht stattgegeben hat, als es die Klage bezüglich der Einrichtung "Mortimer English Club" auch hinsichtlich des Englischunterrichts für Vorschulkinder abgewiesen hat.
Nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist darüber hinaus der ursprüngliche Hauptantrag der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr die begehrten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zu erteilen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen. Denn die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann im genannten Umfang auch in der Sache entscheiden. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ihre Klagebegehren dahingehend beschränkt hat, dass sie hinsichtlich beider Einrichtungen eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für den Sprachunterricht für Erwachsene und in Bezug auf die "Welt der Sprachen" für den Spanischunterricht nicht mehr begehrt, war eine darin liegende Klageänderung jedenfalls nach § 91 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen Sachdienlichkeit zulässig. Ob die Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens darüber hinaus als teilweise Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Einwilligung bedurfte (vgl. in diesem Sinne Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 92 Rn. 11; Wolff, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 92 Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - NVwZ 2017, 1466 Rn. 16; a.A. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 6 und 13 m.w.N.), kann dahinstehen. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 für diesen Fall der Klagerücknahme ausdrücklich zugestimmt. Keine Klageänderung, sondern ohne Weiteres nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 ZPO zulässig waren schließlich die Ausführungen der Klägerin zur Beendigung bzw. zum Beginn der Unterrichtstätigkeit von Frau C. und Frau H. Denn insoweit sind ohne Änderung des Klagegrunds lediglich die tatsächlichen Ausführungen ergänzt worden.
b) Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.
aa) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen.
(1) Insbesondere war die auf die Erteilung der Bescheinigung für die Einrichtung "Mortimer English Club" gerichtete Verpflichtungsklage nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin den Unterricht von Frau H. ohne vorherigen Antrag bei der Beklagten in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 23 m.w.N. und vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 - NVwZ 2017, 1634 Rn. 19). Gegenstand der begehrten Bescheinigung ist die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch die betreffende Einrichtung, nicht der Unterricht einzelner dort tätiger Lehrkräfte. Veränderungen hinsichtlich des eingesetzten Personals, die nach Klageerhebung eintreten, erfordern daher keinen neuen Antrag bei der Behörde. Sie sind vielmehr bei der Prüfung der Bescheinigungsvoraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, soweit sie den Zeitraum betreffen, für den die Bescheinigung erteilt werden soll.
(2) Das Oberverwaltungsgericht ist auch im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht deshalb fehlt, weil die Klägerin und ihre Mitarbeiterinnen ohne solche Bescheinigungen eine Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 S. 1) - MWSt-RL - erlangen könnten. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MWSt-RL befreien die Mitgliedstaaten zwar den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung erfordert dabei aber, dass der Lehrer die Unterrichtsleistungen für eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung erbringt (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C-445/05 [ECLI:EU:C:2007:344], Haderer - Rn. 30). Privatlehrer ist außerdem nicht, wer als Lehrkraft im Rahmen von Lehrveranstaltungen tätig ist, die von einer dritten Einrichtung angeboten werden (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010 - C-473/08 [ECLI:EU:C:2010:47], Eulitz - Rn. 52 ff.). Danach handelt es sich bei den in den Einrichtungen der Klägerin tätigen Lehrkräften nicht um Privatlehrer im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MWSt-RL. Frau C. und Frau Ho. waren nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Frau H. ist ebenso wie die Klägerin selbst allein im Rahmen der von der Einrichtung "Mortimer English Club" der Klägerin angebotenen Sprachkurse als Lehrkraft tätig geworden.
Abgesehen davon geht es der Klägerin nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung für sich und ihre Lehrkräfte als selbständige Privatlehrer, sondern allein um die Umsatzsteuerfreiheit der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen ihrer beiden Sprachschulen. Insoweit kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil die begehrten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gerade Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung sind.
bb) Bundesrecht verletzt jedoch der Maßstab, den das Berufungsgericht seiner Prüfung der Begründetheit der Klage zugrunde gelegt hat. Es nimmt an, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG der zuständigen Landesbehörde hinsichtlich der erforderlichen fachlichen und pädagogischen Eignung der Lehrkräfte einen Beurteilungsspielraum einräume. Unbeschadet der prozessualen Besonderheit, dass die Abweisung des unbeschränkten, auf Erteilung der Bescheinigungen gerichteten Verpflichtungsantrags der Klägerin durch das Verwaltungsgericht in Rechtskraft erwachsen ist, trifft die rechtliche Prämisse des Berufungsurteils nicht zu. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - (HFR 2017, 977 Rn. 29 f.) ausgeführt:
"Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schließt die Einräumung eines Beurteilungsspielraums durch den Gesetzgeber zwar nicht uneingeschränkt aus. Ein Beurteilungsspielraum muss sich aber ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung - insbesondere entsprechend dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unter Berücksichtigung der Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie - hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 ff.>; BVerwG, Urteil vom 7. November 1985 - 5 C 29.82 - BVerwGE 72, 195 <199>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG enthält keine ausdrückliche Beurteilungsermächtigung zugunsten der zuständigen Landesbehörde. Ein Beurteilungsspielraum lässt sich der Regelung auch nicht durch Auslegung hinreichend deutlich entnehmen. Die Norm bezweckt zwar, die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Prüfungsvorbereitung der zuständigen Landesbehörde zu überlassen, damit sie ihr spezifisches Fachwissen einbringen kann, über das die Finanzbehörde regelmäßig nicht verfügt (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4.12 - BVerwGE 147, 1 Rn. 13; Kulmsee, in: Reiß/Kraeusel/Langer/Wäger, UStG, Stand 1. Dezember 2013, § 4 Nr. 21 Rn. 36). Sie schreibt jedoch nicht fest, dass die Erteilung der Bescheinigung einer bestimmten, für die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Eignung von Lehrpersonal besonders fachkundigen Stelle, etwa einer Schulbehörde, übertragen werden soll. Vielmehr bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde ohne nähere Vorgaben den Ländern überlassen. Gewährleistet damit die gesetzliche Regelung aber nicht, dass die Erteilung der Bescheinigung durch eine Stelle mit besonderer Sachkunde erfolgt, so fehlt es an dem erforderlichen hinreichend gewichtigen, eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle rechtfertigenden Sachgrund."
Daran hält der Senat fest. Gründe, die Anlass geben könnten, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, haben die Beteiligten im Revisionsverfahren nicht aufgezeigt.
cc) Nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht im Einklang stehen auch die Voraussetzungen, von denen das Berufungsgericht die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG abhängig macht.
Die zuständige Landesbehörde hat nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Ein Handlungsermessen verbleibt ihr insoweit nicht. Mit der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung werden dabei qualitative Anforderungen an die die Prüfungsvorbereitung betreibende Einrichtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte gestellt. Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte Leistung dann, wenn sie objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - HFR 2017, 977 Rn. 13 und 16 m.w.N.).
Davon geht zunächst auch das Berufungsgericht aus. Es verlangt dann allerdings für die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch eine Nachhilfeeinrichtung zusätzlich, dass mindestens 25 % der vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen und die übrigen Nachhilfelehrkräfte jedenfalls fachlich und pädagogisch geeignet sind.
Dies verletzt Bundesrecht. Denn für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch Nachhilfeunterricht im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die eingesetzten Lehrkräfte für den konkreten, von ihnen zu erteilenden Nachhilfeunterricht jeweils geeignet sind, insbesondere ihre fachlichen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen gerecht werden, die der jeweilige Nachhilfeunterricht an sie stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - (HFR 2017, 977 Rn. 18 ff.) aus folgenden Gründen entschieden:
"Bereits dem Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG lässt sich kein Ansatz für die Auslegung entnehmen, die eingesetzten Lehrkräfte verfügten nur dann über die erforderliche Eignung, wenn mindestens 25 v.H. von ihnen die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auch Sinn und Zweck der Norm trägt die Anforderung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Die Befreiung der schulischen und beruflichen Ausbildung durch Privatschulen und andere vergleichbare Bildungseinrichtungen von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG bezweckt neben der Förderung solcher Leistungen deren steuerliche Gleichbehandlung mit den nach § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geltenden Fassung nicht der Umsatzsteuer unterliegenden öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4.12 - BVerwGE 147,1 Rn. 9). Dieses Ziel umsatzsteuerlicher Gleichbehandlung wird verfehlt, wenn die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nur für Leistungen erteilt wird, bei denen ein Teil der Lehrkräfte die gleiche Qualifikation wie das Personal an öffentlichen Schulen aufweist. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG knüpft mit der ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung an die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung an. Dies setzt Personal voraus, das die für die Erbringung der Leistung erforderliche Eignung besitzt, nicht aber die Vergleichbarkeit der Qualifikation dieses Personals mit dem einer öffentlichen Schule.
Darüber hinaus spricht auch das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung.
§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG dient der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 S. 1; im Folgenden: MWSt-RL; vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 - BFHE 242, 250 Rn. 30; zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Januar 2008 - V R 52/06 - BFHE 221, 295 <297> m.w.N.). Nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2003 - C-147/01 [ECLI:EU:C:2003: 533], Weber’s Wine World - Rn. 103, 117 und vom 13. März 2007 - C-432/05 [ECLI:EU:C:2007:163], Unibet - Rn. 43 f.). Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG handelt es sich um einen für die Finanzverwaltung verbindlichen Grundlagenbescheid, der Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung nach dieser Regelung ist. Daher sind die Bescheinigungsvoraussetzungen im Interesse einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann. Die Frage, ob die Leistungen der privaten Einrichtung, auf die sich die Bescheinigung bezieht, letztlich nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer zu befreien sind oder nicht, unterliegt dabei der eigenständigen Prüfung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte. Sie braucht daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht abschließend beantwortet zu werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4.12 - BVerwGE 147, 1 Rn. 13, 15).
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL befreien die Mitgliedstaaten unter anderem den Schul- und Hochschulunterricht und eng damit verbundene Leistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von der Umsatzsteuer. Bei den Begriffen Schul- und Hochschulunterricht handelt es sich um autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - C-445/05 [ECLI:EU:C:2007:344], Haderer - Rn. 17, 24). Schul- und Hochschulunterricht ist dabei nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern umfasst auch andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, soweit diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - C-445/05, Haderer - Rn. 26 und vom 28. Januar 2010 - C-473/08 [ECLI:EU:C:2010:47], Eulitz - Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4.12 - BVerwGE 147, 1 Rn. 14; BFH, Urteile vom 10. Januar 2008 - V R 52/06 - BFHE 221, 295 <298> und vom 24. Januar 2008 - V R 3/05 - BFHE 221, 302 <307 f.>). Von der Mehrwertsteuer zu befreien ist nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL neben dem Schul- und Hochschulunterricht der damit betrauten Einrichtungen des öffentlichen Rechts allerdings nur derjenige anderer Einrichtungen mit von den Mitgliedstaaten anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Da die Mehrwertsteuerrichtlinie nicht festlegt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten die vergleichbare Zielsetzung anerkannt werden kann, ist es grundsätzlich Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Regeln aufzustellen, nach denen den betreffenden Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über ein gewisses Ermessen (EuGH, Urteil vom 28. November 2013 - C-319/12 [ECLI:EU:C:2013:778], MDDP - Rn. 37, 50).
Die Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an die Eignung der für den Nachhilfeunterricht eingesetzten Lehrkräfte stellt, gewährleisten nicht bis zur Grenze des Wortlauts dieser Regelung, dass hinsichtlich aller Leistungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erteilt werden kann.
Der in Nachhilfeeinrichtungen erteilte Unterricht stellt zunächst ohne Weiteres Schulunterricht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL dar. Er soll die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler in den Fächern entwickeln, in denen er erteilt wird. Er hat dabei nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung, sondern ergänzt den regulären Schulunterricht mit dem Ziel einer Verbesserung der schulischen Leistungen.
Private Nachhilfeeinrichtungen haben auch eine mit den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung. Der Nachhilfeunterricht soll ebenso wie der eigentliche Schulunterricht, den er ergänzt, auf Klassenarbeiten und Schulabschlussprüfungen vorbereiten. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL verlangt darüber hinaus keine Vergleichbarkeit der Qualifikation des in öffentlichen Schulen und in privaten Nachhilfeinstituten jeweils eingesetzten Personals. Die Norm selbst enthält keine Qualifikationsvoraussetzungen, sie gestattet jedoch den Mitgliedstaaten durch nationale Rechtsvorschriften die Regeln aufzustellen, nach denen den betreffenden Einrichtungen die Anerkennung für die Umsatzsteuerbefreiung gewährt werden kann, wobei den Mitgliedstaaten ein gewisses Ermessen eingeräumt ist (EuGH, Urteil vom 28. November 2013 - C-319/12, MDDP - Rn. 37, 50). Soweit der Bundesgesetzgeber dies mit der Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit der Prüfungsvorbereitung in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ausgefüllt hat, ist bei der Auslegung dieser Regelung dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip Rechnung zu tragen. Damit die für die Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen erteilt werden kann, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, dürfen die Qualitätsanforderungen, die § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG an die Prüfungsvorbereitung stellt, über ein qualitatives Mindestniveau nicht hinausgehen (vgl. BFH, Urteil vom 10. August 2016 - V R 38/15 - BFHE 254, 448 Rn. 14). Für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch Nachhilfeinstitute reicht es daher aus, wenn die eingesetzten Lehrkräfte für den konkreten, von ihnen zu erteilenden Nachhilfeunterricht jeweils geeignet sind, insbesondere ihre fachlichen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen gerecht werden, die der jeweilige Nachhilfeunterricht an sie stellt.
Der Nachhilfeunterricht stellt andere fachliche und pädagogische Anforderungen an die jeweilige Lehrkraft als der reguläre Unterricht an öffentlichen Schulen. Während dort jeweils systematisch und umfassend der im Lehrplan für die einzelnen Fächer vorgesehene Unterrichtsstoff vermittelt werden soll, dient der Nachhilfeunterricht der Ergänzung des Schulunterrichts. Er ist beschränkt auf bestimmte Fächer, in denen ein Schüler Wissenslücken oder Verständnisschwierigkeiten hat, und dient dazu, diese zu beseitigen. Der Nachhilfeunterricht knüpft dabei in der Regel an den in der Schule gelehrten Stoff an und wiederholt und vertieft ihn (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - 7 C 73/75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 3 f.). Außerdem wird der Unterricht anders als in der Schule nicht in großen Klassen mit einer Vielzahl von Schülern erteilt. Vielmehr soll der Nachhilfeschüler in Einzelunterricht oder in einer kleinen Gruppe von nur wenigen Mitschülern gezielt gefördert werden. Nachhilfelehrer müssen daher nicht einer großen Zahl von Schülern den im Lehrplan vorgegebenen Unterrichtsstoff systematisch und umfassend vermitteln können. Sie müssen vielmehr in der Lage sein, den im regulären Schulunterricht behandelten Unterrichtsstoff nachzuvollziehen, die insoweit bestehenden Wissenslücken und Verständnisprobleme des einzelnen Nachhilfeschülers zu erkennen und ihn insoweit gezielt individuell zu fördern. Es übersteigt daher das für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ausreichende qualitative Mindestniveau, wenn an die erforderliche Eignung von Nachhilfelehrern Anforderungen gestellt werden, die sich nicht an den Erfordernissen des Nachhilfeunterrichts, sondern an denjenigen des regulären Schulunterrichts orientieren."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Neue Gesichtspunkte, die zu ihrer Korrektur Anlass geben könnten, sind aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren zwar geltend gemacht, eine Auslegung von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG im Lichte des Unionsrechts sei durch das unionsrechtliche Effektivitätsgebot nicht geboten, weil diesem durch die unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL hinreichend Rechnung getragen werde. Dies nötigt jedoch nicht zu einer Abkehr von der genannten Rechtsprechung. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL ist allein durch § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in nationales Recht umgesetzt worden. Nur durch eine unionsrechtskonforme Auslegung dieser Regelung kann also gewährleistet werden, dass das nationale Recht mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL im Einklang steht. Dies gilt umso mehr, als nach dieser Richtlinienbestimmung neben dem Schulunterricht durch damit betraute Einrichtungen des öffentlichen Rechts nur Schulunterricht durch andere Einrichtungen "mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Erforderlich ist also auch für eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung, dass der Mitgliedstaat die Vergleichbarkeit der Zielsetzung der die Steuerbefreiung begehrenden Einrichtung anerkannt hat. Eine solche Anerkennung kann aber gerade durch die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfolgen (BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 - BFHE 242, 250 Rn. 38). Auch bei unmittelbarer Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL bedarf § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG deshalb im Interesse des unionsrechtlichen Effektivitätsprinzips einer Auslegung, die sicherstellt, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - HFR 2017, 977 Rn. 20).
dd) Das Urteil beruht auch auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klageabweisung im Berufungsverfahren ist tragend allein darauf gestützt, dass ein Anteil von 25 % an Lehrkräften mit Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen in den Einrichtungen der Klägerin nicht erreicht war.
c) Darüber hinaus stellt sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht kann insoweit in der Sache selbst entscheiden. Die Sprachschulen "Welt der Sprachen" und "Mortimer English Club", die die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Einzelunternehmerin jeweils als selbständige Einrichtungen betreibt, haben in den streitgegenständlichen Zeiträumen im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ordnungsgemäß auf vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfungen vorbereitet.
aa) Vorbereitung auf eine Prüfung ist auch eine Tätigkeit, die der schulischen nahekommt und sie ergänzt, wie dies für einen die Schule unterstützenden Nachhilfeunterricht zutreffen kann. Nicht ausreichend ist allerdings eine bloße Beaufsichtigung von Hausaufgaben. Erforderlich ist vielmehr eine Tätigkeit, die der speziellen Förderung von Schülern in ihren schwachen Fächern, der Repetition und Vertiefung des von der Schule gelehrten Stoffes und der Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen gewidmet ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - HFR 2017, 977 Rn. 15 m.w.N.). Dass es sich bei dem Sprachunterricht für Schulkinder in den Einrichtungen der Klägerin um Nachhilfeunterricht in diesem Sinne handelt, hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt. Es ist darüber hinaus zwischen den Beteiligten unstreitig.
bb) Die Prüfungsvorbereitung in den Einrichtungen der Klägerin war ordnungsgemäß.
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei den Sprachschulen der Klägerin um seriöse Institute handelt und der dort erteilte Nachhilfeunterricht objektiv geeignet war, der Prüfungsvorbereitung zu dienen.
(2) Die eingesetzten Lehrkräfte besaßen auch die erforderliche Eignung für den konkreten, von ihnen jeweils zu erteilenden Nachhilfeunterricht. Sie haben in fachlicher und pädagogischer Hinsicht jedenfalls die Mindestanforderungen an die Eignung für den von ihnen zu erteilenden Nachhilfeunterricht erfüllt.
Die uneingeschränkte Überprüfung, zu der das Gericht bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung mangels behördlichen Beurteilungsspielraums verpflichtet ist, schließt zwar nicht aus, dass es sich mit einer nachvollziehenden Kontrolle der Behördenentscheidung begnügt, insbesondere soweit diese auf einem generell erarbeiteten Kriterienkatalog beruht (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - HFR 2017, 977 Rn. 30). Für die nach einem solchen Katalog zu erfüllenden Mindestanforderungen können die zuständigen Landesbehörden im Rahmen ihrer Amtsermittlung grundsätzlich auch entsprechende Nachweise verlangen (vgl. § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 VwVfG). An einer derartigen gesetzeskonformen Konkretisierung fehlt es hier aber. Unter diesen Umständen konnte der Senat im Rahmen der vollen gerichtlichen Überprüfung der Eignungsanforderungen die zugrunde liegenden Tatsachen selbst bewerten, weil sie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen ohne Weiteres ergeben und dadurch eine Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - HFR 2017, 977 Rn. 31).
Im Einzelnen ergibt sich für die in den Einrichtungen "Welt der Sprachen" und "Mortimer English Club" in den streitgegenständlichen Zeiträumen eingesetzten Lehrkräfte Folgendes:
a) Frau Ho., die den Französischnachhilfeunterricht in der "Welt der Sprachen" erteilt hat, war dafür in pädagogischer Hinsicht ohne Weiteres geeignet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie mit der 2. Staatsprüfung die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen erworben. Aber auch in fachlicher Hinsicht erfüllte sie die für den von ihr erteilten Nachhilfeunterricht erforderlichen Mindestanforderungen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist sie im Elsass aufgewachsen und beherrscht nach eigenen Angaben Französisch als Zweitsprache. Zwar findet sich ein Nachweis für die Sprachbeherrschung nicht in den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Unterlagen. Da Französisch im Elsass Amtssprache ist, bestehen jedoch keine vernünftigen Zweifel daran, dass Frau Ho. dort die für den von ihr erteilten Nachhilfeunterricht erforderlichen Französischkenntnisse erworben hat.
b) Auch die für den Englischnachhilfeunterricht in der Einrichtung "Mortimer English Club" eingesetzten Lehrkräfte genügen den Mindestanforderungen, die dieser Unterricht in pädagogischer und fachlicher Hinsicht an sie stellt.
Die fachliche Eignung der Klägerin folgt dabei daraus, dass sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Fremdsprachenkorrespondentin und Übersetzerin für Englisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - HFR 2017, 977 Rn. 32: Fremdsprachenkorrespondent). Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht über die erforderliche pädagogische Eignung für den von ihr erteilten Nachhilfeunterricht verfügt, bestehen nicht. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin verschiedene Zertifikate für die Vermittlung der englischen Sprache nach der sog. Mortimer-Methode erworben. Sie verfügt daher über die für den Unterricht nach dieser Methode erforderlichen pädagogischen und didaktischen Kenntnisse.
Auch Frau C. war für den von ihr erteilten Nachhilfeunterricht in Englisch fachlich geeignet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sie ein "Certificate of Proficiency in English Grade B" an der Universität Cambridge erworben und anschließend mehrere Semester Anglistik studiert hat. Dies ist ausreichend. Im Hinblick darauf, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG lediglich Mindestanforderungen stellt, kann bei Studenten, die wie Frau C. in Fächern Nachhilfeunterricht erteilen, auf die sich ihr Studium bezieht, unproblematisch von ihrer fachlichen Eignung ausgegangen werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - HFR 2017, 977 Rn. 32). Dass die Feststellung des Erwerbs des "Certificate of Proficiency" mit dem Zusatz "aber ohne Abschluss" versehen ist, steht dem nicht entgegen. Da aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Zeugnis unzweifelhaft hervorgeht, dass Frau C. dieses Zertifikat erworben hat, ist der betreffende Zusatz aktenwidrig und bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1988 - 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297 f.> und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 27). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau C. in pädagogischer Hinsicht für den von ihr erteilten Unterricht nicht geeignet gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und den von ihm in Bezug genommenen Unterlagen hat Frau C. seit dem Sommersemester 2012 Bildungswissenschaften an der Fernuniversität Hagen studiert. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Lehramtsstudium handelt, kommt darin eine spezifische Befassung mit Bildungs- und Unterrichtsfragen in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Ausdruck. Darüber hinaus ist die Klägerin nach § 11 Nr. 5 des vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Franchisevertrags verpflichtet, im Kontakt mit Schülern nur Personen einzusetzen, die an den vom Franchisegeber angebotenen Schulungen teilgenommen haben. Außerdem ergibt sich aus dem von der Klägerin im Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten Anstellungsvertrag vom 30. August 2011, dass Frau C. bei Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums am 1. Januar 2013 bereits seit rund 16 Monaten in der Einrichtung "Mortimer English Club" unterrichtete.
Für den von ihr erteilten Nachhilfeunterricht geeignet ist schließlich auch Frau H. Nach ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Lebenslauf ist sie irische Staatsangehörige und Englisch ihre Muttersprache. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass Frau H. einen Lehrauftrag an der Privaten Hochschule für Wissenschaft und Technik Vechta für Englisch hat und an den Carl Duisberg Centren mit der Durchführung des Englischtrainings beauftragt ist. Es besteht daher kein Zweifel an ihrer fachlichen Eignung für den Englischnachhilfeunterricht. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung in pädagogischer Hinsicht vor. Neben weiteren Sprachkursen, die Frau H. nach ihrem Lebenslauf für verschiedene Wirtschaftsunternehmen durchgeführt hat, spricht eine Bescheinigung der Carl Duisberg Centren, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, für ihre pädagogische Eignung. Denn danach belegen Evaluationen, dass es Frau H. überzeugend gelingt, ihr Sprachtraining am Bedarf der Teilnehmer auszurichten und einen hohen Praxisbezug und unmittelbare Anwendbarkeit herzustellen, wobei insbesondere ihr kommunikativer, abwechslungsreicher und thematisch ansprechender Unterricht hervorgehoben wird.
cc) Sind damit die Voraussetzungen für die Erteilung der zuletzt noch begehrten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllt, ohne dass es zu ihrer Beurteilung weiterer Feststellungen bedarf, so kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren hinsichtlich des Sprachunterrichts für Erwachsene nicht mehr weiter verfolgt hat, folgt sie aus einer entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 13 und 37).