Entscheidungsdatum: 29.12.2010
§ 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG benennt die Fallgruppen, in denen ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen ist. Die dort genannte "Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften" bezeichnet die Errichtung von Betrieben dieser Art, nicht jedoch Maßnahmen, die sich auf die spätere Veränderung bereits eingerichteter derartiger Betriebe richten.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Beschwerde macht einen Klärungsbedarf für das Verhältnis von § 53 LwAnpG und § 3 LwAnpG geltend, versäumt es jedoch, die als klärungsbedürftig erachtete Frage klar zu formulieren. Ihre Ausführungen zum Verhältnis dieser Vorschriften legen immerhin den Schluss nahe, der Sache nach wolle sie geklärt wissen, ob die in § 53 Abs. 1 LwAnpG für ein Bodenordnungsverfahren aufgestellte Anwendungsvoraussetzung der "Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften" unter Berücksichtigung der Zielregelung des § 3 LwAnpG nicht nur durch die erstmalige Errichtung, sondern auch durch die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eines bereits errichteten Landwirtschaftsbetriebs erfüllt wird. Geht man zugunsten der Beschwerde davon aus, dass die vorstehend umrissene Frage mit noch hinreichender Klarheit aufgeworfen worden ist, so kann diese Frage die Zulassung der Revision gleichwohl nicht rechtfertigen; denn sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Schon der Wortlaut des § 53 Abs. 1 LwAnpG ist eindeutig. Die "Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften" bezeichnet die Errichtung von Betrieben dieser Art, nicht jedoch Maßnahmen, die sich auf die spätere Veränderung bereits eingerichteter derartiger Betriebe richten. Außerdem wird allein dieses Verständnis Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelung gerecht. § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG benennt die Fallgruppen, in denen ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen ist. Die einzelnen Fallgruppen haben gemeinsam, dass es bei ihnen unmittelbar um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen geht, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (vgl. Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 <182>; Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 11 B 2.00 - juris Rn. 3). Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs darf nicht unter Berufung auf die allgemeine Zielregelung des § 3 LwAnpG übergangen werden. Die von der Beschwerde geforderte Auslegung des § 53 LwAnpG liefe demgegenüber darauf hinaus, jede Verfolgung der Ziele des Gesetzes als Voraussetzung für ein Bodenordnungsverfahren ausreichen zu lassen. Das wäre mit dem Konzept des § 53 LwAnpG, die Anwendungsfälle dieses Verfahrens enumerativ aufzulisten, nicht zu vereinbaren.
b) Weiterhin misst die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenserfordernis des § 54 Abs. 1 LwAnpG, zunächst einen freiwilligen Landtausch anzustreben, Genüge getan ist. Diese Frage vermag die Revisionszulassung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil ihre Beurteilung für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht tragend geworden ist. Das Klagebegehren richtet sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens. Wären der Flurneuordnungsbehörde nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nachdrücklichere Anstrengungen zur Erzielung eines Landtauschs im Sinne des § 54 Abs. 1 LwAnpG abzuverlangen als vom Flurbereinigungsgericht angenommen, so würde das noch keinen Anspruch des Klägers auf die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens begründen; denn dieses Verfahren setzt gerade voraus, dass die gesetzlich geschuldeten Anstrengungen erfolglos geblieben sind.
c) Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, "ob das Vorverfahren des freiwilligen Landtauschs vor Einleitung des Bodenneuordnungsverfahrens nach §§ 53, 3 LwAnpG bereits eine Vorwirkung/Zusicherungswirkung dergestalt entfaltet, dass die Vorgaben des § 38 VwVfG im Lichte dieser verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auszulegen sind". Auch für diese Frage ist ein Klärungsbedarf nicht erkennbar.
Ob eine Zusicherung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist maßgebend nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 <17> m.w.N.). Eine solche Würdigung ist nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich, zu denen u.a. auch der verfahrensrechtliche Sinnzusammenhang gehört, in dem die auszulegende Erklärung abgegeben wird. Mit Rücksicht auf die Einzelfallbezogenheit der Würdigung lassen sich hierzu keine weitergehenden generalisierenden Aussagen treffen, für die es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
2. Soweit die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen, macht sie sinngemäß einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des Prozessstoffs geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch diese Rüge greift nicht durch. Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass sich eine weitere Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts erübrigt; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (Beschlüsse vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1, vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - juris Rn. 23 f. und vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12). Die Beschwerde versäumt es, einen solchen Widerspruch aufzuzeigen.
Soweit sie dem Flurbereinigungsgericht vorwirft, aktenwidrig einen Bezug der vom Kläger begehrten Flächenarrondierung zur Kollektivierung der DDR-Landwirtschaft verneint zu haben, hat sie die beanstandeten Ausführungen des Gerichts schon ungenau wiedergegeben. Im Urteil wird nicht jeglicher Bezug dieses Begehrens zu den durch die Kollektivierung geschaffenen Verhältnissen geleugnet; insbesondere findet sich darin an keiner Stelle eine Aussage zu der Frage, ob im Zuge der Kollektivierung die Erreichbarkeit der dem Kläger gehörenden Grundstücke erschwert worden ist. Vielmehr enthält das Urteil die zusammenfassende Würdigung, die begehrte Arrondierung stehe nicht im Zusammenhang mit der Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR basieren (UA S. 5). Was damit gemeint ist, wird anhand der erläuternden Ausführungen auf S. 7 des Urteilsabdrucks deutlich; dort heißt es, dem Kläger gehe es "weder um die Zusammenführung von Eigentum an Gebäuden/Anlagen/Anpflanzungen mit dem Eigentum an Grund und Boden (zur Schaffung BGB-konformer Verhältnisse) noch im Zusammenhang mit der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft um die Entflechtung von Rechtsbeziehungen, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR basieren". Das diese Aussagen in Widerspruch zum Akteninhalt stünden, ist nicht dargetan.
Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird die Beschwerde auch insoweit nicht gerecht, als sie die Feststellung im angefochtenen Urteil, dem Kläger gehe es um die Arrondierung seiner forstwirtschaftlichen Flächen (UA S. 5), als aktenwidrig rügt. Die Beschwerde stellt dieser Feststellung die dem Protokoll über den Anhörungstermin vom 29. November 2006 entnommene Information gegenüber, der Kläger behalte 10 ha landwirtschaftlicher Flächen zuzüglich 1,5 ha Randflächen. Dass der Kläger auch Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen ist und nach dem von ihm vorgelegten Tauschkonzept bleiben sollte, steht nicht im Widerspruch zu dem ihm vom Flurbereinigungsgericht zugeschriebenen Begehren, die Arrondierung forstwirtschaftlicher Flächen anzustreben.