Entscheidungsdatum: 28.04.2010
§ 3 Abs. 1 Satz 10 VermG findet auf solche Vermögenswerte Anwendung, die nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG nicht restituierbar sind, weil sie vor der Stilllegung des Unternehmens "weggeschwommen" sind.
Die Klägerin macht Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend hinsichtlich der Teilfläche des heutigen Grundstücks Flurstück Nr. ... der Flur ... der Gemarkung E., die vormals im Eigentum der Firma Kurt J. u. Co. i.L. stand.
Das streitgegenständliche und weitere Grundstücke, die Gegenstand anderer vermögensrechtlicher Verfahren sind, standen seit 1918 im Eigentum der Firma Sally J. OHG in E. Seit dem Jahr 1924 waren Gesellschafter der OHG Emil J. (50 %) und die Kinder des verstorbenen Bruders Julius, Kurt und Hilda J. (je 25 %). Alle Gesellschafter waren Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft. Nachdem im August 1931 ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses der OHG eröffnet und im September 1931 nach Bestätigung des Vergleichs wieder aufgehoben worden war, beschlossen die Gesellschafter am 21. Oktober 1931 die Auflösung der Sally J. OHG mit Wirkung zum 1. Oktober 1931. Das Geschäft nebst Firma und Übernahme der Aktiva und Passiva, jedoch mit Ausnahme der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke K. ..., wurde an den bisherigen Gesellschafter Emil J. veräußert. Hinsichtlich des Restvermögens in Form der Grundstücke wurde die Liquidation beschlossen und unter der neu angenommenen Firma "Kurt J. u. Co. i.L.", E., weitergeführt. Die Firma war im Handelsregister eingetragen; als Liquidatoren wurden Emil J. sowie ein in E. ansässiger Rechtsanwalt bestellt. Auf mehrere Nachfragen des Amtsgerichts hinsichtlich des Standes des Liquidationsverfahrens antwortete der Liquidator zwischen Dezember 1932 und April 1937 regelmäßig dahingehend, dass die Liquidation noch nicht beendet werden konnte, weil die Lage am Grundstücksmarkt und die allgemeine wirtschaftliche Depression eine angemessene Verwertung des Grundbesitzes der Liquidationsgesellschaft derzeit nicht möglich mache. Zwei Parzellen wurden 1934 verkauft und die Erlöse an die Hypothekengläubiger zur anteilmäßigen Befriedigung abgeführt.
Mit Kaufvertrag vom 7. Juli 1937 wurden die der Firma Kurt J. u. Co. i.L. gehörenden Grundstücke (zusammen 29 375 qm, darunter auch das streitgegenständliche, später abgeteilte Flurstück Nr. ...) lasten- und hypothekenfrei der Stadt E. zur Errichtung von Volkswohnungen verkauft. Der Kaufpreis betrug 45 000 RM (1,53 RM/qm) und war durch die Stadthauptkasse bei Auflassung der Grundstücke an die Verkäuferin zu zahlen. Die Stadt E. wurde am 11. Oktober 1937 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Auf Antrag der Liquidatoren vom 18. Oktober 1937 wurde die Firma Kurt J. u. Co. i.L. am 26. Oktober 1937 im Handelsregister gelöscht.
Das streitgegenständliche Grundstück wurde nach 1945 als in Volkseigentum stehend in die Rechtsträgerschaft des St. übertragen. Die ... GmbH, B., veräußerte das Flurstück Nr. ... mit Kaufvertrag vom 12. Juni 1991 an eine Privatperson.
Emil J. verstarb 1948 und wurde von seiner Witwe Adele J. allein beerbt. Diese verstarb 1963 und wurde von ihrem Sohn Ernst J. beerbt, der 1973 verstarb und von seiner Witwe Anna J. allein beerbt wurde. Die Klägerin ist alleinige Erbin der 1987 verstorbenen Hilda und Kurt J.
Am 12. September 1990 bevollmächtigte Anna J. notariell beglaubigt die Klägerin, alle Anträge und Anfragen hinsichtlich des in E. befindlichen Grundbesitzes oder anderweitigen Vermögens, soweit es in ihrem oder im Eigentum ihres verstorbenen Ehemannes steht, zu stellen. Die Klägerin sei zudem befugt, den entsprechenden Grundbesitz und das anderweitige Vermögen zu beliebigen Bedingungen zu veräußern, auch schenkweise und auch an sich selbst. Die Klägerin übertrug ausweislich einer notariellen Beglaubigung vom 12. Februar 2001 die vermögensrechtlichen Ansprüche der Anna J. im Oktober 1990 schenkweise an sich selbst.
Mit Antrag vom 18. September/1. Oktober 1990 meldete die Klägerin bei der Stadtverwaltung E. Ansprüche als Erbin für die Grundstücke in E., ... an. Ausweislich des Antrages waren beigefügt u.a. "Protokoll des Verkaufs von Emil J. an die Stadt E. vom 7.7.1937" und "Verzichtserklärung von Aenne J. (wird nachgereicht)". Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen E. gab den Antrag zuständigkeitshalber nach § 25 VermG an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ab.
Im Verwaltungsverfahren trug die Klägerin vor, der Verkauf der Grundstücke ihrer Familie sei unter Zwang erfolgt, da die Familie der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört habe. Emil J. sei in der sog. Reichskristallnacht ins Konzentrationslager Buchenwald verbracht worden. Die Liquidation der Firma Kurt J. u. Co. i.L. sei beschlossen worden, weil ihr Vater Kurt J. schon seit 1929 keine Kunden mehr gefunden habe. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1996 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Klägerin darauf hin, dass das ehemalige Unternehmen Kurt J. u. Co. i.L. Geschädigte wäre.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2003 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG lägen nicht vor.
Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die im Einzelnen mit dem Altbestand angeführten Grundstücke an die Klägerin zurück zu übertragen. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 28. September 2004 die Verfahren nach den einzelnen Flurstücknummern und den jeweiligen Verfügungsberechtigten abgetrennt und unter neuen Aktenzeichen weitergeführt. Mit Beschluss vom 10. März 2008 hat es im vorliegenden Verfahren die B. beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragt, den Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Berechtigung der Klägerin bezüglich der Teilfläche des heutigen Flurstücks Nr. ... der Flur ... von E., Blatt ..., die vormals das Unternehmensgrundstück der Firma Kurt J. u. Co. i.L. ausmachte, festzustellen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die Beiladung der B. aufgehoben.
Mit Urteil vom 6. November 2008 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Juni 2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass das ehemalige Unternehmen Kurt J. u. Co. i.L. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes in Bezug auf die im Grundbuch von E. auf Blatt ... eingetragene Teilfläche des Flurstücks Nr. ... ist, die vormals im Eigentum der Firma Kurt J. u. Co. i.L. stand. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, dass die Firma Kurt J. u. Co. i.L. Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG bezüglich des in Streit stehenden Grundstücks ist. Der entgegenstehende Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Gemäß § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG sei Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen seien. Der Anspruch der Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Flurstückes richte sich entsprechend dem Normzweck nach § 6 Abs. 1, Abs. 6a Satz 1 VermG und nicht nach § 3 Abs. 1 VermG, der Ansprüche der Einzelrestitution betreffe. Das Unternehmen selbst habe seinen Geschäftsbetrieb eingestellt und könne nicht mehr zurückgegeben werden. Der Antrag der Klägerin erfülle das erforderliche Quorum nach § 6 Abs. 1a VermG. Die Klägerin sei alleinige Rechtsnachfolgerin nach Kurt und Hilde J. und repräsentiere damit 50 % der Anteile. Weitere Anteile könne sie nicht in eigenem Namen auf sich vereinen. Sie habe allerdings als Vertreterin der Anne J. wirksam Ansprüche angemeldet. Die von der Klägerin aufgrund der von Anne J. erteilten Vollmacht vorgenommene Abtretung der vermögensrechtlichen Ansprüche an sich selbst sei nicht wirksam im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 3 VermG. Für die Anmeldung sei die Unwirksamkeit der Abtretung aber unschädlich, weil ihre Wirksamkeit nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft entfallen sei. Daraus folge, dass die von der Klägerin zuvor vorgenommenen Rechtshandlungen, die Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche für Anna J. als deren bevollmächtigte Vertreterin, ihre Wirksamkeit behalte. Anna J. repräsentiere als Erbeserbin nach Emil J. weitere 50 % der Anteile der ehemaligen Firma Kurt J. u. Co. i.L. Die Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG seien gegeben. Die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO, dass es sich bei dem Verkauf der Grundstücke um einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust gehandelt habe, sei nicht widerlegt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 half das Verwaltungsgericht den Beschwerden ab und ließ die Revision zu.
Die Klägerin hat zunächst angekündigt, die Herausgabe des der Teilfläche entsprechenden Veräußerungserlöses an sie selbst zu beantragen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sie ihren Klageantrag auf die Berechtigtenfeststellung beschränkt. Nachdem das Verfahren jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei, verfolge sie ihren Hauptsacheanspruch mit dem Revisionsantrag weiter.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten der Firma Kurt J. u. Co. i.L. verletze ihre Dispositionsbefugnis. Sie habe mit ihrem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihre Berechtigung - und nicht diejenige der Liquidationsgesellschaft - festzustellen. Eine Rückübertragung des untergegangenen Unternehmens sei ausdrücklich nicht beantragt worden.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
unter Aufhebung des Bescheids des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. Juni 2003 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. November 2008 die Beklagte zu verpflichten, die Berechtigung der Klägerin bezüglich der Teilfläche des heutigen Flurstücks Nr. ... der Flur ..., eingetragen im Grundbuch von E., Blatt ..., die vormals ein Unternehmensgrundstück der Firma Kurt J. u. Co. i.L. war, festzustellen
und
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Im Übrigen hat die Klägerin ihre Revision zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen
und
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. November 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze § 30 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil für das Unternehmen Kurt J. u. Co. i.L., dessen Berechtigung an dem betroffenen Vermögenswert festgestellt werden solle, keine Anmeldung vorgenommen worden sei. Deshalb bestehe auch kein materieller Anspruch auf Feststellung der Berechtigung des Unternehmens. Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin die Feststellung ihrer eigenen Berechtigung nicht beanspruchen könne.
Soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 140 Abs. 1, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die im Übrigen zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (1.); die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung an dem streitgegenständlichen Vermögenswert (2.). Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (3.).
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Mit der Verpflichtung der Beklagten, die Berechtigung der Kurt J. u. Co. i.L. hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks festzustellen, ist das Verwaltungsgericht über das Begehren der Klägerin, ihre Berechtigung festzustellen, hinausgegangen und hat damit § 88 VwGO verletzt. Dieser Antrag beinhaltete die Rechtsbehauptung, ihr selbst stehe ein Anspruch auf Singularrestitution zu. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Beklagte die Firma Kurt J. u. Co. i.L. als Berechtigte festzustellen habe. Für diese Entscheidung hätte es eines Klageantrags bedurft, der die geschädigte Unternehmensträgerin als Restitutionsberechtigte zum Gegenstand hat. Das Verwaltungsgericht hatte die Klägerin im vorbereitenden Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen. Die Klägerin hat dennoch in der mündlichen Verhandlung daran festgehalten, dass sie selbst und nicht die Unternehmensträgerin als Berechtigte festzustellen sei. Das Verwaltungsgericht verletzt deshalb die Dispositionsbefugnis der Klägerin, wenn es einen Berechtigten feststellt, der es nach dem Willen der Klägerin nicht sein soll. Auch wenn dieser Wille auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht, ist das Verwaltungsgericht gehindert, das ausdrücklich nicht Gewollte zuzusprechen.
Eine Auslegung des Antrags der Klägerin dahingehend, dass sie die Feststellung der Berechtigung der Firma Kurt J. u. Co. i.L. begehrt, ist nicht möglich. Hiergegen spricht auch, dass für diesen Unternehmensträger kein Restitutionsantrag gemäß § 30 Abs. 1 VermG in der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG gestellt wurde. Zwar hätte die Klägerin ihren Antrag vom 18. September 1990 unter Umständen dahingehend konkretisieren können, dass sie für das ehemalige Unternehmen Kurt J. u. Co. i.L. Ansprüche geltend macht. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat sie darauf ausdrücklich hingewiesen. Es mag auch sein, dass der Antrag der Klägerin zusammen mit den von ihr nach ihrer Auffassung ebenfalls geltend gemachten Ansprüchen der Anna J. das erforderliche Quorum gemäß § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG erreicht hätte. Die Klägerin hat aber mehrfach und ausdrücklich auch im Klage- und im Revisionsverfahren immer wieder darauf bestanden, dass sie nicht für den Unternehmensträger Kurt J. u. Co. i.L., sondern im eigenen Namen Antragstellerin ist und Berechtigte sei. Im Revisionsverfahren hat sie darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Firma Kurt J. u. Co. i.L. kein Unternehmen im Sinne des § 6 VermG gewesen sei.
2. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, weil sie keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Person als Berechtigte hat. Einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung bedarf es nicht. Der Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Klage abweisen, da das Verwaltungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil getroffen hat.
Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Das Vermögensgesetz differenziert dabei danach, ob die Schädigung im Sinne des § 1 VermG einen einzelnen Vermögensgegenstand oder ein Unternehmen betraf. Der Berechtigte hat daher nicht die Wahl zwischen einem Anspruch auf das Unternehmen als Ganzes und der Rückforderung einzelner Teile, insbesondere der Betriebsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VermG). Maßgeblich für die Anwendbarkeit der die Singularrestitution ausschließenden Vorschriften des § 6 VermG ist, ob das Unternehmen als solches oder ein einzelner Vermögensgegenstand einer Schädigung im Sinne des § 1 VermG ausgesetzt war (stRspr; vgl. Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42 m.w.N.). Ob die Rückübertragung eines Unternehmens begehrt wird, richtet sich nach dem Antrag. Dabei ist nicht auf den Wortlaut des Rückgabeantrags, sondern maßgeblich darauf abzustellen, wie der Antrag nach den gesamten Umständen des Falles zu verstehen ist (vgl. Beschluss vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 1).
Die Klägerin hat das gesamte Verfahren über ausdrücklich darauf bestanden, dass sie keine Unternehmensrestitution begehrt, sondern einen Anspruch auf Singularrestitution geltend macht. Als Singularrestitution im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG kann ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zustehen, weil der durch den Verkauf der Grundstücke am 7. Juli 1937 gegebenenfalls Geschädigte nur der damalige Eigentümer des Grundstücks, die Kurt J. u. Co. i.L., sein kann. Die Klägerin ist zwar Rechtsnachfolgerin einzelner Gesellschafter, nicht aber Rechtsnachfolgerin der Kurt J. u. Co. i.L. Deshalb kann sie insoweit nicht Berechtigte sein (vgl. dazu auch Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1<5> = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 4, demzufolge sich, wenn der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens Berechtigter ist, die Annahme verbietet, dass der diesem zustehende Anspruch auch durch Rückgabe der Vermögensgegenstände an die Gesellschafter des Berechtigten erfüllt werden kann.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ihre Berechtigtenstellung nicht aus § 6 Abs. 10 Satz 6 VermG. Diese Regelung findet, wie sich aus ihrer systematischen Stellung ergibt, nur im Fall der Unternehmensrestitution, nicht aber im Fall der Singularrestitution Anwendung. Darüber hinaus trifft sie nur eine Regelung über die Abwicklung des rückgabeberechtigten Unternehmens (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1993 a.a.O.), nämlich zu der Frage, ob ein nicht mehr bestehendes und gemäß § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG wiederbelebtes Unternehmen im Register eingetragen werden muss. Die Vorschrift begründet aber keine selbstständigen Ansprüche auf Rückgabe oder Berechtigtenfeststellung.
Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich vorliegend der Sache nach um einen Fall der Unternehmensrestitution handelt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Unternehmen Kurt J. u. Co. i.L., dessen Unternehmenszweck auf die eigene Abwicklung durch Verkauf des Gesellschaftsvermögens gerichtet war, hatte mit dem Verkauf der das Gesellschaftsvermögen noch ausmachenden Grundstücke am 7. Juli 1937 an die Stadt E. den Geschäftsbetrieb eingestellt. Da die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen, ist eine Rückübertragung des Unternehmens jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen. In Betracht käme zwar, wenn man die Erfüllung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG durch die Antragstellung der Klägerin zugleich im Namen ihrer Tante Anna J. unterstellt, ein Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks nach den Grundsätzen der sog. Trümmerrestitution im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG. Dieser Anspruch würde allerdings wiederum nur der wiederbelebten Kurt J. u. Co. i.L. zustehen, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin nicht ist.
Als Rechtsnachfolgerin einzelner Gesellschafter der Kurt J. u. Co. i.L. könnte der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 10 i.V.m. Satz 4 und 5 VermG zustehen. Diese sog. ergänzende Singularrestitution kommt hier allerdings nicht zur Anwendung:
Die im Wesentlichen durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz (WoModSiG vom 17. Juli 1997 - BGBl I S. 1823, 1828) konkretisierte Regelung stellt zu Gunsten der gemäß § 1 Abs. 6 VermG Geschädigten eine Sonderregelung und eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine Rückübertragung von Vermögenswerten, die vor der Stilllegung eines Unternehmens "weggeschwommen" sind, ausscheidet (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 141.99 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 37). Aus dieser Sonderregelung erschließt sich die Abgrenzung zwischen § 3 Abs. 1 Satz 10 und § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG: Ein Wahlrecht zwischen beiden Anspruchsgrundlagen kann es bereits wegen der unterschiedlichen (Anspruchs-)Berechtigten nicht geben. Die Sätze 4 ff. und auch der Satz 10 des § 3 Abs. 1 VermG verfolgen das Ziel, dem früheren Gesellschafter die "wirtschaftliche Eigentümerstellung" in Höhe seines Anteils dadurch möglichst wieder einzuräumen, dass auch nach der Schädigung aus dem Unternehmensvermögen ausgeschiedene Vermögensgegenstände in die (Bruchteils-)Restitution einbezogen werden (Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 8 C 7.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 69 S. 30 f.). Sie ergänzen damit die Unternehmensrestitution einschließlich der Restitution von Anteilsrechten und Unternehmensresten durch eine Singularrestitution. Aus dieser (bloß) ergänzenden Funktion - hier: zur Restitution von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG - folgt, dass der Restitution nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG Vorrang zukommt. § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG ist auf jene Vermögensgegenstände anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens in seinem Eigentum befanden und zum Zeitpunkt der Stilllegung des Unternehmens zu seinem Vermögen gehörten. Demgegenüber findet § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG Anwendung auf solche Vermögenswerte, die nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG nicht restituierbar sind, weil sie vor der Stilllegung des Unternehmens weggeschwommen sind.
Geht man davon aus, dass auch die Kurt J. u. Co. i.L. als Liquidationsgesellschaft noch als werbendes Unternehmen anzusehen war - nur für diesen Fall kommen überhaupt § 3 Abs. 1 Satz 10 und § 6 Abs. 6a VermG als Rechtsgrundlagen in Betracht -, so fiel die Stilllegung des Unternehmens mit der Schädigung zusammen. Die am 7. Juli 1937 an die Stadt E. verkauften Grundstücke stellten das restliche Unternehmensvermögen dar. Mit diesem Verkauf wurde der Geschäftsbetrieb faktisch eingestellt. Gleichzeitig war der Unternehmenszweck, nämlich der Verkauf des Gesellschaftsvermögens, erfüllt. Das reicht für die Annahme der Stilllegung aus, weil dafür auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 27. Juli 1993 a.a.O.; Urteil vom 28. März 2001 a.a.O. S. 35 f.). Fällt die Stilllegung mit der Schädigung zusammen, so kommt als Rechtsgrundlage einer Rückübertragung nur § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG in Betracht. Für eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG ist daneben kein Raum.
Der Anspruch nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG könnte aber, wie dargelegt, wiederum nur von der Kurt J. u. Co. i.L. geltend gemacht werden, nicht von der Klägerin.
Auf die von der Klägerin darüber hinaus aufgeworfene Frage, ob die Abtretung der Ansprüche der Anna J. an die Klägerin wirksam war, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an.
Auch die Auffassung der Klägerin, aus der Trennung der Verfahren nach einzelnen Flurstücken durch das Verwaltungsgericht ergebe sich, dass es sich um einen Fall der Singularrestitution handeln müsse und ihr Anspruch begründet sei, greift nicht durch. Zum einen ist eine solche prozessuale Maßnahme des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, den Charakter des materiellen Anspruchs zu verändern; zum anderen würde auch die Annahme einer Singularrestitution - wie oben dargelegt - der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil dieser Anspruch nicht der Klägerin, sondern der Kurt J. u. Co. i.L. zustehen würde.
3. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil es gegen § 88 VwGO verstößt und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (s.o.1.). Da, wie oben dargelegt, der Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihrer Berechtigung unbegründet ist, musste die Klage abgewiesen werden, was das Ziel der Revision der Beklagten war.