Entscheidungsdatum: 12.04.2018
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Beruhens auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
a) Daran gemessen verleiht die Frage,
ob die Gesetzgebungskompetenz für die Übertragung der Gehwegreinigungspflicht bei Straßen mit einseitiger Gehwegbebauung auf Anlieger derjenigen Gehwegseite, die erst durch Überquerung des Straßenkörpers den zu reinigenden Gehweg erreichen können (mittelbare Anlieger), beim Bund liegt,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Bund auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Straßenverkehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG keine Regelungen getroffen hat, die landesrechtliche Bestimmungen über eine den Anliegern im Rahmen des Zumutbaren auferlegte Straßenreinigungspflicht nach Art. 72 Abs. 1 GG ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 9 BN 1.15 - NVwZ 2015, 1695 Rn. 4).
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 18. Juni 2015 - 9 B 3.15 - (Buchholz 407.5 Straßengesetze der Länder Nr. 8 Rn. 6 ff.) und vom 15. Juli 2015 - 9 BN 1.15 - (NVwZ 2015, 1695 Rn. 5) ausgeführt:
"Nach § 25 Abs. 1 StVO muss, wer zu Fuß geht, die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Für das Überqueren der Straße gilt, dass die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Diese Bestimmungen richten sich an 'Fußgänger', also an Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen.
Demgegenüber sind Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO (a.A. Dyllick/Neubauer, LKV 2013, 546). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortsinn, sondern mittelbar auch aus der Sonderregelung des § 35 Abs. 6 Satz 1 und 4 StVO, wonach Personen, die unter anderem bei der Reinigung von Straßen eingesetzt sind, bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen haben. Diese Bestimmung setzt erkennbar voraus, dass die Fahrbahnen von Straßen zu Reinigungszwecken betreten werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang überzeugend auf die Entstehungsgeschichte des geltenden § 35 Abs. 6 StVO verwiesen. So hatte § 46 Abs. 1 Satz 2 StVO vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) ausdrücklich vorgesehen, dass für Personen, die unter anderem bei der Reinigung der Straßen tätig sind, 'nicht die Vorschriften dieser Verordnung (gelten), soweit diese die Benutzung der Straße durch Fußgänger beschränken'. Mit der Neuregelung in § 35 Abs. 6 StVO, die auf die Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) zurückgeht, war keine sachliche Änderung der früheren Rechtslage beabsichtigt. Vielmehr war aus Sicht des Verordnungsgebers für die Personen, die die dort genannten Arbeiten verrichten, schon wegen ihres Aufgabenkreises klar, dass sie sich unabhängig von den für Fußgänger geltenden Beschränkungen auch auf der Fahrbahn bewegen dürfen (s. amtl. Begründung, VkBl. 1970, 797 <816 f.>).
Für das Ergebnis, dass Personen, die die Straße zu Reinigungszwecken betreten, keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO sind, kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entscheidend darauf an, ob sich das Gebot, auffällige Warnkleidung zu tragen (§ 35 Abs. 6 Satz 4 StVO), auch an reinigungspflichtige Straßenanlieger oder nur an berufsmäßig tätige Personen richtet. Für die letztere Annahme mag der Wortlaut der Norm ('die hierbei eingesetzt sind') ebenso sprechen wie ihr systematischer Zusammenhang mit § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO ('Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen'; s. auch König, in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 35 StVO Rn. 14). Verstärkt wird dies durch die Überlegung, dass Anlieger - anders als berufsmäßige Reinigungskräfte - nicht nur nach der hier einschlägigen landesrechtlichen Regelung (§ 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BbgStrG), sondern auch wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes zur Reinigung von Fahrbahnen nur verpflichtet werden können, soweit und solange dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse ohne eigene Gefährdung zumutbar ist.
Sollten Privatpersonen, die ihre satzungsrechtliche Kehrpflicht erfüllen, nicht in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 6 StVO fallen, unterliegen sie unbeschadet dessen nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO. Unter dieser Prämisse ist anzunehmen, dass das Straßenverkehrsrecht, welches im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten und auf ihn einwirkenden Gefahren begegnen will (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 C 6.13 - juris Rn. 27 m.w.N.), insoweit wegen der Begrenzungen, denen die Straßenreinigungspflicht der Anlieger ohnehin unterworfen ist, keinen spezifischen Regelungsbedarf sieht."
Diese Ausführungen gelten ohne weiteres auch für mittelbare Anlieger, die der Straßenreinigungspflicht für einen jenseits der Straße gelegenen Gehweg unterliegen. Die Besonderheit, dass sie den von ihnen zu reinigenden Gehweg mit Räum- oder Reinigungsgerät erst durch Überquerung der Fahrbahn erreichen können, löst keinen weitergehenden Regelungsbedarf aus.
b) Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch hinsichtlich der Frage, ob
die Übertragung der Straßenreinigungspflicht nebst Verkehrssicherungspflicht mit unbegrenzter Haftung auf Anlieger mit Art. 14 GG vereinbar ist, solange keine Regelung vorliegt, welche die Belastung des Eigentümers über das Maß des nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG Zulässigen begrenzt.
Diese Frage hat sich dem Berufungsgericht so nicht gestellt. Das Urteil enthält keine Ausführungen zur Vereinbarkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht und der Verkehrssicherungspflicht ohne Haftungsbeschränkung mit dem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG, sondern befasst sich nur mit deren Zumutbarkeit im Allgemeinen. Soweit der Antragsteller darin eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht sieht, kann dies die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Im Übrigen ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die vom Antragsteller gestellte Frage betrifft die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Straßenreinigungspflicht mit Art. 14 GG. Da sich die rechtsgrundsätzliche klärungsbedürftige Frage insoweit gerade im Hinblick auf das revisible Verfassungsrecht als Kontrollmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit des Landesrechts stellen muss, wäre darzulegen gewesen, inwieweit Art. 14 GG als bundesverfassungsrechtliche Norm selbst ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339 = juris Rn. 8 f.). Daran fehlt es. Denn der Antragsteller beschränkt sich darauf, die Maßstäbe aufzuzeigen, die sich seines Erachtens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 14 GG ergeben. Einen insoweit bestehenden weiteren Klärungsbedarf legt er hingegen nicht dar.
c) Auch die Frage,
ob vorliegend die Übertragung der Straßenreinigungspflicht nebst Verkehrssicherungspflicht und der damit einhergehenden unbeschränkten persönlichen Haftung des Reinigungspflichtigen verhältnismäßig und damit gerechtfertigt ist,
verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich in dieser Form schon nicht um eine fallübergreifende Frage. Denn nach ihrem Wortlaut ("vorliegend") bezieht sie sich allein auf die Verhältnismäßigkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger durch § 1 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin (StrRS) und reicht damit nicht über den Einzelfall hinaus. Soweit die Frage darüber hinaus darauf abzielen sollte, ob die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger im Hinblick auf das damit verbundene Haftungsrisiko generell mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar ist, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt eine Auseinandersetzung mit der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage voraus. Wird wie hier der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit einer Regelung erhoben, so genügt es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht, auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu dieser Frage hinzuweisen. Es sind vielmehr Gründe darzutun, aus denen sich die Möglichkeit von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit ergibt. Soweit die Vorinstanz sich mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Streitstoffs die Erörterung aller Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133
Zwar beschränkt sich der Antragsteller nicht auf den Hinweis, eine höchstrichterliche Entscheidung sei nicht ersichtlich, sondern führt außerdem aus, die Übertragung der Straßenreinigungspflicht sei unverhältnismäßig, weil sie im Hinblick darauf zu einer unbegrenzten Haftung führen könne, dass Versicherungspolicen mit unbegrenzter Deckung nicht verfügbar seien. Auch bleibe der Reinigungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRS selbst bei einer Einschaltung von Dritten gegenüber der Gemeinde verantwortlich. Das Oberverwaltungsgericht hat demgegenüber aber die Unverhältnismäßigkeit der Straßenreinigungspflicht der Anlieger wegen einer etwaigen unbegrenzten Haftung mit der Begründung verneint, dass für eine Haftung ein vorwerfbarer Verstoß erforderlich sei und der Pflichtige es selbst in der Hand habe, eine Haftung zu vermeiden. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander. Hinsichtlich eigener Pflichtverletzungen des Anliegers äußert sie sich dazu nicht. In Bezug auf Dritte behauptet sie lediglich eine verschuldensunabhängige Haftung, ohne auf die entgegengesetzte Auffassung des Oberverwaltungsgerichts näher einzugehen.
Im Übrigen legt die Beschwerdebegründung nicht dar, inwieweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als bundesverfassungsrechtlicher Kontrollmaßstab selbst rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft.
d) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Fragen,
ob die Auferlegung der Straßenreinigungspflicht durch die ununterbrochene tägliche Schneeräumpflicht gemäß § 7 der Straßenreinigungssatzung zwischen 07.00 Uhr (sonn- und feiertags 09.00 Uhr) und 20.00 Uhr gegen das Übermaßverbot verstößt und
ob durch die Auferlegung der Straßenreinigungspflicht, insbesondere durch die ununterbrochene tägliche Schneeräumpflicht zwischen 07.00 Uhr (sonn- und feiertags 09.00 Uhr) und 20.00 Uhr in die EU-Grundfreiheit "Freizügigkeit der Arbeitnehmer" eingegriffen wird.
Denn diese Fragen waren für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Es hat sich mit ihnen nicht befasst, weil sie vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung erstmals aufgeworfen werden.
Die Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit käme daher im Übrigen selbst dann nicht in Betracht, wenn zu ihrer Klärung in einem Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 Satz 3 AEUV einzuholen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 S. 25 f.).
e) Schließlich hat die Rechtssache auch in Bezug auf die Frage keine grundsätzliche Bedeutung,
ob die Auferlegung einer Räumpflicht bei sogenannten Schrammbords mit dem Inhalt, dass Begegnungsverkehr möglich sein muss, gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt.
Auch diese Frage hat sich dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt, weil der Antragsteller sie erst in der Beschwerdebegründung aufgeworfen hat. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass der in § 5 Abs. 1 Satz 1 StrRS erwähnte Begegnungsverkehr nur dann durch die Räumung ermöglicht werden kann, wenn der Gehweg eine gewisse Mindestbreite aufweist, die Begegnungsverkehr zulässt. Um dies klarzustellen, bedarf es nicht der Zulassung eines Revisionsverfahrens.
2. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Antragsteller rügt zunächst, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es habe nicht aufgeklärt, wie viele Straßen nur auf einer Straßenseite über einen Gehweg verfügten und wie viele Anlieger von den solche Straßen betreffenden Regelungen der Straßenreinigungssatzung betroffen seien, obwohl der Antragsteller die Richtigkeit des von der Antragsgegnerin vorgelegten Straßenverzeichnisses substantiiert bestritten habe. Eine Klärung dieser Fragen sei geboten gewesen, weil zwei Gemeinderäte, die am Beschluss der Straßenreinigungssatzung mitgewirkt hätten, Anlieger von Straßen mit nur einem Gehweg seien. Sie seien deshalb nach § 20 Abs. 1 SächsGemO von der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen, es sei denn, der Satzungsbeschluss hätte nur die gemeinsamen Interessen der Anlieger als einer Bevölkerungsgruppe betroffen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO). Dies könne nur beurteilt werden, wenn geklärt sei, wie viele Anlieger betroffen seien. Mit diesen Ausführungen ist ein Aufklärungsmangel aber nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Maßstab dafür, ob das Oberverwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat, ist allein dessen Rechtsauffassung (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>). Dass sich dem Oberverwaltungsgericht auf dieser Grundlage eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist dem Beschwerdevorbringen aber trotz des Hinweises des Antragstellers auf seine wiederholten Rügen der Unrichtigkeit des von der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Straßenverzeichnisses nicht zu entnehmen.
Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Auffassung, es handele sich bei den Anliegern der Straßen mit nur einseitigem Gehweg um eine Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO, nicht nur mit der von der Antragstellerin vorgelegten Straßenübersicht und den von der (früheren) Bürgermeisterin genannten Anliegerzahlen. Es stützt sie - unter Bezugnahme auf ein näher bezeichnetes Protokoll einer Gemeinderatssitzung - vielmehr auch darauf, dass in der Öffentlichkeit ein Bedürfnis nach einer gerechten Verteilung der Straßenreinigungspflicht auf alle Anlieger geäußert worden sei. Durch die Neuregelung habe man auf diese Kritik reagieren wollen (UA S. 14).
Außerdem hält das Oberverwaltungsgericht eine ergänzende Erhebung zu den betroffenen Straßen und Anliegern aus einem weiteren Grund nicht für erforderlich. Es erscheine ausgeschlossen, dass sich die Gruppe der Anlieger an Straßen mit nur einem Gehweg auf eine verschwindend geringe Zahl vermindern könne, wenn ein Teil der in der Übersicht der Gemeinde erfassten Straßen unberücksichtigt bleibe. Dies folge aus dem Charakter der übrigen Straßen, wie er sich aus der Übersicht ergebe (UA Rn. 20). Mit diesen beiden Argumenten setzt sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinander.
b) Die Revision ist auch nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO zuzulassen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204 <205>; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 5 B 17.08 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen ist das Oberverwaltungsgericht gerecht geworden.
aa) Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen, dass er mehrfach substantiiert die Unrichtigkeit des von der Antragsgegnerin vorgelegten Straßenverzeichnisses gerügt und die Straßen benannt habe, die darin zu Unrecht als Straßen mit nur einem Gehweg ausgewiesen seien.
Denn aus dem Vorstehenden (unter 2 a), folgt, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit dem betreffenden Vorbringen näher befasst hat.
bb) Insbesondere den Vortrag des Antragstellers zu den als "Schrammborde" bezeichneten Straßenteilen hat das Oberverwaltungsgericht offensichtlich nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch ausdrücklich in Erwägung gezogen. Denn es hat sich mit der Frage befasst, ob es sich bei den Schrammborden um Gehwege im Sinne von § 3 Abs. 1 StrRS handelt, und begründet, warum unabhängig von der Beantwortung dieser Frage von einer Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen auszugehen ist. Zudem gewähren Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Demgemäß ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn wie hier eine von einem Beteiligten aufgeworfene Frage nicht abschließend beantwortet wird, weil sie nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist.
cc) Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbringen, das er bis zum ersten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil in den Prozess eingeführt habe, nicht zur Kenntnis genommen, ist eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, das frühere Vorbringen des Antragstellers sei nicht berücksichtigt worden, legt aber nicht substantiiert dar, welcher Vortrag im Einzelnen nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll.
Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 1969 - 2 BvR 326/67 - BVerfGE 25, 137 <140> und vom 25. März 1992 - 1 BvR 1430/88 - BVerfGE 85, 386 <404>). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich die Ausführungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) aufgehobenen Urteil vom 21. März 2014, die es wörtlich wiedergegeben hat, ausdrücklich vollinhaltlich zu eigen gemacht und zur Begründung seiner Entscheidung darauf verwiesen. Die Äußerung des Oberverwaltungsgerichts, das ergänzende Vorbringen des Antragstellers rechtfertige keine abweichende Rechtsauffassung, belegt nicht, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nur dieses ergänzende Vorbringen zugrunde gelegt, früheren Vortrag des Antragstellers aber außer Acht gelassen hat. Die Übernahme offensichtlicher Schreibfehler ist Folge der wörtlichen Wiedergabe der in Bezug genommenen Ausführungen, lässt aber nicht auf eine Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers schließen.
c) Zuzulassen ist die Revision schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, kraft dessen das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.
Zwar kann insoweit ein Verfahrensmangel vorliegen, wenn die vom Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - juris Rn. 3). Ein solcher Verstoß wird aber nicht dargelegt.
Dies gilt zunächst, soweit die Verpflichtung zur Reinigung des Gehwegs nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts gleichermaßen alle Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten trifft, ohne dass zwischen einzelnen Personengruppen unterschieden wird (UA S. 14). Zwar trifft es zu, dass die Satzung zwischen Anliegern an Straßen mit beidseitigen Gehwegen oder mit einseitigem Gehweg unterscheidet, weil nach § 2 Abs. 4 StrRS die Anlieger an Straßen mit einseitigen Gehwegen nur in den geraden (Anlieger am Gehweg) oder ungeraden Kalenderwochen (Anlieger gegenüber dem Gehweg) zur Straßenreinigung verpflichtet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verpflichtung zur Reinigung des Gehwegs grundsätzlich alle Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten von Grundstücken trifft, die durch Straßen mit Gehwegen erschlossen werden. Nur darauf bezieht sich die betreffende Passage im angefochtenen Urteil.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt auch nicht vor, soweit das Oberverwaltungsgericht ausführt, der Annahme einer Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen stehe nicht entgegen, dass im Vergleich zur Vorgängersatzung die direkten Anlieger eines Gehwegs entlastet und die Eigentümer und dinglich Berechtigten der gegenüberliegenden Grundstücke erstmalig verpflichtet würden; es handele sich dabei um die inhaltliche Ausgestaltung einer einheitlichen Pflicht (UA S. 15). Zwar konnte bis zur Erstreckung der Gehwegreinigungspflicht auf die Anlieger der dem Gehweg gegenüber liegenden Straßenseite eine einheitliche Verpflichtung aller Anlieger einer nur einseitig mit einem Gehweg ausgestatteten Straße keine Rede sein. Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist es aber logisch nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht von einer solchen einheitlichen Verpflichtung zur Gehwegreinigung ausgeht, die insbesondere durch § 2 Abs. 4 StrRS näher ausgestaltet und auf die Reinigungspflichtigen verteilt wird.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.