Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 16.10.2012


BVerwG 16.10.2012 - 8 B 26/12

Zur Eintragung eines Nutzungsrechtes an volkseigenem Grundstück


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
16.10.2012
Aktenzeichen:
8 B 26/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Dresden, 10. Oktober 2011, Az: 7 K 1262/10, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 4 Abs 3 NutzRG
§ 287 Abs 2 ZGB DDR

Gründe

1

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des hälftigen Bruchteilseigentums an einer Teilfläche von 390 qm des mit einem Wohnhaus bebauten, 890 qm großen Grundstücks R.straße 14 in D.. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beigeladene zu 1 das Grundstück redlich erworben habe; ihm sei 1988 das dingliche Nutzungsrecht an dem gesamten Grundstück verliehen worden.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe wurden zum Teil schon nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegen jedenfalls nicht vor.

3

1. Der Rechtssache kommt aus den vom Kläger bezeichneten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das würde voraussetzen, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, dass mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und dass hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

a) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob die Entstehung eines dinglichen Nutzungsrechts nach § 287 des Zivilgesetzbuchs der DDR - ZGB - vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes der DDR über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken - NutzRG - vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372) die Eintragung im Grundbuch voraussetzte. Die Frage betrifft kein revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO und könnte schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie lässt sich aber auch abgesehen hiervon ohne Weiteres verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bedürfte. Die Verleihung des Nutzungsrechts war eine besondere staatliche Entscheidung. Sie wurde mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde zu dem in dieser Urkunde verzeichneten Zeitpunkt wirksam (§ 287 Abs. 2 Satz 2 ZGB). Zwar sollte das Nutzungsrecht - als Belastung des Grundeigentums (regelmäßig Volkseigentums) - nach § 4 Abs. 3 NutzRG auch in das Grundbuch eingetragen werden. Doch diente dies allein der staatlichen Dokumentation; es handelte sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, von deren Beachtung die Entstehung des Rechts nicht abhängig war (vgl. Ministerium der Justiz der DDR, Kommentar zum ZGB, 1985, Anm. 2 zu § 287 ZGB; ebenso Schmidt, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band I, Stand Juni 2009, Rn. 135 zu § 4 VermG m.w.N.).

5

b) Der Kläger möchte - sinngemäß - außerdem geklärt wissen, ob § 289 ZGB die Verleihung eines neuen Nutzungsrechts für das gesamte Grundstück ausschloss, wenn der Nutzer das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude durch Kaufvertrag erworben hat und dem Verkäufer ein dingliches Nutzungsrecht nur für einen Teil des Grundstücks verliehen war. Auch diese Frage betrifft kein revisibles Recht. Auch sie lässt sich zudem ohne Weiteres verneinen. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Verleihung eines umfassenderen Nutzungsrechts an einem Grundstück ausgeschlossen gewesen wäre, wenn zuvor bereits ein beschränkteres Nutzungsrecht bestanden hatte. Dann ist aber auch nicht einsichtig, weshalb ein solches Hindernis für den Fall des Wechsels des Berechtigten bestanden haben sollte. Zwar bestimmte § 289 ZGB, dass der Eigentümer eines Eigenheims dieses verkaufen durfte und dass damit auch sein Nutzungsrecht am Grundstück auf den Erwerber überging. Weshalb bei Gelegenheit des Eigenheimverkaufs aber nur dieser Übergang des Nutzungsrechts und nicht stattdessen die Verleihung eines veränderten (erweiterten oder auch beschränkteren) Nutzungsrechts rechtlich zulässig gewesen sein sollte, ist unerfindlich.

6

2. Der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger behauptet zwar, dass das Verwaltungsgericht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 9 = VIZ 1994, 665 = ZIP 1994, 1727) abgewichen sei. Er hätte aber des Weiteren angeben müssen, mit welchem seine Entscheidung tragenden rechtlichen Obersatz es von einem ebensolchen rechtlichen Obersatz abgewichen ist, den das Bundesverwaltungsgericht in der Divergenzentscheidung aufgestellt hat. Das leistet er nicht.

7

Im Übrigen ist eine Divergenz auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss zwar zu den Voraussetzungen für die Entstehung eines Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück Stellung genommen. Es hat jedoch nicht die Frage behandelt, ob die Entstehung des Nutzungsrechts neben der Erteilung der Nutzungsrechtsurkunde auch seine Eintragung in dem über das Grundstück geführten Grundbuch voraussetzte. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Entstehung eines Nutzungsrechts, das der persönlichen Nutzung eines Eigenheims dienen soll, das der Nutzungsberechtigte durch Kauf erwirbt, zusätzlich von der Wirksamkeit und vom dinglichen Vollzug dieses Kaufvertrages abhing. Daran hatte es in dem entschiedenen Fall gefehlt; denn zum Vollzug des geschlossenen Kaufvertrages war vor dem 3. Oktober 1990 keine Grundstücksverkehrsgenehmigung mehr erteilt worden (Beschluss vom 26. September 1994 a.a.O. juris Rn. 2). Dass der Kaufvertrag über das Eigenheim im vorliegenden Falle unwirksam gewesen sei oder nicht vollzogen worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich; das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Erwerber Jens K. hinsichtlich des erworbenen Eigenheims in das Gebäudegrundbuchblatt eingetragen wurde.

8

3. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

9

a) Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unter selektiver Auswertung der Akten gefällt; es habe nämlich verschiedene Beweisstücke, darunter insbesondere den Grundbuchauszug vom 3. Januar 1996 übergangen, den er dem Gericht vorgelegt habe. Er sieht darin eine Verletzung des Gebots, die richterliche Überzeugung auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts zu bilden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und möglicherweise auch eine Verletzung des Gebots, den Vortrag der Beteiligten vollständig zur Kenntnis zu nehmen (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Für die behaupteten Verfahrensmängel ist jedoch nichts ersichtlich. Das Gericht ist zur Berücksichtigung des Akteninhalts und des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten nur insoweit verpflichtet, als Tatsachen in Rede stehen, die nach seiner Rechtsauffassung für die anstehende Entscheidung erheblich sind. Nach seiner Rechtsauffassung aber kam es für die Entstehung des (umfassenden) Nutzungsrechts auf die Grundbuchlage nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger zitierten Grundbucheinträgen lediglich der Wechsel des Nutzungsberechtigten, jedoch weder der Entstehungsgrund noch der Umfang des Nutzungsrechts des Jens K. und seiner etwaigen Rechtsnachfolger.

10

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger gestellten Beweisanträge abgelehnt hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Ablehnung der Beweisanträge im Gesetz keine Stütze hätte. Das Verwaltungsgericht hat die im Schriftsatz vom 29. August 2011 (Bl. 186/189) angekündigten und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2011 (Niederschrift Bl. 238) gestellten Beweisanträge abgelehnt, weil der Kläger mit ihnen keine Tatsachen benannt habe, die dem Beweis zugänglich seien. Das findet im Gesetz eine zureichende Stütze; gemäß § 359 ZPO setzt der Beweisbeschluss und damit schon der Beweisantrag die Angabe der Beweistatsache voraus. Die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung trägt die Ablehnung des Beweisantrags auch. Der Kläger hatte zwar die Beiziehung des Pachtvertrages von 1964 und der hierüber geführten Verwaltungsvorgänge beantragt, hatte damit aber lediglich Beweismittel bezeichnet, aber keine Beweistatsache benannt. Zu der von ihm aufgeworfenen Frage, ob der Pachtvertrag 1988 beendet wurde oder fortbestand, konnte sich im Übrigen aus dem Pachtvertrag von 1964 nichts ergeben.