Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 02.04.2013


BVerwG 02.04.2013 - 9 BN 4/12

Nichtzulassungsbeschwerde; Abgabensatzung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
02.04.2013
Aktenzeichen:
9 BN 4/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 7. März 2012, Az: 5 C 9/10, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 9 Abs 3 S 2 KAG SN

Gründe

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1. Die Grundsatzrügen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

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a) Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob ein Zweckverband - wie hier der Antragsgegner - sich unmittelbar oder mittelbar auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen kann (Frage 1). Diese Frage ist bereits im verneinenden Sinne geklärt (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 13 m.w.N.). Schon deshalb ist nicht entscheidungserheblich, ob - wie die Beschwerde meint - das Recht auf kommunale Selbstverwaltung dadurch verletzt wird, dass nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts eine Abgabensatzung bereits dann abweichend vom Grundsatz der Typengerechtigkeit unterschiedliche Gebührensätze für die Benutzung einer Einrichtung vorsehen muss, wenn die Leistungen der Einrichtung auch nur einem Benutzer nicht im selben Umfang zugänglich sind (Fragen 2 bis 4). An der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt es auch noch aus anderen Gründen. Zum einen findet der Grundsatz der Typengerechtigkeit in Sachbereichen Anwendung, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung (Wirklichkeitsmaßstab) unproblematisch möglich ist und die Zahl der "Ausnahmen", bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 18; Beschluss vom 11. November 2011 - BVerwG 9 B 41.11 - juris Rn. 2). Um eine solche Gebührengestaltung geht es hier nicht. Denn zwischen dem Wasserverbrauch (Mengengebühr nach Artikel 1 § 26 der 2. Änderungssatzung vom 4. Dezember 2009 zur Abwassersatzung vom 9. Dezember 2005 - AbwS) und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers besteht naturgemäß kein direkter Zusammenhang. Daher können die Gebühren für die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz nur dann - ebenso wie die Gebühren für die Beseitigung des Abwassers - nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn entweder die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen wird oder wenn der Anteil der Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers an den gesamten Entwässerungskosten nicht mehr als 12 % beträgt (vgl. Beschluss vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 m.w.N.). Zum anderen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehende landesgesetzliche Vorgabe der Festsetzung jeweils gesonderter Gebührensätze für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung etwa dadurch unverhältnismäßig in die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Satzungsautonomie eingreift, dass sie einen unvertretbaren finanziellen Aufwand auslöst (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 m.w.N.). Offenkundig lässt diese Vorgabe auch nicht die Satzungsautonomie faktisch ins Leere laufen (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <193 f.>).

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b) Die Beschwerde möchte darüber hinaus geklärt wissen, ob § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (Frage 5). In der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts sei nach dieser Vorschrift zwar eine Typisierung im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers (Anteil an den gesamten Entwässerungskosten bis zu 12 %) zulässig, nicht jedoch eine Typisierung hinsichtlich des Ausnahmefalls des fehlenden Anschlusses an die Entsorgung des Niederschlagswassers. Damit werde wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Bei den sowohl an die Abwasser- als auch die Niederschlagswasserentsorgung angeschlossenen Nutzern ("Vollentsorgte") seien die Wassergroßverbraucher wegen der einheitlichen Gebührenbemessung nach dem Wasserverbrauch zum Beispiel gegenüber Discountern mit umfangreichen versiegelten Flächen und vergleichsweise geringem Wasserverbrauch weit überproportional an den Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers beteiligt. Es sei daher nicht gerechtfertigt, bei den nur an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Nutzern ("Teilentsorgte") von einer einheitlichen Gebührenbemessung abzusehen. Denn diese Nutzer würden bei einem einheitlichen Gebührensatz nicht noch stärker als Wassergroßverbraucher an den Beseitigungskosten beteiligt, vielmehr wäre der Gebührensatz aufgrund der Geringfügigkeitsgrenze maximal um 12 % überhöht; vorliegend betrage der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entsorgungskosten sogar nur 7 %.

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Damit kann die Grundsatzrüge nicht durchdringen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Auslegung des gegenüber der irrevisiblen Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG als korrigierender Maßstab angeführten Art. 3 Abs. 1 GG seinerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8; stRspr). Davon abgesehen fehlt es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit. Eine Einheitsgebühr kommt - auch nach Auffassung der Beschwerde - nur dann in Betracht, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserentsorgung nicht mehr als 12 % beträgt (vgl. Beschluss vom 25. März 1985 a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht hat eine entsprechende Feststellung jedoch nicht getroffen; es weist lediglich für den Fall der Neufassung der Satzung auf die genannte Voraussetzung hin (vgl. UA Rn. 19), so dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann. Im Übrigen ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, weshalb es mit Blick auf eine einheitliche Gebührenbemessung nach dem Wasserverbrauch keinen relevanten Unterschied machen soll, ob ein Nutzer an die Niederschlagswasserentsorgung angeschlossen ist oder nicht. Der von der Beschwerde bemühte Vergleich mit der Mehrbelastung des "vollentsorgten" Wassergroßverbrauchers vermag nicht zu überzeugen. Denn der Umfang des Wasserverbrauchs hängt nicht vom Vorhandensein eines Anschlusses an die Beseitigung des Niederschlagswassers ab; er kann auch dann hoch sein, wenn ein solcher Anschluss nicht besteht. Ein solcher Nutzer wäre jedoch bei einer Einheitsgebühr überproportional an den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung beteiligt, obwohl er anders als der "Vollentsorgte" mit hohem Wasserverbrauch noch nicht einmal an diese Teileinrichtung angeschlossen ist.

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c) Weshalb § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts "gegen die aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsätze der Normenklarheit und Normenwahrheit" verstoßen sollte (ebenfalls Frage 5), ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar.

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2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 30. April 2009 - BVerwG 9 B 60.08 - (Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 4) aufgestellten Grundsatz der Typengerechtigkeit ab. Es verhält sich nicht zu diesem Grundsatz und trifft hierzu auch keine Feststellungen. Bezug genommen wird nur auf den vom Grundsatz der Typengerechtigkeit zu unterscheidenden Gesichtspunkt der Geringfügigkeit der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung als Voraussetzung für die Festlegung einer am Wasserverbrauch ausgerichteten Einheitsgebühr; diese Bezugnahme ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Davon abgesehen zeigt die Beschwerde auch nicht nachvollziehbar auf, weshalb die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG schreibe gesonderte Gebührensätze für die einzelnen Teilleistungen einer öffentlichen Einrichtung unabhängig davon vor, wie viele Benutzer bestimmte Leistungen nicht in Anspruch nehmen, den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz der Typengerechtigkeit in der von der Beschwerde genannten Entscheidung widersprechen sollte. Die Beschwerde verkennt, dass ein Entwässerungsmaßstab, selbst wenn er bundesrechtlichen Vorgaben genügen sollte, an strengeren landesrechtlichen Anforderungen scheitern kann, falls diese nicht unverhältnismäßig in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie eingreifen (vgl. auch Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O.).

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3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen zu klären, "ob diejenigen Grundstücke, die über keine Vollentsorgung verfügen, eine solche vom Antragsgegner auf Anforderung zur Verfügung gestellt bekommen würden". Die Beschwerde weist selbst auf die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts hin, zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass ein Teil der an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke lediglich schmutzwasserentsorgt werde und daher § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG anwendbar sei. Das Oberverwaltungsgericht hat mithin nach seiner maßgeblichen Auslegung des Begriffs der "Zugänglichkeit" von Leistungen einer Einrichtung für die Benutzer i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG den Sachverhalt als hinreichend geklärt angesehen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).