Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.02.2014


BVerwG 05.02.2014 - 8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14)

Revisionszulassung; Berücksichtigung der Bewerbung eines Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf, aber bei Verzicht auf die bisherige Bestellung


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
05.02.2014
Aktenzeichen:
8 B 45/13, 8 B 45/13 (8 C 3/14)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. April 2013, Az: 22 BV 12.1728, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 5 Abs 1 SchfG

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob es nach § 10 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - hier in entsprechender Anwendung gemäß § 5 Abs. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) - ausgeschlossen ist, die Bewerbung eines für einen bestimmten Kehrbezirk bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf der bisherigen Bestellung zu berücksichtigen, wenn der Bewerber auf diese Bestellung - gegebenenfalls unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung für den anderen Kehrbezirk - verzichtet (vgl. § 11 Abs. 5 SchfG; § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.