Entscheidungsdatum: 08.07.2010
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Verwaltungsgericht hat weder gegen den Überzeugungsgrundsatz und das Amtsermittlungsprinzip noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen und damit keinen Verfahrensfehler begangen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde meint, das Urteil enthalte keine Feststellungen dazu, wann auf sämtliche streitgegenständliche Vermögenswerte zugegriffen worden ist. Feststellungen dazu seien erforderlich, weil das Inkrafttreten der Bodenreform allein keine Enteignung herbeigeführt habe. Eine Enteignung liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst vor, wenn das Eigentum faktisch und endgültig entzogen worden sei. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht "ins Blaue hinein" behauptet, das Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 sei schon nicht einschlägig, weil die streitgegenständlichen Vermögenswerte vor Inkrafttreten dieses Befehls entzogen worden seien.
Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht verletzt. Die Beschwerde hat den behaupteten Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, weil sie weder ausführt, welche konkreten Sachverhaltsermittlungen sich dem Verwaltungsgericht in Bezug auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen in Anbetracht der eigenen Einlassungen der Antragsteller und des Akteninhalts hätten aufdrängen müssen, welche Beweise es hätte erheben müssen und zu welchem für die Kläger günstigeren Beweisergebnis es möglicherweise gekommen wäre. Dem Verwaltungsgericht musste sich aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auch keine Beweisaufnahme von sich aufdrängen. Hierzu fehlten jegliche schlüssige Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat sich hieran orientiert.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Unternehmen der Aussage des Bevollmächtigten der Antragsteller zufolge im Zuge der Bodenreform enteignet worden, wobei das Hermannsgut mit der Brauerei in einer OHG zusammengeschlossen gewesen sei. Diese Feststellung deckt sich mit dem Akteninhalt; denn im Schriftsatz vom 11. Mai 2001 (vgl. Behördenakte Bd. II Bl. 226) hat der Bevollmächtigte der damaligen Antragsteller angegeben, dass Ende Oktober 1945 die Grenzquellbrauerei G. in W. und das 97 ha große Hermannsgut ohne gerichtlichen Beschluss und ohne Ankündigung in einer Nacht- und Nebelaktion enteignet worden ist. Wörtlich heißt es im Folgenden: "Der Zugriff erfolgte im Einzelnen so, dass in den späten Abendstunden der damalige Bürgermeister von W., Herr Sch., der früher in der Brauerei als Buchhalter beschäftigt gewesen war und aus in seiner Person liegenden Gründen entlassen wurde, in Begleitung eines uniformierten Polizisten und eines weiteren Zivilisten erschien, die die oben bereits namentlich bezeichneten Betriebseigentümer und deren anwesende Familienangehörige unter Bedrohung mit der Waffe auf einen bereitstehenden Lastkraftwagen zerrten, auf dem sich bereits andere festgenommene Personen befanden. Die Festgenommenen wurden zunächst für zwei Tage in das ca. 40 km entfernte Zuchthaus Schloss O. bei Z. und danach in ein Lager bei M. verbracht, das unter deutscher Verwaltung und Bewachung stand. Nach kurzzeitigem Aufenthalt wurden die Familienangehörigen mit einem Sammeltransport mit einem Güterzug unter menschenunwürdigen Umständen nach B. auf der Insel R. verbracht. Frau Johanna G. erlitt dort wegen der physischen und psychischen Strapazen einen schweren Herzanfall. Die Betriebseigentümer und ihre Familien wurden förmlich des Landes Sachsen verwiesen. Das Gut wurde ausschließlich durch Deutsche besetzt. Zum Zeitpunkt des Zugriffs war sowohl die Grenzquellbrauerei als auch das Gut unbeschädigt und von Kriegseinwirkungen unangetastet." Diese Angaben decken sich mit dem weiteren Akteninhalt, der Aufschluss darüber gibt, dass das gesamte Firmeneigentum und das Hermannsgut unter Berufung auf Art. 2 Nr. 3 der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, RWS-Dokumentation 7, 2. Aufl., Bd. I Nr. 2.8.1) entschädigungslos enteignet worden ist (Behördenakte Bd. II Bl. 192, 287, 291).
Das Verwaltungsgericht hat damit auch ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, der u.a. verpflichtet, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (stRspr; vgl. Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40 bis 45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158>; Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 8 B 103.01 - ZOV 2001, 411), unter Zugrundelegung des faktischen Enteignungsbegriffes erkennbar die Entscheidung getroffen, dass es auf ein Enteignungsverbot gemäß Nr. 5 des Befehls Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 nicht ankommt, weil die Enteignung im Rahmen der Bodenreform erfolgt ist und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Nr. 5 des Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 nach allen vorliegenden Erkenntnissen auch längst abgeschlossen war. Hierbei handelt es sich um keine Behauptung "ins Blaue hinein", sondern um eine rechtliche Wertung, die es anhand der Angaben des Bevollmächtigten der Antragsteller und den beigezogenen Akten getroffen hat.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, weil es den Vortrag des Bevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 18. Februar 2008 zu den Privathäusern nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Die Beschwerde schließt daraus, dass das Verwaltungsgericht ohne zur Thematik "sonstiges Vermögen" oder generell zum Enteignungszeitpunkt nach dem faktischen Enteignungsbegriff etwas auszuführen oder Sachverhalte dazu festzustellen, die Enteignung aller Vermögenswerte vor dem 18. April 1948 angenommen habe.
Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177). Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen mit einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (Beschluss vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht. Im Hinblick auf den eigenen Vortrag der Antragsteller und den vorliegenden Akteninhalt sowie den Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 24. April 2008 unter Bezugnahme auf die Klagebegründung vom 18. Februar 2008, dass Privatgrundstücke nicht verfahrensgegenständlich sind, hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich damit im Urteil zu befassen. Dessen ungeachtet hatte der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. November 2009 hat er dem Vortrag der Beklagten, dass die Privatgrundstücke nicht verfahrensgegenständlich sind, nicht widersprochen.
2. Die Divergenzrügen ergeben eine die Revision eröffnende Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.
Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der von der Beschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 8 C 14.07 - (ZOV 2008, 259) liegt nicht vor. Weder ist dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Kläger der von ihnen angeführte abstrakte Rechtssatz,
"Für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64, welcher nach jüngerer Rechtsprechung des 8. Senats ein 'sowjetisches Enteignungsverbot' darstellt, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der streitgegenständliche Vermögenswert dem Anwendungsbereich der SMAD-Befehle 124 oder 64 unterfällt. Ein Verstoß gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64, wonach jedenfalls sowohl sonstige Vermögenswerte, als auch Gewerbe- und Industrievermögenswerte vor einer Enteignung und vor dem 18. April 1948 zu sequestrieren waren, ist unbeachtlich, wenn die damaligen Enteignungsbehörden in der Praxis zu erkennen gegeben haben, dass sie diesem gesetzlichen Enteignungsverfahren nicht folgen, sondern vielmehr (tatsächlich) die Bodenreformverordnung als Enteignungsgrundlage zur Anwendung gebracht haben. In diesem Fall verstößt eine Enteignung ohne Sequestrierung oder mit erst nach Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 erfolgter Sequestrierung nicht gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64.",
zu entnehmen noch hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen den Rechtssatz aufgestellt,
"Unterfällt die Enteignung eines Vermögenswertes dem Geltungsbereich der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64, wie das etwa für sonstige Vermögenswerte, aber für Industrie- und Gewerbevermögen der Fall ist, ist die Enteignung eines solchen Vermögenswertes dann dem sowjetischen Willen nicht zuzurechnen, wenn sie unter Verstoß gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64 ohne eine vorherige Sequestrierung vor dem 18. April 1948 erfolgte. Der Grund, warum keine Sequestrierung vorgenommen wurde, ist dabei unmaßgeblich, weil es den deutschen Behörden nicht zustand, das eindeutig formulierte Verbot in Ziffer 5 des SMAD-Befehls auszulegen und sich in welcher Art auch immer, darüber hinwegzusetzen.".
Das Verwaltungsgericht hat der als Rechtssatz bezeichneten Aussage in dem Urteil vom 13. Dezember 2006, mit dem in Nr. 5 des Befehls Nr. 64 der SMAD ausgesprochenen Verbot der weiteren Sequestrierung von Eigentum auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD habe die sowjetische Besatzungsmacht ausdrücklich entschieden, dass weitere Enteignungen von Vermögenswerten, die bis zum Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD noch nicht aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt worden waren, nicht mehr ihrem Willen entsprachen und verboten waren, nicht widersprochen.
Die Kläger meinen, nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße jede Enteignung eines Vermögenswertes gegen das Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64, wenn er diesem Befehl unterfalle und bei dem eine Sequestrierung gänzlich oder aber vor dem 18. April 1948 unterblieben ist. Die Beschwerde übersieht, dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts Veranlassung hatten, darüber zu entscheiden, ob das in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausgesprochene Enteignungsverbot als sog. ultimatives Enteignungsverbot auch dann von den Enteignungsbehörden zu beachten gewesen wäre, wenn die enteigneten Vermögenswerte zwar den Befehlen Nr. 124 und 64 unterfielen, aber unter Anwendung der Bodenreformverordnung enteignet worden sind.
In dem der Entscheidung vom 13. Dezember 2006 zugrundeliegenden Fall waren die streitgegenständlichen Grundstücke laut Enteignungsurkunde vom 30. November 1948 der Landesregierung Brandenburg - Minister des Inneren - auf der Grundlage der Befehle Nr. 124 und Nr. 64 von der obersten sowjetischen Militäradministration in Deutschland enteignet worden. Nur im Hinblick auf diesen Sachverhalt hatte das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob Nr. 5 des Befehls Nr. 64 ein Enteignungsverbot zu entnehmen ist. Für das Verwaltungsgericht spielte das in Nr. 5 des Befehls Nr. 64 enthaltene Enteignungsverbot keine Rolle, weil nach dem festgestellten Sachverhalt das Unternehmen (Brauerei und Hermannsgut) bereits zuvor im Zuge der Bodenreform enteignet worden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Nr. 5 des Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 die Enteignung auch längst abgeschlossen war. Das Verwaltungsgericht hätte in diesem Zusammenhang nicht zwischen den einzelnen Vermögenswerten differenzieren und prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der Bodenreformverordnung vom 10. September 1945 überhaupt vorgelegen haben. Eine derartige Prüfung verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. September 1993 - BVerwG 7 B 148.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 8). Darauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen.
Auch gegenüber dem Urteil vom 25. Juni 2008 enthält das angefochtene Urteil keinen abweichenden Rechtssatz. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass Nr. 5 des Befehls Nr. 64 nicht anwendbar ist, weil der zu entscheidende Sachverhalt keine Situation betrifft, in der es an einer erforderlichen Sequestration gemangelt hätte. Ob die Kläger diese Auffassung teilen, ist keine Frage der Divergenz.
Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass das bloße Inkrafttreten der Bodenreformverordnung allein eine Enteignung sämtlicher genannter Vermögenswerte herbeigeführt hat. Unabhängig davon ist eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104) nicht ausreichend dargelegt, weil die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch benennt, sondern die fehlerhafte rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht rügt.
3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Fragen,
"Beseitigt ein Verstoß gegen die Vorgaben der Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64 im Sinne der Rechtsprechung des 8. Senats mit Urteilen vom 13.12.2006 - BVerwG 8 C 25.05 - sowie vom 25.06.2008 - BVerwG 8 C 14.07 - den Zurechnungszusammenhang zwischen deutscher Enteignung und sowjetischem Willen mit der Folge, dass dann keine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8a VermG vorliegt, wenn die Rechtsvorgaben der SMAD-Befehle 64 und 124 materiell auf die Enteignung des zurückverlangten Vermögenswertes (vorliegend eines Industrie- bzw. Gewerbeunternehmens sowie sonstiger Vermögenswerte) anwendbar waren, oder ist zusätzliche Voraussetzung für das Entfallen des Zurechnungszusammenhangs zwischen sowjetischem Willen und Enteignung, dass die damaligen Enteignungsbehörden die fraglichen Befehle auch konkret im Einzelfall zur Anwendung gebracht haben?
Hindert mithin allein der Umstand, dass die damaligen Enteignungsbehörden statt der einschlägigen SMAD-Befehle für Industrie-, Gewerbe- und sonstige Vermögenswertenteignungen tatsächlich die Bodenreformenteignungsvorschriften bei der Enteignung herangezogen haben, die Betrachtung eine solche Enteignungsmaßnahme habe mangels rechtzeitiger Sequestrierung vor dem 18. April 1948 gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64 verstoßen?",
können bereits anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantwortet werden, dass das Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 den Zurechnungszusammenhang zwischen Enteignung und sowjetischem Willen nur dann entfallen lässt, wenn die Enteignung auf der Grundlage der Befehle Nr. 124 und 64 tatsächlich durchgeführt worden ist. Der Umstand, dass die damaligen Enteignungsbehörden die Enteignung der Brauerei und des Hermannsguts sowie sonstiger Vermögenswerte auf die Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 gestützt haben, hindert die Annahme, dass diese Enteignungsmaßnahme mangels rechtzeitiger Sequestrierung vor dem 18. April 1948 gegen Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 verstoßen hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine mit der Enteignung im Zuge der Bodenreform konkurrierende Beschlagnahme desselben Vermögenswertes aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sowie die spätere Aufhebung der Beschlagnahme einer Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entgegen. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Enteignung der Beschlagnahme nachfolgte, sondern auch dann, wenn der betreffende Vermögenswert gleichzeitig mit der Enteignung oder erst danach aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt wurde. Denn auch in einem derartigen Fall lässt sich den Maßnahmen, die auf die Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 124 gerichtet waren, regelmäßig kein Wille der Besatzungsmacht entnehmen, die auf anderer Rechtsgrundlage durchgeführte Enteignung zu unterbinden oder rückgängig zu machen (Beschluss vom 6. Juni 2000 - BVerwG 7 B 13.00 - Rü BARoV 2000 Nr. 12, 35). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich aus Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 kein generelles Enteignungsverbot der Besatzungsmacht für eine Enteignung entnehmen lässt, die auf der Grundlage der Bodenreformverordnung durchgeführt worden ist.
Nach den tatsächlichen bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für einen der Bodenreformenteignung entgegengesetzten Willen der Besatzungsmacht, der zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG führen würde, insbesondere ergibt sich dieser Wille nicht aus dem Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64. Das Enteignungsverbot bezieht sich nur auf Enteignungsmaßnahmen von Vermögenswerten, die bis zum Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD noch nicht auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt waren. Danach wurde unter anderem das Vermögen als "unter Sequester befindlich erklärt, das den Amtspersonen der NSDAP, ihren führenden Mitgliedern und hervortretenden Anhängern gehört". Hinsichtlich dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht keinen Sachverhalt festgestellt.
Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch solche auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende Enteignungen erfasst sind, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134). Die besatzungshoheitliche Grundlage einer Enteignung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind; denn der Besatzungsmacht kam als nichtdeutscher Staatsgewalt die oberste Hoheitsgewalt zu (BVerfGE 94, 12 <31 und 33> unter Bezugnahme auf BVerfGE 84, 90 <113 f.>). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26).
Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Alteigentümer eine Größe von weniger als 100 ha hatte und das Hermannsgut richtigerweise als Nebenbetrieb der Brauerei anzusehen gewesen wäre, betrifft eine Frage der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Enteignung. Der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage weist jedoch keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 <256 f.>; Beschluss vom 19. November 1996 - BVerwG 7 B 346.96 - RGV B II 278). Nichts anderes gilt hinsichtlich des "sonstigen Vermögens". Unabhängig davon, dass Art. 2 Nr. 3 der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform der Landesverwaltung Sachsen vom 10. September 1945 bestimmte, dass "der gesamte feudal-junkerliche Boden- und Großgrundbesitz mit über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar, allen Nebenbetrieben und sämtlichem landwirtschaftlichem Vermögen entschädigungslos enteignet" wurde, bestimmt sich der Umfang des Restitutionsausschlusses gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht nach der Auslegung der Vorschriften der Bodenreform, sondern nach dessen Anwendung in der seinerzeitigen Enteignungspraxis (Beschluss vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 398.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71).
Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).