Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 23.08.2011


BVerwG 23.08.2011 - 9 BN 2/11

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
23.08.2011
Aktenzeichen:
9 BN 2/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 14. September 2010, Az: 4 K 10/07, Urteil

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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1. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.

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Die Beschwerde meint, das angegriffene Urteil stehe deswegen im Gegensatz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - (BVerwGE 116, 188 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 155), weil es der Überprüfung der Maßstabswahl des Satzungsgebers striktere Anforderungen an die gerichtliche Kontrolldichte zugrunde gelegt habe, als es den in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen entspreche. Entgegen der Behauptung der Beschwerde lässt sich diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz entnehmen, zu dem sich das Oberverwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war die gerichtliche Überprüfung einer Kostenkalkulation, die die Grundlage einer nur durch das Verbot unangemessener Gewinnerzielung begrenzten gemeindlichen Benutzungsgebührenregelung darstellte. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es mit dem Satzungsermessen der Gemeinde nicht vereinbar sei, "die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten" zu überprüfen mit der Folge, dass "jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als 'Ermessensfehler' angesehen wird" (Urteil vom 17. April 2002 a.a.O. S. 194 bzw. S. 82). Zu den Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung abgabenrechtlicher Tiefenbegrenzungsregelungen verhält sich die Entscheidung nicht. Diese ergeben sich aus der vom Oberverwaltungsgericht berücksichtigten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Tiefenbegrenzung; danach ist die Überprüfung einer Tiefenbegrenzungsregelung auf ihre Vereinbarkeit insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gerade nicht ausgeschlossen und insbesondere darauf zu richten, ob sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen Bebauung orientiert (vgl. Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 <369, 372> = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 116 S. 15 und Beschluss vom 26. April 2006 - BVerwG 9 B 1.06 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 117 Rn. 4 ff. zum Erschließungsbeitragsrecht). Aus der übrigen von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes.

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Soweit die Beschwerde im Übrigen eine Abweichung des angegriffenen Urteils darin sehen will, dass es die Maßstabswahl beanstandet hat, obwohl mit dem "Grundsatz der Typengerechtigkeit" ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Maßstab verwendet worden sei, übersieht sie, dass der genannte Grundsatz kein Beitragsmaßstab ist, sondern der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit dient, indem er die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers für einen bestimmten "Regelungstypus" davor bewahrt, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden (Beschluss vom 30. April 2009 - BVerwG 9 B 60.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 4).

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2. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

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Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Frage bei,

ob die gerichtliche Überprüfbarkeit normgeberischen Ermessens hinsichtlich einer Tiefenbegrenzungsregelung auf Verstöße gegen das Willkürverbot begrenzt ist und bei der Beurteilung eines solchen Verstoßes die zum Zeitpunkt der Ermessensausübung maßgebliche Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.

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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das normgeberische Ermessen bei einer im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität generalisierenden Tiefenbegrenzung in einer kommunalen Abgabensatzung dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit entsprechen muss. Diesem Grundsatz wird die Gemeinde gerecht, wenn die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt (Urteil vom 1. September 2004 a.a.O. S. 372 bzw. S. 17 und Beschluss vom 26. April 2006 a.a.O. Rn. 7). Soweit die Beschwerde geklärt wissen will, ob das Oberverwaltungsgericht die zum Zeitpunkt der Ermessensausübung "maßgebliche Rechtsprechung" berücksichtigen musste, wendet sie sich in der Sache gegen die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Verstoß der Satzung des Antragsgegners gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt hat; hierauf kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden.