Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 22.08.2016


BVerwG 22.08.2016 - 8 B 29/15

Enteignung; Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
22.08.2016
Aktenzeichen:
8 B 29/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:220816B8B29.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Gera, 12. August 2015, Az: 2 K 1357/13 Ge, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Kläger begehren die Rücknahme eines vermögensrechtlichen Bescheids des Beklagten, mit dem der Antrag des Rechtsvorgängers der Kläger auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Betriebes G. im Jahr 1995 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Beklagte lehnte die Rücknahme dieses Bescheids ab mit der Begründung, die Ablehnung der Rückübertragung dieses landwirtschaftlichen Betriebes sei nicht rechtswidrig gewesen. Der Betrieb sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden, sodass eine Anwendung des Vermögensgesetzes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die allein auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger nicht.

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1. Die Frage, ob in Ziffer 2 des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 ein generelles Enteignungsverbot für herrenlose Güter zu sehen ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig. Die von den Klägern aufgeworfene Frage geht von einer Herrenlosigkeit des enteigneten landwirtschaftlichen Betriebes aus, die das Verwaltungsgericht wegen der Erbfolge nicht angenommen hat. Darüber hinaus kann aus der Ermächtigung zur Sequestrierung des Vermögenswertes auf der Grundlage der Ziffer 2 des SMAD-Befehls Nr. 124, wonach herrenlose Güter in die zeitweilige Verwaltung der sowjetischen Militäradministration zu übernehmen waren, nicht auf ein Enteignungsverbot geschlossen werden. Das ergibt sich aus dem Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948, der in Ziffer 1 die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Enteignungslisten bestätigt, diese Kommission in Ziffer 4 zur Entscheidung über die Enteignung oder Rückgabe sonstiger sequestrierter Vermögenswerte ermächtigt und in Ziffer 5 die weitere Sequestrierung auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 sowie weitere Enteignungen von Vermögenswerten, die bis zum Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD sequestriert worden waren, verbietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 8 C 25.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Rn. 27). Daraus folgt, dass mit der Ermächtigung zur Sequestrierung allein noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer künftigen Enteignung getroffen worden war.

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2. Auch die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Maßnahmen, die von einem sowjetischen Generalmajor für ein bestimmtes Land - hier Mecklenburg-Vorpommern - befohlen wurden, in allen Teilen der sowjetischen Besatzungszone galten, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, denn sie ist auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 5 zwecks Verwaltung der Provinzen und Sicherung der Kontrolle über die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane vom 9. Juli 1945 zu verneinen. Zweck dieses Befehls war nach seinen einleitenden Worten die Verwaltung der Provinzen und die Sicherung der Kontrolle über die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane. Hierzu wurden in den Provinzen und föderalen Ländern der sowjetischen Besatzungszone Dienststellen der Chefs der Sowjetischen Militärischen Verwaltung und ihrer Stellvertreter in Zivilangelegenheiten eingeführt (Ziffer 1 des SMAD-Befehls Nr. 5). Generalmajor S. wurde zum Stellvertretenden Chef der Sowjetischen Militärischen Verwaltung in Zivilangelegenheiten des Landes Mecklenburg ernannt (vgl. Ziffer 1 Buchst. a des SMAD-Befehls Nr. 5), während in den übrigen Provinzen und Ländern der sowjetischen Besatzungszone, darunter auch das Land Thüringen (vgl. Ziffer 2 Buchst. d des SMAD-Befehls Nr. 5), andere Personen mit den entsprechenden Funktionen betraut wurden. Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Zuständigkeit der in den einzelnen Provinzen und Ländern ernannten Vertreter der sowjetischen Besatzungsmacht auf den räumlichen Bereich ihres jeweiligen Gebietes beschränkte. Davon ist auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen.

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3. Schließlich verleiht auch die Frage,

"Ist in einem Enteignungsvorgang, der gegen mehrere unterschiedliche Anweisungen und Befehle der sowjetischen Kommandantur verstößt, von denen jeder einzelne Umstand als exzessive Auslegung bewertet wird, eine Gesamtschau vorzunehmen, die dazu führt, dass ein solches Handeln nicht mehr der sowjetischen Befehlsmacht zuzurechnen ist?",

der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da sie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten und ist danach zu verneinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn sie auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen; eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Dies gilt im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben sollten. Die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen sind nur dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und damit vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfasst, wenn sie einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwider liefen (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86>, vom 17. April 1997 - 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 <286>, vom 24. September 2003 - 8 C 27.02 - BVerwGE 119, 82 <84 f.> und vom 7. März 2007 - 8 C 28.05 - juris Rn. 19).

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Nach diesen Grundsätzen ist von einer besatzungshoheitlichen Enteignung auch bei einer exzessiven oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlichen Anwendung der Enteignungsgrundlagen auszugehen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Enteignungsvorgaben einmalig oder mehrfach exzessiv ausgelegt wurden. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs kommt nur in Betracht, wenn die Enteignung einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief. Verstöße gegen sonstige Anweisungen und Befehle genügen dazu nicht. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats vom 13. Dezember 2006 - 8 C 25.05 - und vom 7. März 2007 - 8 C 28.05 -. Sie betreffen die Voraussetzungen, unter denen eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs angenommen werden kann. Die Notwendigkeit einer "Gesamtschau" bei mehrfachen Verstößen deutscher Stellen gegen - nicht als Enteignungsverbote einzuordnende - Anordnungen der Besatzungsmacht lässt sich ihnen nicht entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.