Entscheidungsdatum: 16.03.2010
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Sie wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Sie führt keine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). So würde sich die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung die Prüfung der Sittenwidrig- und Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags ausschließt, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Feststellungen zu einer Sittenwidrigkeit der Veräußerung hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen; ebenso wenig hat die Klägerin eine Aufklärungsrüge erhoben. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, aus der sich erst die Entscheidungsrelevanz der Rechtsfrage in dem Revisionsverfahren ergeben würde (vgl. Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 S. 2). Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Grundstücksverkehrsgenehmigung die Prüfung ausschließt, ob es sich bei der "Grundstücksveräußerung" um eine unentgeltliche Eigentumsübertragung gehandelt habe, die nicht unter § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG falle. Davon abgesehen stellt sich das Rechtsgeschäft nach dem in den Gerichtsakten befindlichen Vertragstext als entgeltlicher Kaufvertrag dar; eine unterbliebene Zahlung des vereinbarten Kaufpreises macht das Geschäft nicht zu einem unentgeltlichen.
Auch benennt die Beschwerde keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Allein die Rüge, das Verwaltungsgericht habe Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts fehlerhaft angewendet, reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vortrag der Klägerin nicht auseinander gesetzt, und darin die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Form der Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gesehen werden sollte, verkennt sie, dass sich das Gericht nur insoweit mit dem Vortrag der Klägerin auseinandersetzen musste, als er entscheidungserheblich war. Nach den Ausführungen des angegriffenen Urteils war das hinsichtlich der Einwände der Klägerin gegen die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 14. April 1992 sowie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der GVO-Genehmigung nicht der Fall, weil es auf diese Ausführungen nicht ankam, nachdem die Verbindlichkeit der GVO-Genehmigung rechtskräftig festgestellt ist. Welchen entscheidungsrelevanten Vortrag der Klägerin die Vorinstanz darüber hinaus nicht beachtet haben soll, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Rüge, der Vorsitzende der erkennenden Kammer habe auch an dem von der Entscheidung in Bezug genommenen Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts mitgewirkt, bezeichnet keinen Verfahrensfehler. Ein Richter ist gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache in einem früheren Rechtszug mitgewirkt hat. Allein die Beteiligung an einem anderen Verfahren derselben Partei führt nicht zum Ausschluss des Richters.