Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 16.08.2011


BVerwG 16.08.2011 - 8 B 25/11, 8 B 25/11 (8 C 15/11)

Revisionszulassung; zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 7 VermG neben § 1 StrRehaG


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
16.08.2011
Aktenzeichen:
8 B 25/11, 8 B 25/11 (8 C 15/11)
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Dresden, 25. November 2010, Az: 7 K 1725/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob § 1 Abs. 7 VermG auch dann anwendbar ist, wenn eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG eine durch ein Strafurteil der DDR ausgesprochene Vermögenseinziehung aufgehoben hat, die bereits durch eine Gnadenentscheidung der DDR aufgehoben, aber nicht tatsächlich revidiert worden war, weil der Betroffene bereits zuvor - aber nach der Verurteilung - auf die persönliche Nutzung der eingezogenen Vermögenswerte verzichtet hatte.