Entscheidungsdatum: 23.11.2017
Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft einen unrichtigen, sich weder aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergebenden Tatbestand zugrunde gelegt. Damit dringt sie nicht durch. Abgesehen davon, dass die bloße Gegenüberstellung des Tatbestandes aus dem angegriffenen Urteil mit der nach Auffassung des Klägers zutreffenden Fassung des Tatbestandes den angeblichen Mangel nicht erweist, können etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens eines Beteiligten ohnehin nicht als Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden. Vielmehr hätte es dazu eines fristgebundenen Antrages auf Berichtigung des Urteils gemäß § 119 Abs. 1 VwGO bedurft (stRspr, s. nur BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2010 - 9 B 80.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 41 Rn. 7 und vom 3. Juli 2013 - 9 B 5.13 - juris Rn. 3).
b) Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entnehmen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die das Prozessrecht dem Tatsachengericht bei seiner Überzeugungsbildung zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist von vornherein begrenzt durch das jeweils anzuwendende materielle Recht und dessen Auslegung; alles was (noch) materielle Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Überprüfung anhand des Überzeugungsgrundsatzes. Dieser darf jedoch nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden, bei der das Tatsachengericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Der Vorwurf, das Gericht habe einen Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes führen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 ff.).
Hiernach ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblichen und sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt bei seiner Entscheidungsfindung übergangen hat. Zum früheren Flurbereinigungsverfahren Oberbettingen hatte der Beklagte in den Tatsacheninstanzen unter Beifügung von Auszügen dieses Flurbereinigungsplans vorgetragen, es habe sich um ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren gehandelt, bei dem ein förmlicher Wege- und Gewässerplan nach § 41 FlurbG nicht aufgestellt worden sei. Bei der K 50 und der L 10 handele es sich um öffentliche Straßen, die so bereits vor der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens vorhanden gewesen seien. Der Flurbereinigungsplan habe sie nicht als Anlagen im Sinne der §§ 39, 58 Abs. 4 FlurbG ausgewiesen. Dieser Vortrag des Beklagten wird durch die vorgelegten Auszüge des Flurbereinigungsplans gestützt. Insbesondere ergibt sich daraus, dass die beiden genannten Straßen nicht im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse festgesetzt worden sind. Auf der Grundlage des so beschriebenen Akteninhalts und somit nicht "aktenwidrig" hat sich das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 10 f.) seine Überzeugung gebildet.
c) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. Die Vorinstanz hat dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht entsprochen. Der Kläger hatte den Antrag, den gesamten textlichen Teil des Flurbereinigungsplans, die Plankarte betreffend den hier maßgeblichen Teilbereich K 50, die Abfindungsnachweise zugunsten des Beigeladenen und damit verbunden die Flächenabzüge zulasten der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens sowie schließlich den Abfindungsnachweis zugunsten des Rechtsvorgängers des Klägers beizuziehen, ausweislich der Verhandlungsniederschrift hilfsweise gestellt, das heißt für den Fall, dass sein auf Aufhebung der Plangenehmigung gerichteter Hauptantrag keinen Erfolg hat. Ein derartiges Sachaufklärungsbegehren muss nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung beschieden werden, vielmehr gelten insoweit die Anforderungen aus § 86 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 13 f.).
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert u.a. die substantiierte Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auf dem Mangel beruhen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 3). Daran fehlt es hier. Dem Oberverwaltungsgericht musste sich auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Beiziehung von Akten des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Oberbettingen nicht aufdrängen. Die Beschwerde führt hierzu aus, eine Eigentumszuweisung an den Straßenbaulastträger sei bereits Gegenstand der Festsetzungen des Flurbereinigungsverfahrens Oberbettingen gewesen. So sei bereits damals der Planungsvorstellung Rechnung getragen worden, die Einmündung in die L 10 zur Verbesserung der Sichtweite in Richtung Oberbettingen zu verschieben. Es sei daher nicht gerechtfertigt, mit der nunmehr geänderten Planung in die bestandskräftige wertgleiche Abfindung des Klägers aus dem Flurbereinigungsverfahren einzugreifen.
Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht auf, sondern wendet sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zum Bestehen der Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben. Das Oberverwaltungsgericht nimmt an, allein der Umstand, dass man bei der damaligen Flurbereinigung zwar das Problem der Spitzwinkligkeit der Einmündung erkannt und hierfür Abhilfe durch zukünftige Veränderung der Straßenführung für notwendig angesehen und berücksichtigt habe, Entsprechendes jedoch nicht in Bezug auf die begrenzte Sichtweite in Richtung Oberbettingen erfolgt sei, könne nicht dazu führen, dass die nun streitgegenständliche Maßnahme zur Verbesserung der Sichtweite bei heutiger objektiver Betrachtung nicht als zumindest vernünftigerweise geboten anzusehen wäre. Dem liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass Eigentumszuweisungen an einen Straßenbaulastträger bei einer Flurbereinigung, die im Hinblick auf eine geplante spätere Straßenbaumaßnahme im Flurbereinigungsgebiet erfolgen, nicht von vornherein die Planrechtfertigung für eine dann hiervon abweichende Straßenplanung mit Inanspruchnahme von im Flurbereinigungsverfahren zugewiesenen Grundstücken entfallen lassen. Diese materiell-rechtliche Auffassung kann die Beschwerde nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angreifen. Soweit sie in diesem Zusammenhang pauschal behauptet, die schlechten Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich der Kreisstraße könnten auch ohne deren genehmigte Verlegung durch eine "Abschiebung" der sichtbehindernden Kuppe mit geringem Kostenaufwand behoben werden, ist nicht im Ansatz erkennbar, welchen Erkenntnisgewinn sie sich hierzu aus den ihrer Ansicht nach beizuziehenden Flurbereinigungsakten verspricht.
Der Kläger macht ferner unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 - (Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 5) und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209) geltend, bei der K 50 handele es sich um eine im Interesse der Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens oder im öffentlichen Interesse festgesetzte Anlage im Sinne des § 58 Abs. 4 FlurbG. Auf der Grundlage des bereits oben in Bezug genommenen Beklagtenvortrags und der hierzu vorgelegten Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan musste sich der Vorinstanz jedoch ohne Substantiierung des Klägervortrags dazu eine über die vorgelegten Auszüge hinausgehende Beiziehung der Flurbereinigungsakten nicht aufdrängen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren weder vorgetragen, dass der damalige Flurbereinigungsplan entgegen den Angaben des Beklagten einen förmlichen Wege- und Gewässerplan im Sinne des § 41 FlurbG enthalten habe, noch gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der K 50 um eine Anlage im Sinne der § 39 Abs. 1, § 58 Abs. 4 FlurbG handeln könnte, für die allein eine konstitutive Wirkung des Flurbereinigungsplans in Betracht käme (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 5 C 2.84 - Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 8 S. 5).
2. Die Zulassung der Revision kann nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt werden. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Hieran fehlt es.
Die Beschwerde benennt zwar die bereits oben erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1988, vom 18. November 2002 und vom 19. Februar 2015, denen sie bestimmte Rechtssätze entnimmt. Sie zeigt aber nicht auf, dass das Oberverwaltungsgericht davon abweichende abstrakte Rechtssätze aufgestellt hat, sondern macht lediglich geltend, dass die Vorinstanz die betreffenden Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts falsch angewendet habe. Darauf lässt sich eine Divergenzrüge nicht stützen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.