Entscheidungsdatum: 27.05.2011
Die allein erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei mit der Annahme, Verwaltungskosten könnten dann gegenüber dem durch eine Amtshandlung Begünstigten als Gesamtschuldner geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber (Veranlasser) der Amtshandlung als Kostenschuldner ausgefallen ist, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1972 (- BVerwG 7 C 48.71 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17 S. 37 f.) abgewichen. Nach diesem Urteil bestehe keine Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Veranlasser einer Amtshandlung und dem hierdurch Begünstigten, vielmehr könne die Behörde den Begünstigten nur dann zur Zahlung von Verwaltungskosten heranziehen, wenn es hierfür gewichtige Gründe gebe oder ein Veranlasser nicht vorhanden sei. Dieses Vorbringen bezeichnet keine Divergenz. Eine solche liegt unter anderem nur dann vor, wenn sich die gerügte Abweichung auf dieselbe Vorschrift revisiblen Rechts bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133