Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 02.10.2018


BVerwG 02.10.2018 - 8 B 31/18

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
02.10.2018
Aktenzeichen:
8 B 31/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:021018B8B31.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. April 2018, Az: 4 A 589/17, Urteilvorgehend VG Düsseldorf, 14. Februar 2017, Az: 3 K 1322/16, Urteil

Gründe

1

Der Kläger betreibt eine Spielhalle. Die Beklagte erteilte ihm hierfür unter dem 13. Januar 2016 eine Erlaubnis, die bis zum 30. November 2017 befristet war. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Befristung gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Berufungsgericht hat der Berufung den Erfolg mit der Begründung versagt, dass die auf § 33i GewO gestützte Befristung der Spielhallenerlaubnis den Kläger nicht in seinen Rechten verletze, weil er seit dem 1. Dezember 2017 für den Betrieb seiner Spielhalle keiner Erlaubnis nach § 33i GewO mehr bedürfe. Das aus dieser Norm folgende Erfordernis einer Erlaubnis sei in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) i.V.m. § 18 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch §§ 4 und 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. §§ 4 und 24 GlüStV ersetzt worden. Eine Erlaubnis nach § 33i GewO sei auch nicht aus anderen Rechtsgründen erforderlich.

4

Die hierzu von dem Kläger aufgeworfene Frage,

ob § 33i GewO in Nordrhein-Westfalen noch Anwendung findet,

führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 9). Daran fehlt es hier.

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Das Berufungsgericht hat seine entscheidungstragende Auffassung, dass der Kläger für den Betrieb seiner Spielhalle keiner Erlaubnis nach § 33i GewO mehr bedürfe, auf §§ 4 und 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW gestützt und damit die vom Kläger aufgeworfene Frage allein durch eine Interpretation des irrevisiblen Landesrechts beantwortet, das nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).

6

Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger eine aus der Auffassung des Berufungsgerichts folgende "Mischlage aus fortgeltendem Bundesrecht und neuem Landesrecht" geltend macht, die mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 13). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundesrechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2001 - 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44, vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4 und vom 29. Juni 2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 15).

7

Gemessen daran zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die bundesrechtlichen Vorgaben - namentlich des Verfassungsrechts und der Gewerbeordnung - für die Auslegung der hier maßgeblichen landesrechtlichen Normen auf. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die Interpretation des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht, die in erster Linie auf die Gesetzgebungsmaterialien gestützt ist, zu kritisieren.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.