Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 12.01.2012


BVerwG 12.01.2012 - 9 A 21/11, 9 A 21/11 (9 A 12/10)

Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen Planfeststellungsbeschluss; letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung; Anhörungsrüge; Einwendungslast; Präklusion


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
12.01.2012
Aktenzeichen:
9 A 21/11, 9 A 21/11 (9 A 12/10)
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Auf die Rüge eines durch eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

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1. Der Kläger rügt, das Gericht habe ihm das rechtliche Gehör dadurch versagt, dass es den Einwand einer unterbliebenen Erfassung von Flächen des Lebensraumtyps 91E0* einschließlich einer Entwicklungsfläche dieses Lebensraumtyps im Einwirkungsbereich des Vorhabens als präkludiert behandelt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

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Hinweise auf angeblich voll ausgeprägte Flächen des Lebensraumtyps 91E0* waren unabhängig davon zu erwarten, ob zur Zeit des Anhörungsverfahrens bei der Bestandserfassung habitatrechtlich geschützter Lebensraumtypen im Zuge von FFH-Verträglichkeitsprüfungen Kartierungsuntergrenzen praktiziert wurden, deren Rechtswidrigkeit sich nachträglich herausgestellt haben soll. Aufgabe der Naturschutzvereinigungen ist es, sich im Rahmen ihrer Beteiligung am Planfeststellungsverfahren naturschutzfachlich fundiert mit den ausgelegten Planunterlagen auseinanderzusetzen und auf Gefährdungen für Naturgüter hinzuweisen. Eine rechtliche Durchdringung der Schutzproblematik brauchen die Vereinigungen nicht zu leisten; andererseits können sie sich aber auch nicht darauf berufen, aufgrund fehlerhafter rechtlicher Überlegungen von Einwendungen abgesehen zu haben. Versäumen sie, ihre fachlichen Bedenken rechtzeitig geltend zu machen, so greift die Präklusion unabhängig davon, ob sie die rechtliche Relevanz dieser Bedenken richtig eingeschätzt haben.

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Bezogen auf die im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhandene Entwicklungsfläche des Lebensraumtyps 91E0* hat der Senat die Anforderungen an die Einwendungslast des Klägers gleichfalls nicht überspannt. Für diese Fläche trifft in gleicher Weise wie für voll ausgebildete Flächen des Lebensraumtyps die im angefochtenen Urteil (Rn. 33) angestellte Erwägung zu, dass dem Kläger mit Rücksicht auf die Angaben der Verträglichkeitsprüfung zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets auch ohne Kenntnis des Managementplans ein Hinweis möglich gewesen wäre, dass mit derartigen Vegetationsstrukturen zu rechnen sei. Die Einschätzung, ob nach den naturräumlichen Gegebenheiten Flächen zu erwarten sind, die ein Entwicklungspotential hin zu einem Lebensraum bestimmten Typs aufweisen, stellt keine höheren Anforderungen an eine Naturschutzvereinigung als die Einschätzung, ob mit voll ausgebildeten Flächen dieses Typs zu rechnen ist. In beiden Fällen geht es zudem um tatsächliche Umstände, die unabhängig von der Kenntnis über die von der Managementbehörde getroffenen Entscheidungen über die Ausweisung als Entwicklungsfläche beurteilt werden können. Im Übrigen hätte der schlichte Hinweis, im Einwirkungsbereich der Trasse sei nach den naturräumlichen Gegebenheiten mit Flächen des Lebensraumtyps 91E0* zu rechnen, ohne Weiteres auch den präklusionshindernden Hinweis eingeschlossen, es könnten dort entsprechende Entwicklungsstrukturen vorhanden sein.

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Soweit der Kläger rügt, sein Klagevorbringen zur unzureichenden Ermittlung projektbedingter Einwirkungen auf Flächen und Entwicklungsflächen des Lebensraumtyps 91E0* sei übergangen worden, ist sein Recht auf Gehör gleichfalls nicht verletzt worden. Der Senat hat diesen Vortrag durchaus zur Kenntnis genommen und erwogen. Mit Rücksicht auf seine Rechtsauffassung, der Kläger sei mit Rügen zur mangelnden Erfassung von Flächen und Entwicklungsflächen dieses Lebensraumtyps präkludiert, bestand aber keine Veranlassung, sich damit in der Sache auseinanderzusetzen. Die Frage, ob es zu Beeinträchtigungen kommen würde, hätte sich nämlich nur gestellt, wenn entgegen den Annahmen des Beklagten von geschützten Flächen auszugehen gewesen wäre. Dass sich der Senat bezogen auf den Lebensraumtyp 8230 - anders als bezogen auf den Lebensraumtyp 91E0* - sowohl mit den Rügen zur Bestandserfassung als auch mit denen zu nachteiligen Einwirkungen befasst hat, lässt keine andere Deutung zu. Die unterschiedliche Behandlung beruht vielmehr auf einem sachlichen Grund. Insoweit hat der Kläger nämlich im Klageverfahren Beeinträchtigungen nicht nur für angeblich nicht erfasste, sondern auch für bereits in der Verträglichkeitsprüfung identifizierte Flächen des Lebensraumtyps geltend gemacht.

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2. Soweit der Kläger beanstandet, der Senat habe seine Einwendungen zur Störung von Vögeln in den Bereichen des Hospitalwaldes, des Knotens 3 und der Kreuzermarkteiche nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und insoweit überdies die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG offensichtlich unzutreffend angewendet, ist ein Gehörsverstoß nicht ersichtlich. Wie sich aus der Wiedergabe der einschlägigen Einwendungen des Klägers im angefochtenen Urteil (Rn. 46) ergibt, hat der Senat diese Ausführungen erfasst und an den Maßstäben gemessen, die an die Substantiierung von Einwendungen zu stellen sind. Unter Berücksichtigung der ausgelegten Planunterlagen kann keine Rede davon sein, dass der Senat die Substantiierungsanforderungen im konkreten Fall überspannt hat. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag enthält nämlich für die in dem Einwendungsschreiben des Klägers gerügten Störungen von Vögeln eine detaillierte und artspezifisch differenzierte Prüfung.

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Dem steht nicht die praktizierte "Gildenbildung" entgegen. Sie besagt, dass die für "Hauptarten" vorgenommene Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf "Begleitarten" übertragen worden ist. Dem liegt die naturschutzfachliche Einschätzung zugrunde, dass die Begleitarten "gleichartige ökologische Habitatansprüche besitzen sowie im Untersuchungsraum ähnliche räumlich-funktionale Lebensraumeinheiten nutzen" wie die Hauptarten und "gegenüber den Vorhabenswirkungen vergleichbare Empfindlichkeiten aufweisen" (S. 193 des Fachbeitrags). Die Begleitarten sind damit "indirekt über die im jeweiligen Artenbogen betroffene Hauptart abgehandelt" worden (a.a.O.); die detaillierten Aussagen des Fachbeitrags zur jeweiligen Hauptart bezogen sich mithin entsprechend auf die jeweiligen Begleitarten und mussten deshalb dem Kläger auch insoweit Anlass zu entsprechender detaillierter Auseinandersetzung geben. Dass der Kläger die Gildenbildung im Klageverfahren kritisiert hat, ist für die Frage, welchen Substantiierungsanforderungen seine Einwendungen zu genügen hatten, ohne Belang.

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Ähnliches gilt für die räumliche Schwerpunktsetzung des Fachbeitrags. Dazu heißt es dort (S. 28) erläuternd, die Flächen außerhalb vertieft untersuchter Schwerpunktbereiche beständen überwiegend aus landwirtschaftlich genutzten Flächen, die aufgrund ihrer Nutzungsintensität und dadurch eingeschränkten Lebensraumqualität geringe Arten- und Individuendichten aufwiesen bzw., soweit es sich um andere Biotopflächen handele, nicht wesentlich von den angrenzenden Flächen unterschieden. Angesichts dessen beanspruchten die Aussagen im Fachbeitrag zu Störwirkungen des Vorhabens innerhalb der Schwerpunktbereiche entsprechende Geltung für den Untersuchungsraum im Übrigen.

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Soweit der Kläger ferner überspannte Substantiierungsanforderungen hinsichtlich im Hospitalwald beheimateter Vogelarten und dabei namentlich des Buntspechts rügt, ist ihm zuzugeben, dass der artenschutzrechtliche Fachbeitrag einige Arten einschließlich der genannten Spechtart weder als Haupt- noch als Begleitarten untersucht hat. Dieser Handhabung liegt indes wiederum eine artbezogene fachliche Einschätzung zugrunde. Dazu heißt es in dem Fachbeitrag, diese Arten seien sachsenweit und im Untersuchungsgebiet häufig und verbreitet. Sie wiesen einen günstigen Erhaltungszustand auf, zeichneten sich durch ein hohes Anpassungsvermögen aus und seien gegenüber akustischen und visuellen Störungen relativ unempfindlich; für sie könne angenommen werden, dass sie Ausweichhabitate aufsuchten, so dass unter Berücksichtigung der Größe und Stabilität ihrer Populationen eine Verschlechterung des Erhaltungszustands nicht zu erwarten sei (S. 193 f.). Dies sind artspezifische Gesichtspunkte, die eine eingehendere Auseinandersetzung als die im Einwendungsschreiben enthaltene bloße Behauptung erforderten, im Hospitalwald werde der Lebensraum u.a. von Vögeln durch bestimmte Immissionen beeinträchtigt.

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3. Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er einen Gehörsverstoß daraus ableitet, dass der Senat sein Vorbringen zu artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen von Ringelnatter, Grasfrosch und Erdkröte für präkludiert gehalten hat. Das Einwendungsschreiben (S. 8 und 20) enthält zwar Vortrag zu diesen Arten, doch entspricht dieser nicht den Einwänden in der Klagebegründung (S. 48). Zur Ringelnatter hat der Kläger im Klageverfahren gerügt, sie sei von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten in ähnlicher Weise betroffen wie die Zauneidechse, für die Verstöße gegen das Tötungsverbot sowie das Zerstörungs- und Beschädigungsverbot geltend gemacht waren; zur Erdkröte und zum Grasfrosch hat er Verstöße gegen das Tötungsverbot gerügt. Die knappen Bemerkungen im Einwendungsschreiben zu diesen Arten hat der Senat hingegen dahingehend verstanden, dass Störungen - für die Umgebung der Kreuzermarkteiche zudem in einem aktuell noch gar nicht besiedelten Bereich - geltend gemacht werden sollten. Auch die für die Umgebung der Kreuzermarkteiche angesprochenen "Trenn- und Zerschneidungswirkungen" sind zu unspezifisch bezeichnet, um Verstöße gegen das Tötungsverbot mit der gebotenen Klarheit zu thematisieren. Gleiches trifft für die Waldeidechse zu, die im Einwendungsschreiben (S. 8) zusammen mit der Ringelnatter angesprochen und nur aufgrund eines Redaktionsversehens bei der Abfassung des Urteils (Rn. 50) unerwähnt geblieben ist.

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Unabhängig davon wäre ein hinsichtlich der nur national geschützten Arten etwa unterlaufener Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich, da das auf sie bezogene Klagevorbringen unsubstantiiert ist. Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit ist im Rügeverfahren mit Blick auf dessen Funktion, dem Gericht Gelegenheit zur Selbstkorrektur zu geben, eigenständig zu prüfen (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 9 B 58.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 5 Rn. 2). Die Klagebegründung behandelt die genannten Arten nur ganz am Rande (S. 48 unten), ohne die befürchteten Beeinträchtigungen substantiiert darzulegen. Dies hat der Kläger offenbar selbst so gesehen, da er hierzu ausgeführt hat, ein detaillierter Vortrag bleibe vorbehalten, ohne jedoch im weiteren Klageverfahren darauf zurückzukommen.