Entscheidungsdatum: 12.06.2017
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die sinngemäß aufgeworfene Frage,
unter welchen Voraussetzungen Einwendungen gegen die Wertermittlung noch im Wege der Nachsicht (§ 134 Abs. 2 FlurbG) bei einer Anfechtung des Flurbereinigungsplans berücksichtigt werden können,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§§ 32, 141 Abs. 1 FlurbG), auf denen der Flurbereinigungsplan aufbaut, regelmäßig nicht mehr erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 <318> und vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 39). Einem Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren wird zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Schätzwerte seines Altbesitzes und benachbarter Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Von einem Beteiligten kann zwar nicht erwartet werden, dass er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft; in Bezug auf seine eigenen Grundstücke und für benachbarte Parzellen ist er jedoch zur Nachprüfung im Rahmen der gesondert anfechtbaren Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung verpflichtet und deshalb ist insoweit eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG im späteren Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan regelmäßig ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1974 - 5 C 56.73 - BVerwGE 47, 96 <98> und vom 17. Januar 2007 - 10 C 2.06 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 85).
Diese Grundsätze gelten nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung allerdings dann nicht, wenn sich nach der Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse die für die Feststellung als maßgeblich erachteten Umstände ändern. Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des § 134 Abs. 2 FlurbG im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gegebenenfalls vom Flurbereinigungsgericht einzubeziehen und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 <319> und vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 39). Darüber hinaus ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass den Grundstückswert beeinflussende Umstände, die vor dem bestandskräftigen Abschluss des Bewertungsverfahrens berücksichtigungsfähig waren, tatsächlich aber nicht berücksichtigt worden sind, später noch geltend gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 39 f.).
Diese in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen beziehen sich auf Umstände, die sich nach der Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse verändert haben und darüber hinaus höchstens noch auf solche Umstände, deren Relevanz für die Wertfestsetzung vor Abschluss des Bewertungsverfahrens noch nicht hinreichend erkannt worden war. Eine Ausnahme wird jedoch ausdrücklich nicht anerkannt für die hier vorliegende Fallgruppe, dass ein Teilnehmer der Flurbereinigung es versäumt, seine Einwendungen gegen die Schätzwerte seines Grundstücks und der Nachbargrundstücke mit einem Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vorzubringen. Deshalb begründet die bloße Erkennbarkeit des Interesses eines Flurbereinigungsteilnehmers, eine bestandskräftig gewordene Wertfestsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen auch in Verbindung mit früheren, jedoch nicht in Form eines Widerspruchs gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vorgebrachten Einwendungen, keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung.
Eine weiterführende klärungsbedürftige Frage zeigt die Beschwerde nicht auf (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie vertritt lediglich die Auffassung, es dürfe im Einzelfall dem seine Interessen aktiv vertretenden Flurbereinigungsteilnehmer nicht zum Nachteil gereichen, dass er es versäumt hat, gegen die gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung Widerspruch einzulegen. Bei der vom Kläger in Bezug genommenen "Tabuvereinbarung" handelt es sich nur um ein Schreiben an die Flurbereinigungsbehörde, in dem er mitgeteilt hat, es sei für ihn "tabu", bestimmte Flurstücke im Verfahren abzugeben. Eine Vereinbarung, die die Flurbereinigungsbehörde binden könnte, kann darin nicht gesehen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Zusicherungen der Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich zulässig sind, aber gemäß § 38 VwVfG der Schriftform bedürfen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 10 C 1.06 - BVerwGE 128, 87 Rn. 24 f. und vom 25. Januar 2017 - 9 C 29.15 - AUR 2017, 150 Rn. 11 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 13.2.2 des Streitwertkatalogs.