Entscheidungsdatum: 26.10.2016
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 701,52 € festgesetzt.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei muss die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Beschwerde legt nicht dar, dass die aufgeworfene Frage,
wie hoch ein Hebesatz für die Grundsteuer maximal sein und in welchem Ausmaß dieser im Einzelfall erhöht werden darf,
die genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Frage lässt sich vielmehr - soweit sie sich überhaupt fallübergreifend beantworten lässt - ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der ergangenen Rechtsprechung beantworten.
Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Das Grundsteuergesetz sieht keinen allgemein vorgeschriebenen Höchstsatz dieses Hebesatzes vor. Zwar kann der Landesgesetzgeber nach § 26 GrStG einen solchen festlegen. Hiervon hat der hessische Landesgesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht, insbesondere stellt das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot des § 93 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, d.h. der Vorrang von Leistungsentgelten (Gebühren und Beiträgen) vor Steuern bei der kommunalen Einnahmeerzielung, nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof keine derartige Höchstsatzbestimmung im Sinne des § 26 GrStG dar. Ebenso wenig lässt sich aus der Verfassung ein maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz, wie er den Klägern offenbar vorschwebt, ableiten. Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1969 - 7 C 8.68 - BVerwGE 32, 135 <139 ff.> zur Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 23 zur erdrosselnden Wirkung einer Kampfhundesteuer). Ob dies der Fall ist, kann aber regelmäßig nur im jeweiligen Einzelfall bewertet werden.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Gemeinde in den genannten Grenzen (keine landesgesetzlich bestimmte Höchstgrenze, keine Willkür, keine Erdrosselungswirkung) den Hebesatz erhöhen darf; hierfür sieht das Gesetz lediglich eine zeitliche Grenze vor. Der letzte Zeitpunkt für den Fall einer Erhöhung des Hebesatzes ist verbindlich auf den 30. Juni eines Jahres festgelegt (§ 25 Abs. 3 GrStG).
Das verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsrecht kann allerdings vom Gesetzgeber auch unabhängig von Festlegungen eines Hebesatz-Höchstbetrags beschränkt werden. Unter den in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG normierten Gesetzesvorbehalt fallen etwa landesgesetzliche Regelungen zur kommunalen Haushaltswirtschaft oder zur staatlichen Kommunalaufsicht. Danach kann je nach Landesrecht etwa eine kommunalaufsichtliche Maßnahme gegen die Absenkung der Hebesätze für die Grundsteuer in einer hochverschuldeten Gemeinde gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 20 ff., 27).
Die Beschwerde zeigt keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.