Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 25.02.2013


BVerwG 25.02.2013 - 9 B 34/12

Abwasserbeseitigung; aufgrund unwirksamer Satzung ergangener Bescheid; Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
25.02.2013
Aktenzeichen:
9 B 34/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 30. Mai 2012, Az: 4 L 226/11, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 6 Abs 6 KAG SN

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 336 246,99 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerde möchte sinngemäß geklärt wissen, ob für den - vom Oberverwaltungsgericht angenommenen - Fall, dass Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist, weil die sachliche Beitragspflicht für die Abwasserbeseitigung trotz zuvor bereits bestehender Anschlussmöglichkeit erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstanden ist, die aufgrund unwirksamen Satzungsrechts ergangenen Bescheide aufzuheben und bereits eingezogene Beiträge zu erstatten sind, und wenn ja, ob die damit verbundene Rechtsunsicherheit hinnehmbar wäre. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie die Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Regelungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, zur Festsetzungsverjährung und zur Aufhebung von Beitragsbescheiden betrifft (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG des Landes Sachsen-Anhalt - KAG-LSA; § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG-LSA i.V.m. § 130 AO und §§ 169 f. AO; zur Inkorporation von Vorschriften der AO in das Landesrecht durch landesrechtlichen Anwendungsbefehl vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9; stRspr). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und ggf. welche bundesrechtlichen Vorgaben insoweit zu beachten waren und welche fallübergreifenden Fragen sich gerade in diesem Zusammenhang stellen sollten (vgl. Beschlüsse vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N. und vom 7. Januar 2008 -BVerwG 9 B 81.07 - Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 Rn. 6 f.). Davon abgesehen legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beklagte verpflichtet sein sollte, alle aufgrund unwirksamen Satzungsrechts ergangenen Beitragsbescheide trotz Bestandskraft (vgl. UA S. 8) aufzuheben und bereits eingezogene Beiträge zu erstatten. Dass der an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtete bestandskräftige Bescheid zurückgenommen wurde, liegt offenkundig darin begründet, dass einerseits die Rechtsvorgängerin insolvent geworden war und andererseits die Klägerin das Erbbaurecht am maßgeblichen Grundstück noch vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erlangt hatte (vgl. UA S. 8). Daraus kann offenkundig keine Notwendigkeit zur erneuten Beitragsveranlagung in allen übrigen Fällen abgeleitet werden.

3

Im Weiteren formuliert die Beschwerde keine die fallübergreifende Klärung revisiblen Rechts betreffende Fragen, sondern greift nach Art einer Revisionsbegründung die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts an, dass die Klägerin ungeachtet der Veranlagung ihrer Rechtsvorgängerin persönlich beitragspflichtig sei, weil sie zum einen vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht Erbbau-berechtigte geworden sei und zum anderen der Beklagte den an die Rechtsvorgängerin gerichteten Bescheid zurückgenommen habe. Im Übrigen leitet das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung auch insoweit aus der Auslegung und Anwendung von Landesrecht her (zur persönlichen Beitragspflicht und zur Rücknahme bestandskräftiger Bescheide, vgl. § 6 Abs. 8 Satz 2 KAG-LSA und § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG-LSA i.V.m. § 130 AO).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 VwGO.