Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 19.02.2019


BAG 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers


Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
19.02.2019
Aktenzeichen:
9 AZR 423/16
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:190219.U.9AZR423.16.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend ArbG Bonn, 21. Oktober 2015, Az: 4 Ca 1568/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. April 2016, Az: 4 Sa 1095/15, Urteil

Leitsätze

1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

2. Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.