Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.04.2010


BVerwG 30.04.2010 - 9 B 42/10

Nachschieben von Ermessenserwägungen; Kostenrecht


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
30.04.2010
Aktenzeichen:
9 B 42/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 15. Januar 2010, Az: 9 LB 6/08, Urteilvorgehend VG Osnabrück, 5. Januar 2006, Az: 1 A 367/05
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Das Nachschieben von ergänzenden Ermessungserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG, § 114 Satz 2 VwGO) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (wie Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.>). Das gilt auch nach dem teilweisen Wegfall des Widerspruchsverfahrens in einigen Bundesländern.

2. Die Regelung ist auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, weil das Gericht, wenn das Verfahren mit Blick auf die nachgeschobenen Erwägungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird, im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO berücksichtigen kann, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen wäre. Im Übrigen kann für das Gericht in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass zur Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO bestehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Eine Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde allein geltend gemachten grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.

3

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte einen unanfechtbar gewordenen Erschließungsbeitragsbescheid gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) NKAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich bestimmter, in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren vom Verwaltungsgericht beanstandeter Kostenrechnungen aufgehoben hat. Die auf Neubescheidung (mit dem Ziel einer weitergehenden Aufhebung des Ursprungsbescheides) gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Beklagten aufgrund im Berufungsverfahren vorgetragener ergänzender Ermessungserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO, § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG für rechtmäßig erachtet und dem Kläger die Kosten (auch) des (Berufungs-)Verfahrens auferlegt. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, ob ein solches - nach ihrer Ansicht - "uneingeschränktes und folgenloses" Nachschieben von Ermessenserwägungen auch dann mit einer für den Kläger negativen Kostenfolge zulässig ist, wenn ein Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

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Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht dargetan. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.>; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 114 Rn. 85 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist damit kein "uneingeschränktes" Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (Urteile vom 5. Mai 1998 a.a.O. S. 365 und vom 17. Juli 1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164 <169>).

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Die Beschwerde legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, weshalb der (teilweise) Wegfall des Widerspruchsverfahrens in einigen Bundesländern an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll. Diese Entscheidung einiger Landesgesetzgeber hat zwar zur Folge, dass mit dem Widerspruchsverfahren eine einfache und auch unter Kostengesichtspunkten günstige Möglichkeit der Selbstkorrektur und Fehlerbehebung durch die Verwaltung entfällt und der Bürger regelmäßig - sofern nicht noch während der Klagefrist eine Fehlerkorrektur erfolgt - regelmäßig gezwungen ist, sogleich das Gericht anzurufen. An der grundsätzlichen Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Heilung von Mängeln des angefochtenen Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren zulässig ist, ändert dies nichts.

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Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das hiernach grundsätzlich zulässige Ergänzen von Ermessenserwägungen auch mit Blick auf die zu treffende Kostenentscheidung gemäß §§ 154 ff. VwGO unbedenklich. Denn ein Kläger hat die Möglichkeit, wenn er die ergänzenden Ermessenserwägungen als tragfähig anerkennt, auf diese geänderte Prozesssituation dadurch zu reagieren, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt mit der Folge, dass - sofern die Behörde sich dem anschließt - im Rahmen der dann gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann, ob das Klagebegehren bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen wäre, und dementsprechend die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegt werden können (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 a.a.O. S. 365; siehe auch Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <10 f.> sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 19 Rn. 34, jeweils zur nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden nach ursprünglich vorhandenen Satzungsmängeln).

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Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine unzureichende Begründung eines Verwaltungsaktes nur "in besonders gelagerten Einzelfällen" für das Gericht Anlass zur Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO geben kann (Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 155 Rn. 98 ff.; Eyermann/Rennert a.a.O. § 155 Rn. 13 m.w.N.). Es ist regelmäßig Sache des Klägers, vor Klageerhebung seine Erfolgsaussichten einzuschätzen. Er muss insbesondere einkalkulieren, dass Verfahrensfehler noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (u.a.) nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 und 2 geheilt werden bzw. nach § 46 VwVfG unbeachtlich bleiben können und seine Klage deshalb ggfs. nicht erfolgreich sein wird. Dazu gehört auch, dass Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden mit der in § 114 Satz 2 VwGO geregelten prozessualen Konsequenz, dass dadurch einer zunächst begründeten Klage die Grundlage entzogen wird (Neumann a.a.O. Rn. 100).

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Hiernach hätte auch dem Kläger im Streitfall die Möglichkeit offen gestanden, durch eine Erledigungserklärung seine Kostentragungspflicht abzuwenden oder zu verringern. Dass er dies nicht getan, sondern seine Klage auch in Ansehung der ergänzten Ermessenserwägungen aufrecht erhalten hat, ist seine prozessuale Entscheidung. Ob das Oberverwaltungsgericht im Streitfall Anlass gehabt hätte, § 155 Abs. 4 VwGO anzuwenden, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine (unterstellte) fehlerhafte Rechtsanwendung allein kann einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht begründen (Beschluss vom 19. August 1997- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).