Entscheidungsdatum: 04.08.2016
Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens betreffend die im S.-Kreis belegenen, früher im Eigentum des Erbprinzen H. R. stehenden und im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstücke einschließlich des Schlosses E., nachdem ihre Klage auf Restitution - unter anderem - dieser Grundstücke erfolglos geblieben war (vgl. VG Gera, Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 K 1470/96 GE - ZOV 2005, 337; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 8 B 44.05 - juris). Ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), waren ein Schreiben der Allrussischen Organisation der Kriegs- und Militärdienstveteranen vom 20. Januar 2012 und ein Anlagenkonvolut mit verschiedenen älteren Unterlagen beigefügt. Mit Bescheid vom 21. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gera abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn im angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage:
"Kann der vom Verwaltungsgericht angenommene enge strafrechtliche Urkundsbegriff auch in einem verwaltungsrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren gelten oder ist der Urkundsbegriff in einem weiteren Sinn zu verstehen, nämlich dass auch sonstige schriftliche Beweismittel [,] auch Abschriften [,] unter den Urkundsbegriff fallen können, sodass eine Fälschung möglich ist und nachgewiesen werden kann",
erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Soweit sie im Revisionsverfahren erheblich werden könnte, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt.
Die Frage nach dem Urkundenbegriff in Bezug auf § 51 Abs. 1 ThürVwVfG soll der Klägerin den Nachweis eröffnen, dass die im vorangegangenen Verfahren vom Beklagten in Ablichtung vorgelegte deutsche Übersetzung des Schreibens der Finanzverwaltung der SMAD - Abteilung für Vermögenskontrolle - vom 11. Mai 1949, "gez. B.", und die ebenfalls als Ablichtung vorgelegte "Weimarer Liste" ge- oder verfälscht wurden und deshalb die auf diese Schriftstücke gestützte Würdigung des rechtskräftigen Urteils, ein konkretes Enteignungsverbot zugunsten des Erbprinzen habe im Enteignungszeitpunkt nicht (mehr) bestanden, nicht tragen können.
Im angestrebten Revisionsverfahren wäre die aufgeworfene Frage nur erheblich, soweit das Verwaltungsgericht den Wiederaufgreifensgrund der Urkundenfälschung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO verneint hat. Soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG abgelehnt und dies auf Ausführungen zum Schreiben vom 11. Mai 1949 gestützt hat, argumentiert es nicht mit dem Fehlen der Urkundeneigenschaft der Ablichtung. Vielmehr stellt es entscheidungstragend darauf ab, dass die behauptete Fälschung durch die dazu vorgelegten Beweismittel nicht belegt sei.
Die Auslegung des Urkundenbegriffs gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich, soweit erheblich, ohne Weiteres aus dem Gesetz und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. § 51 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG verweist ausdrücklich und ausschließlich auf Restitutionsgründe gemäß § 580 ZPO. Dazu zählt nach der vom Verwaltungsgericht angewendeten Nr. 2 dieser Vorschrift, dass eine Urkunde, auf die das rechtskräftige Urteil im vorherigen Verfahren gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war. Damit verweist § 580 Nr. 2 ZPO auf die Urkundenfälschungsdelikte gemäß §§ 267 ff. StGB, die als taugliches Objekt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne voraussetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 7. November 1969 - III K 1/69 - BFHE 97, 502 <503 f.>; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 580 Rn. 9). Einfache Abschriften wie unbeglaubigte Ablichtungen sind daher keine Urkunden im Sinne dieser Norm.
Ob der Urkundenbegriff des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO weiter zu verstehen ist und einfache Abschriften einschließt (dazu vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 580 Rn. 16), wäre für das Revisionsverfahren unerheblich. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO wäre auf die Ablichtung der Übersetzung des Schreibens vom 11. Mai 1949 und die Ablichtungen der "Weimarer Listen" nicht anzuwenden, weil die Klägerin diese Schriftstücke nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorherigen Restitutionsverfahrens aufgefunden hat oder verwenden konnte. Die Schriftstücke waren vielmehr bereits Gegenstand des vorherigen Verfahrens.
b) Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG und das Vorliegen neuer, zur Herbeiführung einer ihr günstigeren Entscheidung geeigneter Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwVfG zu Unrecht verneint, arbeitet sie keine bestimmte abstrakte Rechtsfrage heraus. Sie beanstandet lediglich die ihres Erachtens unzutreffende Anwendung der genannten Vorschriften und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Fall.
Eine Umdeutung in eine Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind auch insoweit nicht erfüllt, da die Beschwerdebegründung keinen Rechtssatzwiderspruch zwischen dem angegriffenen Urteil und einer (angeblichen) Divergenzentscheidung aufzeigt.
2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor.
a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, das angegriffene Urteil sei entgegen § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen und leide daher an einem Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 [Nr. 6] VwGO.
Den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt eine Entscheidung, wenn sie den ihr zugrunde liegenden Sach- und Streitstand auf der Grundlage des Akteninhalts sowie das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gedrängt darstellt. Das ist hier geschehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Sie hätten gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend gemacht werden können, der hier nicht gestellt wurde.
Das Erfordernis, dem Urteil Entscheidungsgründe beizugeben (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist ebenfalls erfüllt. Dazu genügt, dass die Entscheidungsgründe darüber informieren, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung maßgebend waren, sodass diese im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 53 Rn. 22; Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 16). Die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils benennen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Entscheidung und legen die tragenden Erwägungen der Vorinstanz zu allen wesentlichen Teilen des Streitgegenstands geordnet und verständlich dar. Der wiederholte Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidungsgründe vollständig und ungeprüft früheren Entscheidungen entnommen, bezeichnet keinen Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Er rügt der Sache nach die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sowie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz.
b) Die Gehörsrüge ist teils nicht prozessordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert und im Übrigen unbegründet.
Eine Gehörsverletzung ist nicht mit dem Vortrag dargetan, das Gericht habe die Akten und Beiakten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens - 2 K 1470/96 Ge - und anderer vermögensrechtlicher Verfahren der Klägerin ohne vorherigen Hinweis und ohne Angabe der daraus zu verwertenden Schriftstücke beigezogen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht sowie überdies den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Power-Point-Präsentation verwehrt und zu Unrecht keinen Sachverständigenbeweis erhoben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein frühzeitiger Hinweis auf die Beiziehung der Akten oder auf daraus zu verwertende Unterlagen erforderlich gewesen wäre, oder ob die Klägerin im Streit um die Wiederaufnahme des vermögensrechtlichen Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 ThürVwVfG auch ohne solche Hinweise mit der naheliegenden Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens und eines damit zusammenhängenden Verfahrens zum Verhandlungstermin am 21. April 2015 rechnen und in Betracht ziehen musste, dass der Inhalt dieser Akten bei der Prüfung einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Beweislage berücksichtigt werden würde. Dahinstehen kann auch, ob die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2016 - I ZR 245/14 - (juris Rn. 17 ff.) aus § 139 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO hergeleiteten Hinweispflichten trotz der speziellen Regelungen in § 86 Abs. 2 und § 108 Abs. 2 VwGO gemäß § 173 VwGO entsprechend gelten, und ob gegebenenfalls die Pflicht, die Absicht der Verwertung beigezogener Akten zu Beweiszwecken spätestens im Verhandlungstermin deutlich zu machen, durch die protokollierten Hinweise und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. April 2015 erfüllt wurde. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob das Verwaltungsgericht den Anregungen der Klägerin bezüglich der Hinzuziehung eines Sachverständigen und der Power-Point-Präsentation hätte nachkommen müssen. Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann sich jedenfalls nur berufen, wer zuvor (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9). Das haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterlassen, weil sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 21. April 2015 weder einen Vertagungsantrag zwecks Einsichtnahme in die beigezogenen Akten noch förmliche Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder, bezüglich der von ihnen angebotenen Power-Point-Präsentation, auf entsprechende Einnahme des Augenscheins gestellt haben. Soweit die Klägerin beanstandet, ihr Vortrag und der Sachverhalt seien verkürzt dargestellt worden, übersieht sie, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dass das Verwaltungsgericht Vorbringen übergangen hätte, auf das es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung - und nicht nur nach derjenigen der Klägerin - ankam, wird nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgetragen.
c) Die Rüge selektiver Beweiswürdigung und unvollständiger und fehlerhafter Sachverhaltsdarstellung, mit der die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO geltend macht, greift ebenfalls nicht durch. Soweit die Klägerin eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem Streitstoff und der von ihr angegriffenen Beweiswürdigung der rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren vermisst, übersieht sie, dass Verfahrensfehler auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des angegriffenen Urteils zu prüfen sind, und dass Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens allein das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 51 Abs. 1 ThürVwVfG, nicht aber eine Restitutionsklage gegen das rechtskräftige Urteil im vorangegangenen vermögensrechtlichen Verfahren ist. Die sinngemäß erhobenen Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung in vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts können ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
Auch mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe aufgrund der vorgelegten Ablichtung nicht von der Existenz eines Schreibens des russischen Generals B. vom 11. Mai 1949 ausgehen dürfen, zeigt die Klägerin keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO auf. Sie stellt der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung der vorgelegten Schriftstücke, insbesondere des genannten Schreibens und der "Moskauer" sowie der "Weimarer Liste", lediglich die eigene, abweichende Beweiswürdigung gegenüber. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die vom Beklagten vorgelegte "Fassung" der "Weimarer Liste" zu Unrecht als endgültige Fassung des SMATh-Befehls Nr. 56 bezeichnet, zeigt keine Verwechslung entscheidungsrelevanter Elemente des Prozessstoffs auf, sondern betrifft nur die Frage, ob die nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe gemeinte Aktualisierung der Gegenstände des Schutzversprechens durch eine Liste, die den Erbprinzen nicht (mehr) aufführt, zu Recht als Neufassung des Schutzbefehls bezeichnet wurde oder richtiger als Neufassung nur der Schutzliste hätte bezeichnet werden müssen. Dies ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung, die nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein kann.
Dass dem Abstellen auf den Inhalt der "Weimarer Liste" eine Verletzung von Beweisregeln zugrunde liegt, ist ebenfalls nicht dargelegt. Ausführungen zum Beweiswert der "Moskauer Liste" gemäß § 418 ZPO i.V.m. §§ 98, 173 Satz 1 VwGO genügen dazu nicht. Selbst wenn nach diesen Vorschriften nicht nur von der Echtheit, sondern überdies von der Richtigkeit der genannten Liste auszugehen wäre, würde dies den Beweiswert von Schriftstücken wie der Ablichtung der "Weimarer Liste", die als Indiz für das Fehlen eines konkreten Enteignungsverbots im Enteignungszeitpunkt vorgelegt wurde, nicht präjudizieren. Deren Würdigung und die Beurteilung, ob für die Zulässigkeit der Enteignung aus sowjetischer Sicht die erste oder die zweite Liste maßgeblich war, unterliegt nach § 108 Abs. 1 VwGO vielmehr der freien Beweiswürdigung. Dass das Verwaltungsgericht deren Grenzen durch einen Verstoß gegen die Denkgesetze überschritten hätte, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Dazu genügt nicht, die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse als zweifelhaft oder unwahrscheinlich darzustellen. Vielmehr hätte dargetan werden müssen, dass sie aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich waren (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 6. März 2008 - 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 m.w.N.). Das ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es im rechtskräftig abgeschlossenen vorherigen Verfahren vorgelegte Beweismittel auch im gegenwärtigen Verfahren berücksichtigt habe, ist ebenfalls unsubstantiiert und auch in der Sache nicht berechtigt. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz konnte die Frage, ob neue vorgelegte Beweismittel geeignet waren, zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung über ihr Restitutionsbegehren zu führen, nicht ohne Berücksichtigung des Inhalts der rechtskräftigen Entscheidung in dem nach Auffassung der Klägerin wiederaufzugreifenden vermögensrechtlichen Verfahren beurteilt werden. Dies schließt eine Berücksichtigung der damaligen tatsächlichen Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweismittel mit ein.
e) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz fairen Verfahrens missachtet, geht, soweit er nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert wird, nicht über die bereits erörterten Rügen der Gehörsverletzung und des Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Amtsaufklärungspflicht hinaus. Deshalb kann auf die Ausführungen dazu verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.