Entscheidungsdatum: 31.01.2012
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Flurbereinigungsgerichts von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1958 - BVerwG 1 CB 43.58 - (Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 10 = RdL 1959, 27) und vom 20. März 1975 - BVerwG 5 B 74.72 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 12 = RdL 1975, 271) geltend macht, kann dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, s. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Vielmehr beanstandet sie nach Art einer Berufungs- bzw. Revisionsbegründung die richtige Anwendung des Bundesrechts auf den konkreten Fall, ohne allgemein klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung herauszuarbeiten.
Schließlich ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit dem Vorbringen, bezüglich der umstrittenen ehemaligen Wegeparzelle sei gegenüber dem Flurbereinigungsgericht in dem Verfahren 13 A 10.2440 diejenige Regelung begehrt worden, die das Gericht in seinem Urteilstenor angeordnet habe, so dass schon aus diesem Grund der Klage mit entsprechender Kostenfolge hätte (teilweise) stattgegeben werden müssen, wird ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Zwar kann ein Verfahrensmangel darin liegen, dass das Gericht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über einen bei ihm anhängig gewordenen Gegenstand nicht entscheidet (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn das Flurbereinigungsgericht hat das betreffende Klagebegehren aufgegriffen und ihm Rechnung getragen. Die Kritik der Beschwerde, dass auf dieser Grundlage die Klage insoweit nicht hätte abgewiesen werden dürfen, betrifft nicht das Verfahren, sondern die inhaltliche Richtigkeit des Urteils und rechtfertigt in Ermangelung von Gründen für eine Grundsatz- oder Divergenzzulassung nicht die Durchführung des Revisionsverfahrens.