Entscheidungsdatum: 21.02.2017
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung und Hinterlegung vermögensrechtlicher Ablösebeträge.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin verschiedener gewerkschaftlicher Wohnungsbaugesellschaften, die während der NS-Herrschaft enteignet wurden. Diese gewerkschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften hielten Anteile an mehreren Heimstätten- und Siedlungsbaugesellschaften in M., deren Wohnungsbestände 1938 enteignet, auf die "..." übertragen und schließlich zwischen 1951 und 1982 in Volkseigentum überführt wurden. Dabei wurden die zu Gunsten der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte bestehenden dinglichen Belastungen gelöscht. Im Restitutionsverfahren traf die Klägerin mit der mittlerweile verfügungsberechtigten Wohnungsbaugesellschaft M. mbH am 19. März 1998 eine gütliche Einigung, die unter anderem eine Aufteilung der umstrittenen Objekte, eine Zuzahlung der Beigeladenen und den Erwerb von Volleigentum durch die Beigeladene an diversen Grundstücken zum Inhalt hatte. Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1998 wurden die gütliche Einigung festgestellt und die Grundstücke übertragen.
Im Folgenden stritten die Parteien um die Frage, ob die Klägerin der Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte für den Verlust der dinglichen Belastungen einen Ablösebetrag hinterlegen müsse. Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Teilbescheid vom 26. Juni 2002 festgestellt hatte, dass die Klägerin keinen Ablösebetrag zu hinterlegen habe, und das Verwaltungsgericht dies bestätigt hatte, verurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte mit Revisionsurteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21), der Klägerin die Hinterlegung eines Ablösebetrages in Höhe des umzurechnenden Nennbetrages der nach diesem Bescheid für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte vor dem Jahr 1933 bestellten Grundpfandrechte aufzugeben.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 setzte die Beklagte zu Lasten der Klägerin einen Ablösebetrag in einer Gesamthöhe von 405 188,26 € fest. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe zwar ein Anspruch auf Teilaufhebung in Bezug auf den Ablösebetrag für ein Grundstück zu. Dies sei nur teilweise übertragen worden, weswegen sich auch die anzurechnende Höhe der diesbezüglichen Grundpfandrechte ermäßige. Die Teilaufhebung müsse aber unterbleiben, weil die Beklagte die Ablösebeträge für die der Beigeladenen vollständig übertragenen Grundstücke unzutreffend entsprechend der Quote der Beteiligung der Beigeladenen an den Wohnungsbaugesellschaften gekürzt habe. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Volleigentums seien noch wesentlich höhere Ablösebeträge zu verlangen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht ausreichend dargetan.
1. Nach Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18) und vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe darin den Rechtssatz aufgestellt, dass auch in den Fällen der Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz (VermG) Ablösebeträge gemäß § 18 VermG festzusetzen seien. Dem anteiligen Durchgriff des geschädigten Gesellschafters auf einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens sei "spiegelbildlich eine anteilige Durchgriffshaftung" des Anspruchsberechtigten entgegenzusetzen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, indem es die Höhe des Ablösebetrages nicht anteilig nach dem beanspruchten Bruchteilseigentum reduziert habe. Es habe zu Unrecht die Höhe der Ablösebeträge im Hinblick auf das erhaltene Volleigentum uneingeschränkt nach dem Nennbetrag der Belastungen festgesetzt.
Damit kann eine Divergenz nicht begründet werden. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung der Beschwerdeführer divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15).
Daran fehlt es. Die Klägerin hat schon den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz ungenau wiedergegeben. Es hat eine "anteilige" Durchgriffshaftung des Gesellschafters für die Ablösebeträge von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass dem früheren Gesellschafter Bruchteilseigentum an einem Grundstück "eingeräumt" wird (Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 36 f. = juris Rn. 22, zitiert im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21 S. 47 = juris Rn. 77). Vor allem hat die Klägerin aber nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Dies ist auch nicht festzustellen. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Klägerin kein Bruchteils-, sondern Volleigentum eingeräumt worden sei und dass darum eine vollständige Haftung für die bei Enteignung der Grundstücke untergegangenen Grundpfandrechte erfolgen müsse. Im Übrigen reicht der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes zur Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht aus (vgl. Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 = juris Rn. 10).
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend dargetan. Die Darlegung einer Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
a) Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Festsetzung von Ablösebeträgen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in Höhe der Nennbeträge der zum Schädigungszeitpunkt auf den Grundstücken eingetragenen Grundpfandrechte erfolgen darf, wenn die vermögensrechtlichen Ansprüche selbst nicht auf die Einräumung von Volleigentum, sondern nur auf die Einräumung von Bruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerichtet sind und die Höhe des beanspruchten Bruchteilseigentums wesentlich von einer Volleigentum entsprechenden Berechtigungsquote abweicht."
Im Übrigen lässt die Beschwerde eine substantiierte Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen (vgl. dazu Beschluss vom 22. August 2013 - 5 B 33.13 - juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht verweist auf den klaren Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG, wonach sich der Ablösebetrag nach dem auf den Berechtigten zurück zu übertragenden Grundstückseigentum bestimme. Vorliegend erlange die Klägerin aufgrund des nach der gütlichen Einigung erfolgten bestandskräftigen Bescheides als Berechtigte nicht Bruchteilseigentum, sondern das Volleigentum an Grundstücken zurück. Dementsprechend seien die Ablösebeträge in Höhe der Nennbeträge der auf den jeweiligen Grundstücken eingetragenen Grundpfandrechte festzusetzen. Das widerspreche auch nicht dem gesetzlichen Zweck des Vorteilsausgleichs, wenn der Berechtigte in einer gütlichen Einigung im Hinblick auf die Übertragung von Volleigentum an Grundstücken hinsichtlich anderer Grundstücke auf eine Bruchteilsrestitution verzichte. Denn im Umfang dieses Verzichts müsse der Berechtigte auch keine Lasten aus etwaigen untergegangenen Grundpfandrechten an den anderen Grundstücken tragen.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Sie verweist auf eine Begünstigung der Grundpfandrechtsgläubiger, da der Ablösebetrag ohne die gütliche Einigung bei einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nur anteilig festgesetzt worden wäre. Dies geht aber an der Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach der gesetzliche Zweck des Vorteilsausgleichs gewahrt ist, weil der Berechtigte das Volleigentum an einem insgesamt lastenfreien Grundstück erhält. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden auch nicht durch den Hinweis der Beschwerde in Frage gestellt, dass hinsichtlich der Grundstücke, bei denen die Klägerin auf Restitution von Bruchteilseigentum verzichtet habe, keine Ablösebeträge angefallen wären. Nichts anderes gilt für die Annahme der Beschwerde, es fehle an einer "Rückübertragung" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG, soweit der Berechtigte aufgrund einer gütlichen Einigung über den vermögensrechtlichen Anspruch auf Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG hinaus das Volleigentum an Grundstücken erhalte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 Satz 4 VermG über die vermögensrechtlich zu entscheidenden Gegenstände hinaus erstrecken könne mit der Folge, dass in einem Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG eine über den vermögensrechtlichen Anspruch hinausreichende Rückübertragung von Grundstückseigentum auf einen Berechtigten festgestellt werden könne.
Im Übrigen ergibt sich die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dem Gesetz; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es deshalb nicht. Dass ein der gütlichen Einigung entsprechender Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG einen Bescheid zur Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken an Berechtigte im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG darstellen kann, ergibt sich bereits aus dem Urteil des Senats vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21). Dann folgt aus § 18 Abs. 1 Satz 2 VermG jedoch ohne Weiteres, dass der Ablösebetrag für jedes zurück zu übertragende Eigentumsrecht an einem Grundstück - hier also das Volleigentum - gesondert zu ermitteln ist. Dies entspricht auch dem gesetzlichen Zweck des Vorteilsausgleichs. Bei Rückgabe des Volleigentums an einem Grundstück besteht der Vorteil des Berechtigten durch den Untergang der Grundpfandrechte auch in vollem Umfang.
b) Die Klägerin hält es weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob § 18 Abs. 2 Satz 5 VermG eine abschließende Regelung ist, also nicht - auch nicht über § 3 Abs. 3 HypAblV - auf Fälle anwendbar ist, bei denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in Höhe der entzogenen Unternehmensbeteiligung ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum besteht und die den eingetragenen Grundschulden zu Grunde liegenden Darlehen nicht zur Errichtung der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude (hier: Wohnbauten) dienten, sondern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Unternehmens, an dem die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG geschädigte Unternehmensbeteiligung gehalten wurde (hier: an einem Wohnungsbauunternehmen)."
Die Beschwerde legt die allgemeine Bedeutung der ersichtlich auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen Fragestellung nicht hinreichend dar. Sie lässt außerdem die erforderliche Auseinandersetzung damit vermissen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 37 = juris Rn. 23 ff.) ausführlich mit dem Anwendungsbereich und dem Sinn und Zweck von § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 VermG befasst hat. Danach besteht die Verpflichtung, für untergegangene dingliche Rechte einen Ablösebetrag zu hinterlegen, "uneingeschränkt ... für solche Belastungen, die der geschädigte Eigentümer selbst veranlasst hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit auch heute noch einstehen müssen" (BVerwG, Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - a.a.O. S. 37 bzw. Rn. 23). Hingegen gilt die Haftungsbeschränkung auf Grundpfandrechte, die der Durchführung einer Baumaßnahme an dem Grundstück gedient haben, für Fälle, in denen die Grundpfandrechte durch den staatlichen Verwalter im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 VermG oder in anderer Weise durch staatliche Veranlassung (§ 18 Abs. 2 Satz 6 VermG) bestellt worden sind. Die Beschwerde befasst sich des Weiteren nicht damit, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) explizit zum vorliegenden Fall ausgeführt hat, die vor 1933 bestellten Grundpfandrechte unterlägen keinem pauschalierten Abschlag nach § 18 Abs. 2 VermG. In Betracht komme insoweit nur die entsprechende Anwendung der Sätze 1 bis 5 gemäß § 18 Abs. 2 Satz 6 VermG. Dessen Normbereich sei aber nicht eröffnet, weil die Grundpfandrechte zwar vor dem 8. Mai 1945, aber nicht auf staatliche Veranlassung bestellt worden seien (Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - a.a.O. S. 47 f. bzw. juris Rn. 81).
c) Die Klägerin hält es schließlich für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob die Einräumung von Volleigentum im Wege einer gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 VermG bei (nur) beanspruchter Restitution von Bruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und Zahlung des vollen Verkehrswertes für das übertragene (Voll-)Eigentum an die Verfügungsberechtigte zur Festsetzung von Ablösebeträgen führen kann. Liegt in diesen Fällen ein weiterer Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 HypAblV vor?“
Die Beschwerde geht nicht im erforderlichen Umfang auf die Entscheidungserheblichkeit der Frage ein. Sie lässt unerörtert, dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin die Hinterlegung eines Ablösebetrages in Höhe des umzurechnenden Nennbetrages der für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte vor dem Jahr 1933 bestellten Grundpfandrechte aufzugeben. Daher konnte die Frage, ob überhaupt Ablösebeträge festzusetzen sind, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein. Vielmehr ist durch dieses Urteil bereits geklärt, dass § 18 Abs. 1 VermG auch im Falle einer gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 VermG bei ursprünglich nur beanspruchter Restitution von Bruchteilseigentum gilt und dass dies zur Festsetzung von Ablösebeträgen in Höhe des umzurechnenden Nennbetrages der vor dem Jahr 1933 bestellten Grundpfandrechte führt. Die Klägerin lässt auch jegliche Darlegungen zu der Frage vermissen, ob die Beklagte angesichts ihrer Bindung an das rechtskräftige Verpflichtungsurteil noch zu einer entsprechenden Billigkeitskürzung nach § 3 Abs. 3 HypAblV berechtigt gewesen wäre.
3. Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.