Entscheidungsdatum: 09.05.2011
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht gegeben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde formuliert schon keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Der Hinweis, dass sicherlich noch eine Reihe von gleichgelagerten Fällen bei Verwaltungsgerichten anhängig seien, reicht dafür ebenso wenig aus wie die Auffassung, die höchstrichterliche Rechtsprechung zum redlichen Erwerb stelle einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip dar. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Schlechterstellung der bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr eingetragenen Käufer im Vergleich zu den eingetragenen Erwerbern nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 <269 ff.>).
Die von der Beschwerde für notwendig gehaltene Gesetzesänderung zur Problematik der Nutzung und der Vorlage einer Nutzungsurkunde ließe sich in einem Revisionsverfahren nicht erreichen. Das gilt auch für die von der Beschwerde für notwendig gehaltene gesetzliche Fixierung, dass die Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen des Erwerbers genießen.
Weitere Zulassungsgründe werden von der Beschwerde nicht einmal sinngemäß geltend gemacht. Stattdessen wiederholt die Beschwerde ihren erstinstanzlichen Vortrag. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.